BESCHLUSS ZR 23 . April Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja GG Art . Abs. ; § Abs. Berufungsgericht Konkretisierung unbestimmten Feststellungsantrags hinzuwirken Eingangsgericht erkannt hat verkürzt rechtliche Gehör Berufungsbeklagten nunmehr Feststellungsklage unzulässig abweist . Beschluss 23 . April IX ZR KG LG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. . Dr. 23 . April beschlossen : Beschwerde Widerklägerin wird Revision Urteil 23 . Zivilsenats Kammergerichts 19 . Dezember zugelassen . Revision Widerklägerin wird vorbezeichnete Urteil aufgehoben Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Wert Revisionsverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Landgericht hat Widerklage Beklagten antragsgemäß festgestellt Klägerin verpflichtet ist Beklagten Schäden ersetzen unrichtiger Verbuchung Voranmeldung Erklärung Umsatzsteuer Jahren Oktober entstanden sind noch entstehen . erhobenen Berufung hat Klägerin Bestimmtheit Ausspruchs gerügt . Beklagte ist Rüge entgegengetreten . Protokoll Berufungsverhandlung haben Parteien schriftsätzlich angekündigten Sachanträge gestellt . ist Rechtslage erörtert worden . Schluss Sitzung verkündeten Urteil hat Berufungsgericht landgerichtliche Feststellung aufgehoben Widerklage auch insoweit unzulässig abgewiesen gestellte Sachantrag hinreichend bestimmt gewesen sei . Revision Entscheidung hat zugelassen . Hiergegen wendet Beklagte Beschwerde Verkürzung rechtlichen Gehörs rügt . Hätte Berufungsgericht Urteil mangelhafte Fassung Feststellungsantrags hingewiesen so wäre Antrag ausgeführt bestimmter gefasst worden . Beschwerdeerwiderung entnimmt Protokoll Berufungsverhandlung Gericht Ansicht unbestimmte Antragsfassung hingewiesen habe . II . Revision ist zuzulassen begründet angegriffene Urteil Anspruch Widerklägerin rechtliches Gehör Art . Abs. GG verletzt . angefochtene Urteil ist § Abs. aufzuheben Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen . 1 . Gerichtliche Hinweispflichten dienen Vermeidung Überraschungsentscheidungen konkretisieren Anspruch Parteien rechtliches Gehör BVerfGE . grundrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs Gericht schützt auch Vertrauen erster Instanz siegreichen Partei Berufungsgericht rechtzeitig Hinweis erhalten entscheidungserheblichen Punkt Vorinstanz folgen will abweichenden Ansicht Ergänzung Sachvortrags erforderlich sein kann . 15 . März m.w . ; 26 . Juni . . Berufungsgericht hat ebenso Eingangsgericht § Satz § Abs. Satz insbesondere wirken Parteien sachdienliche Anträge stellen . rechtliche Gehör Gericht Streitgegenstand Klage bezieht allein Sachverhalt Vortrag ebenso sachdienliche Fassung Klageanträge Partei Gericht verhandelt . Hält Berufungsgericht Antrag abweichend Ausspruch Vorinstanz unzulässig Erachtens Bestimmtheitserfordernis Abs. Nr. genügt so muss Heilung Mangels hinwirken . betroffene Partei muss Gelegenheit erhalten Sachantrag Zulässigkeitsbedenken erkennenden Gerichts anzupassen . 2 . Sonst gebotene Hinweise Gerichts können entfallen betroffene Partei Gegenseite nötige Unterrichtung erhalten hat . 19 ; . 20 . Dezember ZR . . gilt aber gerichtliche Pflicht sachdienliche Klaganträge hinzuwirken . Begründeten Änderung Sachantrags hat Partei schon dann Gegenseite Berufungsinstanz erstrittene Sachurteil angeblich unbestimmten angreift . Angriff wiegt schwerer ergangene günstige Sachurteil . Prozessuale Obliegenheiten Berufungsbeklagten erwachsen allein gegnerischen Bestimmtheitsrüge Hinblick nachträgliche Konkretisierung Sachantrags noch . Konsequenzen muss Berufungsbeklagte erst dann erwägen Berufungsgericht selbst erfährt günstigen Standpunkt Vorinstanz insoweit teilt . Hinweis ist Beschwerdevorbringen hier unterblieben . 3 . entgegengesetzte Behauptung Beschwerdegegnerin kann § Abs. Satz nur Inhalt Akten bewiesen werden . Berufungsgericht protokollierte allgemeine Hinweis Rechtslage erörtert worden sei erlaubt Beweisschluss sei Erörterung Behebung Antragsmangels hingewirkt worden . Erörterung kann sachlichen Einwände beschränkt haben Berufungsurteil fehlenden Haftung Klägerin Tätigkeiten 1 . September enthalten sind Klägerin sonst Vortrag Widerklage erhoben hat . . Verfahren wiedereröffneten Berufungsinstanz weist Senat Folgendes : konkretisierten Feststellungsantrag Beschwerdeschrift gefasst worden ist werden vorherigen Bedenken Bestimmtheit ausgeräumt . Feststellungsantrag alter Fassung hat fungsgericht Beschwerdevortrag Recht beanstandet Parteien gerade streitig war Buchungen Erklärungen Klägerin unrichtig gewesen sein sollen . Streit würde beantragte Feststellung entschieden selbst Auslegung anders möglich ist Sachvortrag herangezogen werden kann . bedarf Entscheidung Streits andererseits hier Aufgliederung Urteilsausspruchs einzelnen Buchungen Vorsteuerabzüge Klägerin angesetzt hat einzelne Versehen Fehlgriffe Last gelegt werden Methodenfehler gesamte Tätigkeit durchzogen haben soll . Feststellung Methodenfehler Tätigkeit Klägerin gesamten Antragszeitraums findet gehört Sachprüfung Widerklage . wird Widerklägerin Steuersachverhalt soweit darzulegen haben Berufungsgericht imstande ist beurteilen Ansicht richtigerweise Berücksichtigung damaligen Rechtsprechung Steuerrichtlinien Beraterseite behandeln gewesen wäre . Landgericht insoweit angenommene Vermutung konkreten Beanstandungen Finanzverwaltung Geschäftsführer Widerklägerin geführte Steuerstrafverfahren stützt ist verfehlt . Rahmen Sachprüfung ist dann auch Frage Passivlegitimation Klägerin Tätigkeiten 1 . September zurückzukommen . Raebel Vorinstanzen : Entscheidung 29.01.2004 KG Entscheidung