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648 lines
5.6 KiB

BESCHLUSS
ZR
23
.
April
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
GG
Art
.
Abs.
;
§
Abs.
Berufungsgericht
Konkretisierung
unbestimmten
Feststellungsantrags
hinzuwirken
Eingangsgericht
erkannt
hat
verkürzt
rechtliche
Gehör
Berufungsbeklagten
nunmehr
Feststellungsklage
unzulässig
abweist
.
Beschluss
23
.
April
IX
ZR
KG
LG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
.
Dr.
23
.
April
beschlossen
:
Beschwerde
Widerklägerin
wird
Revision
Urteil
23
.
Zivilsenats
Kammergerichts
19
.
Dezember
zugelassen
.
Revision
Widerklägerin
wird
vorbezeichnete
Urteil
aufgehoben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Wert
Revisionsverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Widerklage
Beklagten
antragsgemäß
festgestellt
Klägerin
verpflichtet
ist
Beklagten
Schäden
ersetzen
unrichtiger
Verbuchung
Voranmeldung
Erklärung
Umsatzsteuer
Jahren
Oktober
entstanden
sind
noch
entstehen
.
erhobenen
Berufung
hat
Klägerin
Bestimmtheit
Ausspruchs
gerügt
.
Beklagte
ist
Rüge
entgegengetreten
.
Protokoll
Berufungsverhandlung
haben
Parteien
schriftsätzlich
angekündigten
Sachanträge
gestellt
.
ist
Rechtslage
erörtert
worden
.
Schluss
Sitzung
verkündeten
Urteil
hat
Berufungsgericht
landgerichtliche
Feststellung
aufgehoben
Widerklage
auch
insoweit
unzulässig
abgewiesen
gestellte
Sachantrag
hinreichend
bestimmt
gewesen
sei
.
Revision
Entscheidung
hat
zugelassen
.
Hiergegen
wendet
Beklagte
Beschwerde
Verkürzung
rechtlichen
Gehörs
rügt
.
Hätte
Berufungsgericht
Urteil
mangelhafte
Fassung
Feststellungsantrags
hingewiesen
so
wäre
Antrag
ausgeführt
bestimmter
gefasst
worden
.
Beschwerdeerwiderung
entnimmt
Protokoll
Berufungsverhandlung
Gericht
Ansicht
unbestimmte
Antragsfassung
hingewiesen
habe
.
II
.
Revision
ist
zuzulassen
begründet
angegriffene
Urteil
Anspruch
Widerklägerin
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
verletzt
.
angefochtene
Urteil
ist
§
Abs.
aufzuheben
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
1
.
Gerichtliche
Hinweispflichten
dienen
Vermeidung
Überraschungsentscheidungen
konkretisieren
Anspruch
Parteien
rechtliches
Gehör
BVerfGE
.
grundrechtliche
Gewährleistung
rechtlichen
Gehörs
Gericht
schützt
auch
Vertrauen
erster
Instanz
siegreichen
Partei
Berufungsgericht
rechtzeitig
Hinweis
erhalten
entscheidungserheblichen
Punkt
Vorinstanz
folgen
will
abweichenden
Ansicht
Ergänzung
Sachvortrags
erforderlich
sein
kann
.
15
.
März
m.w
.
;
26
.
Juni
.
.
Berufungsgericht
hat
ebenso
Eingangsgericht
§
Satz
§
Abs.
Satz
insbesondere
wirken
Parteien
sachdienliche
Anträge
stellen
.
rechtliche
Gehör
Gericht
Streitgegenstand
Klage
bezieht
allein
Sachverhalt
Vortrag
ebenso
sachdienliche
Fassung
Klageanträge
Partei
Gericht
verhandelt
.
Hält
Berufungsgericht
Antrag
abweichend
Ausspruch
Vorinstanz
unzulässig
Erachtens
Bestimmtheitserfordernis
Abs.
Nr.
genügt
so
muss
Heilung
Mangels
hinwirken
.
betroffene
Partei
muss
Gelegenheit
erhalten
Sachantrag
Zulässigkeitsbedenken
erkennenden
Gerichts
anzupassen
.
2
.
Sonst
gebotene
Hinweise
Gerichts
können
entfallen
betroffene
Partei
Gegenseite
nötige
Unterrichtung
erhalten
hat
.
19
;
.
20
.
Dezember
ZR
.
.
gilt
aber
gerichtliche
Pflicht
sachdienliche
Klaganträge
hinzuwirken
.
Begründeten
Änderung
Sachantrags
hat
Partei
schon
dann
Gegenseite
Berufungsinstanz
erstrittene
Sachurteil
angeblich
unbestimmten
angreift
.
Angriff
wiegt
schwerer
ergangene
günstige
Sachurteil
.
Prozessuale
Obliegenheiten
Berufungsbeklagten
erwachsen
allein
gegnerischen
Bestimmtheitsrüge
Hinblick
nachträgliche
Konkretisierung
Sachantrags
noch
.
Konsequenzen
muss
Berufungsbeklagte
erst
dann
erwägen
Berufungsgericht
selbst
erfährt
günstigen
Standpunkt
Vorinstanz
insoweit
teilt
.
Hinweis
ist
Beschwerdevorbringen
hier
unterblieben
.
3
.
entgegengesetzte
Behauptung
Beschwerdegegnerin
kann
§
Abs.
Satz
nur
Inhalt
Akten
bewiesen
werden
.
Berufungsgericht
protokollierte
allgemeine
Hinweis
Rechtslage
erörtert
worden
sei
erlaubt
Beweisschluss
sei
Erörterung
Behebung
Antragsmangels
hingewirkt
worden
.
Erörterung
kann
sachlichen
Einwände
beschränkt
haben
Berufungsurteil
fehlenden
Haftung
Klägerin
Tätigkeiten
1
.
September
enthalten
sind
Klägerin
sonst
Vortrag
Widerklage
erhoben
hat
.
.
Verfahren
wiedereröffneten
Berufungsinstanz
weist
Senat
Folgendes
:
konkretisierten
Feststellungsantrag
Beschwerdeschrift
gefasst
worden
ist
werden
vorherigen
Bedenken
Bestimmtheit
ausgeräumt
.
Feststellungsantrag
alter
Fassung
hat
fungsgericht
Beschwerdevortrag
Recht
beanstandet
Parteien
gerade
streitig
war
Buchungen
Erklärungen
Klägerin
unrichtig
gewesen
sein
sollen
.
Streit
würde
beantragte
Feststellung
entschieden
selbst
Auslegung
anders
möglich
ist
Sachvortrag
herangezogen
werden
kann
.
bedarf
Entscheidung
Streits
andererseits
hier
Aufgliederung
Urteilsausspruchs
einzelnen
Buchungen
Vorsteuerabzüge
Klägerin
angesetzt
hat
einzelne
Versehen
Fehlgriffe
Last
gelegt
werden
Methodenfehler
gesamte
Tätigkeit
durchzogen
haben
soll
.
Feststellung
Methodenfehler
Tätigkeit
Klägerin
gesamten
Antragszeitraums
findet
gehört
Sachprüfung
Widerklage
.
wird
Widerklägerin
Steuersachverhalt
soweit
darzulegen
haben
Berufungsgericht
imstande
ist
beurteilen
Ansicht
richtigerweise
Berücksichtigung
damaligen
Rechtsprechung
Steuerrichtlinien
Beraterseite
behandeln
gewesen
wäre
.
Landgericht
insoweit
angenommene
Vermutung
konkreten
Beanstandungen
Finanzverwaltung
Geschäftsführer
Widerklägerin
geführte
Steuerstrafverfahren
stützt
ist
verfehlt
.
Rahmen
Sachprüfung
ist
dann
auch
Frage
Passivlegitimation
Klägerin
Tätigkeiten
1
.
September
zurückzukommen
.
Raebel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
29.01.2004
KG
Entscheidung