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1551 lines
12 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
22
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
§
Abs.
Satz
;
§
Abs.
Anordnung
Verfügungsbeschränkungen
Eröffnungsverfahren
hindert
Erwerb
zuvor
abgetretenen
erst
Anordnung
entstandenen
Forderung
Insolvenzschuldners
Anschluss
.
Urteil
22
.
Oktober
IX
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
22
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
Recht
erkannt
:
Revisionen
Klägers
Beklagten
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
30
.
April
werden
zurückgewiesen
.
Kosten
Revisionsverfahrens
haben
tragen
:
Kläger
Hälfte
Gerichtskosten
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
;
Beklagte
Hälfte
Gerichtskosten
Hälfte
außergerichtlichen
Kosten
Klägers
.
Übrigen
findet
Kostenerstattung
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
Insolvenzverfahren
Vermögen
GmbH
Co.
Folgenden
:
nerin
.
Schuldnerin
führte
Autohaus
Kraftfahrzeuge
Beklagten
Rechtsnachfolgerin
AG
vertrieb
.
rung
bediente
Schuldnerin
Beklagten
derzeitigen
künftigen
Forderungen
AG
Jahr
geschlossenen
Rahmenvertrag
Sicherung
abtrat
.
rungen
Schuldnerin
insbesondere
Gutschriften
Kulanzleistungen
Nachlässen
entstanden
erfasste
Rechtsvorgängerin
Beklagten
vereinbarungsgemäß
Verrechnungskonto
auch
Verbindlichkeiten
Schuldnerin
Warenlieferungen
anderen
Gründen
eingestellt
wurden
.
10
.
Juni
beantragte
Schuldnerin
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
.
Beschluss
Insolvenzgerichts
gleichen
Tag
wurde
Kläger
vorläufigen
Insolvenzverwalter
bestellt
angeordnet
Verfügungen
Schuldnerin
nur
Zustimmung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
wirksam
sind
.
Unmittelbar
setzte
Kläger
Beklagten
Bestellung
Kenntnis
.
15
Juli
erstellte
Beklagte
Kontoabschluss
Guthaben
Schuldnerin
140.504,94
auswies
.
Kläger
forderte
Beklagte
Schreiben
23
Juli
Betrag
auszuzahlen
.
Beklagte
überwies
Guthaben
jedoch
27
Juli
Beklagte
2
.
Beschluss
1
.
August
wurde
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
eröffnet
Kläger
Insolvenzverwalter
bestellt
.
Kläger
hat
Beklagten
Gesamtschuldner
Zahlung
140.504,94
Zinsen
Anspruch
genommen
.
Landgericht
hat
Klage
Beklagte
abgewiesen
Beklagte
Hauptsache
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufungen
Klägers
Beklagten
blieben
Erfolg
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revisionen
erstrebt
Kläger
Verurteilung
auch
Beklagten
Beklagte
vollständige
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Revisionen
bleiben
Erfolg
.
Revision
Klägers
1
.
Berufungsgericht
Urteil
u.a.
veröffentlicht
ist
hat
gemeint
Beklagte
sei
Kläger
mehr
Auszahlung
Guthabens
verpflichtet
Zahlung
Beklagte
Schuld
befreit
worden
sei
.
hat
angenommen
15
Juli
Schuldnerin
Kläger
Schreiben
23
Juli
anerkannt
worden
sei
sei
abstrakte
Saldoforderung
Schuldnerin
Höhe
Guthabens
entstanden
.
Forderung
habe
Beklagte
Vorausabtretung
wirksam
Schuldnerin
erworben
.
Zwar
sei
Forderung
erst
Anordnung
Zustimmungsvorbehalts
entstanden
.
genüge
aber
Schuldnerin
Zeitpunkt
Abschlusses
Vorausabtretung
Verfügungsmacht
beschränkt
gewesen
sei
.
2
.
Ausführungen
halten
Angriffen
Revision
Klägers
stand
.
Revision
nimmt
Globalzession
ursprünglich
wirksam
war
Konto
Schuldnerin
Beklagten
laufender
Rechnung
§
geführt
wurde
Forderung
Auszahlung
Guthabens
Konto
23
Juli
abstrakte
Saldoforderung
entstand
.
hat
allerdings
Revisionsverhandlung
Ansicht
vertreten
Saldoforderung
sei
sogleich
wieder
kontokorrentgebunden
abtretbar
gewesen
.
findet
aber
Feststellungen
Berufungsgerichts
Stütze
.
Unzutreffend
ist
auch
Auffassung
Revision
Beklagte
habe
Saldoforderung
zuvor
angeordneten
Verfügungsbeschränkung
§
Abs.
Nr.
InsO
mehr
erwerben
können
.
Senat
hat
Urteil
20
.
März
Auffassung
vertreten
Anordnung
Veräußerungsverbots
Abs.
Satz
Verbindung
Bestellung
Sequesters
wirksamen
Erwerb
zuvor
abgetretenen
erst
entstandenen
Forderung
Zessionar
hindere
.
Begründung
hat
ausgeführt
Verfügungsbefugnis
Zedenten
müsse
Zeitpunkt
Entstehens
Forderung
mehr
vorliegen
.
genüge
letzten
Teilakt
Verfügung
vorgelegen
habe
.
Abtretung
zukünftigen
Forderung
enthalte
bereits
selbst
Merkmale
Übertragungstatbestand
bestehe
;
Entstehen
Forderung
gehöre
sogar
dann
noch
einmal
Rechtsgrund
gelegt
sei
aaO
S.
.
Zweck
Sequestration
verbundenen
Veräußerungsverbots
§
rechtfertige
Vorausverfügung
Zeit
erst
Anordnung
Maßnahmen
auswirke
Grundsätzen
hinfällig
anzusehen
aaO
S.
.
Urteil
hat
Schrifttum
Teil
Zustimmung
gefunden
Nr.
;
Henckel
EWiR
;
31
;
§
;
Herchen
EWiR
;
nunmehr
auch
S.
auch
Kritik
erfahren
;
;
MünchKomm-InsO/Ott-Vuia
2
.
Aufl
.
.
8
;
aaO
.
12
;
InsO
.
;
HK-InsO/Kirchhof
5
.
Aufl
.
§
.
8
;
Uhlenbruck
InsO
.
Aufl
.
.
19
;
Insolvenz
Girokontoinhabers
S.
.
Autoren
meinen
Urteil
sei
zumindest
Anwendungsbereich
Insolvenzordnung
folgen
FK-InsO/Schmerbach
5
.
Aufl
.
§
.
9
;
HmbKomm-InsO/Schröder
3
.
Aufl
.
§
.
7
;
einschränkend
auch
.
Senat
hält
Rechtsprechung
Verfügungsbefugnis
Abschluss
Verfügungstatbestands
notwendig
jedoch
Eintritt
Verfügungserfolgs
vorliegen
muss
auch
Geltung
Insolvenzordnung
vgl.
auch
.
17
.
September
z
.
.
.
Regelmäßig
fällt
Rechtserwerb
Verfügungserfolg
letzten
Akt
Verfügungstatbestandes
.
So
tritt
Rechtsänderung
Einigkeit
Rechtsübergang
unbeweglichen
Gegenständen
Eintragung
Grundbuch
§
Abs.
Übertragung
beweglicher
Sachen
Erlangung
unmittelbaren
§
mittelbaren
Besitzes
§
Abtretung
Herausgabeanspruchs
§
Abtretung
bestehenden
Forderung
bereits
Einigung
§
.
Rechtssatz
Verfügungsmacht
Verfügenden
noch
Zeitpunkt
Rechtserwerbs
vorliegen
muss
etwa
MünchKomm-BGB/Schramm
5
.
Aufl
.
§
.
26
;
Palandt/Heinrichs
68
.
Aufl
.
§
.
trifft
Fällen
wird
Ausnahmeregelung
§
bestätigt
.
Anders
verhält
Verfügung
künftige
Forderungen
.
ist
gesetzlich
geregelt
.
allgemeiner
Meinung
genügt
Tatbestand
Verfügung
Abtretung
bestehender
Forderungen
Einigung
Beteiligten
.
Übergang
Rechts
vollzieht
jedoch
erst
Forderung
entsteht
.
16
.
März
ZR
m.w
.
.
Verfügungstatbestand
fügungserfolg
fallen
ausnahmsweise
auseinander
vgl.
Staudinger/
Busche
Neubearbeitung
§
.
.
.
Bezug
Verfügungsbefugnis
Verfügungstatbestand
führt
hier
Ergebnis
Beschränkungen
Befugnis
bereits
erfolgter
Einigung
Abtretung
unschädlich
sind
.
Einwand
Vorauszession
könne
Verfügungsbefugnis
Zeitpunkt
Abtretung
abgestellt
werden
Verfügungsmacht
immer
Verfügung
betroffene
Recht
beziehe
sinnlos
"
sei
Recht
existiere
aaO
S.
berücksichtigt
Besonderheiten
Vorauszession
.
Hält
zulässig
Gesetz
geht
beispielsweise
zeigt
muss
Kauf
nehmen
Einigung
auch
Verfügungsmacht
künftiges
gegenwärtig
noch
bestehendes
Recht
beziehen
.
Gleichwohl
ist
anerkannt
Einigkeit
Rechtsübergang
Entstehen
Forderung
fortbestehen
muss
aaO
.
11
;
Staudinger/Busche
aaO
.
.
Entsprechendes
hat
Verfügungsmacht
gelten
.
genannten
Besonderheiten
Vorauszession
erlauben
auch
Verfügung
Nichtberechtigten
bereits
bestehendes
Recht
gleichzustellen
.
§
Abs.
Satz
Fall
setzt
Verfügende
Gegenstand
Verfügung
erwirbt
Verfügungsmacht
erlangt
.
hat
Verfügende
Vorauszession
bereits
Seite
Erforderliche
Rechtsübergang
getan
.
Regelung
Konvaleszenz
kann
geschlossen
werden
Abtretung
künftiger
Forderungen
müsse
fugnis
Zeitpunkt
Entstehens
Forderung
vorliegen
.
aaO
S.
.
Schließlich
lassen
auch
Entstehungsgeschichte
§
jetzt
§
§
entscheidenden
Argumente
ableiten
so
aber
noch
S.
.
Regelung
§
Vorausverfügung
bisherigen
Eigentümers
Miete
bestimmte
Zeit
Übereignung
Grundstücks
wirksam
bleibt
mag
Vorstellung
beruhen
Regelung
Vorausverfügung
Eigentumsübertragung
Folgezeit
Wirkung
verloren
hätte
Protokolle
Kommission
zweite
Lesung
Entwurfs
S.
S.
.
Mietforderungen
stehen
Eigentümerwechsel
aber
vorneherein
neuen
Eigentümer
§
Abs.
.
werden
Vorausabtretungen
bisherigen
Eigentümers
erfasst
richtigem
Verständnis
nur
Forderungen
betrifft
Abtretung
Zedenten
zustehen
würden
.
Fall
nachträglichen
Verfügungsbeschränkung
geht
hier
.
Regelungszusammenhang
Insolvenzordnung
rechtfertigt
andere
Beurteilung
Konkursordnung
vgl.
schon
.
.
Insolvenzgericht
kann
Schuldner
Eröffnungsverfahren
allgemeines
Verfügungsverbot
auferlegen
anordnen
Verfügungen
Schuldners
nur
Zustimmung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
wirksam
sind
§
Abs.
Satz
Nr.
InsO
.
Fall
Schuldner
Verfügungsbeschränkung
verstößt
verweist
§
Abs.
InsO
§
InsO.
Verfügungen
Anordnung
-9-
kung
sind
unwirksam
.
spricht
Fall
Vorauszession
Zeitpunkt
Abtretung
Zeitpunkt
Entstehens
Forderung
abzustellen
.
Hätte
Entstehen
Forderung
Zeitpunkt
Rechtserwerbs
maßgeblich
sein
sollen
hätte
näher
gelegen
Abs.
InsO
§
InsO
verweisen
.
Norm
erklärt
Erwerb
Rechten
Gegenständen
Insolvenzmasse
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
unwirksam
.
Beispiel
Rechtserwerb
hat
Gesetzgeber
Fall
Vorausverfügung
genannt
.
S.
§
.
InsO
ist
Eröffnungsverfahren
jedoch
gesetzlicher
Verweisung
noch
analog
anwendbar
.
8)
.
Bundesgerichtshof
hat
Vergangenheit
Hinweis
HK-InsO
aaO
insolvenzrechtlichen
Wirkungen
Vorausabtretungen
"
allgemein
"
Zeitpunkt
Entstehens
abgetretenen
Forderungen
abgestellt
nur
Anfechtungsrecht
240
;
;
.
.
;
.
30
.
Januar
IX
ZR
II
.
1.a
Auslegung
InsO
;
241
;
;
.
;
.
5
.
Januar
.
abweichenden
Beurteilung
Rahmen
§
InsO
steht
.
ist
schließlich
auch
unabweisbares
Bedürfnis
erkennen
Rechtserwerb
Zessionars
Fällen
Art
Vorschrift
§
InsO
unterstellen
somit
scheitern
lassen
.
angemessener
Schutz
übrigen
Insolvenzgläubiger
wird
Möglichkeit
erreicht
Abtretung
§
§
Abs.
Satz
Nr.
InsO
anzufechten
InsO/Kayser
5
.
Aufl
.
.
.
Übrigen
könnte
Fortdauer
Einziehungsbefugnis
Zedenten
Falle
stillen
Sicherungszession
.
6
.
April
ZR
Weiterveräußerungsermächtigung
verlängerten
Eigentumsvorbehalt
gerechtfertigt
werden
Zessionar
Vorbehaltsverkäufer
Ausgleich
insolvenzfestes
Recht
eingezogenen
Forderung
Veräußerungserlös
zuwachsen
würde
Ganter
2
.
Aufl
.
§
§
.
.
3
.
Ansicht
Revision
ist
Klage
Beklagte
auch
Gesichtspunkt
Insolvenzanfechtung
begründet
.
Zwar
hat
Senat
entschieden
Insolvenz
Zedenten
Zessionar
auch
Schuldner
abgetretenen
Forderung
Anfechtungsgegner
Anspruch
genommen
werden
können
Zedent
obliegende
Leistung
Drittschuldner
erbringt
abgetretene
Forderung
nachträglich
werthaltig
macht
.
29
November
ZR
.
.
gilt
jedoch
nur
jeweiligen
Anspruchsvoraussetzungen
vorliegen
aaO
.
.
fehlt
Verhältnis
Kläger
Beklagten
1
.
Deckungsanfechtung
§
§
InsO
setzt
Rechtshandlung
Insolvenzgläubiger
Sicherung
Befriedigung
gewährt
ermöglicht
hat
.
handelte
Anerkenntnis
Saldos
Verrechnungskonto
Konto
wies
Guthaben
Insolvenzschuldnerin
.
Anerkenntnis
Guthabens
betraf
Beklagte
Insolvenzgläubigerin
Schuldnerin
gewährte
Sicherung
Befriedigung
.
Anders
könnte
Beurteilung
allenfalls
ausfallen
anerkannte
Saldierung
auch
rungen
Beklagten
erfüllt
wurden
.
ist
aber
Gegenstand
Klage
.
Kläger
macht
Verrechnung
Forderungen
Beklagten
getilgte
Guthaben
Schuldnerin
Verrechnung
verbleibende
Guthaben
geltend
.
II
.
Revision
Beklagten
1
.
Berufungsgericht
hat
Beklagte
verpflichtet
gehalten
Beklagten
erlangten
Betrag
§
Abs.
InsO
Kläger
auszukehren
§
Abs.
Satz
Nr.
InsO
anfechtbarer
Weise
erlangt
habe
.
Anfechtung
unterliege
Werthaltigmachen
Voraus
Beklagte
abgetretenen
Forderung
nachfolgende
Anerkenntnis
Schuldnerin
.
2
.
Auch
hält
Ergebnis
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Eröffnungsantrag
erfolgte
Auszahlung
Guthabens
Insolvenzschuldnerin
Verrechnungskonto
Beklagte
benachteiligte
Insolvenzgläubiger
Beklagte
Vorauszession
insolvenzfestes
Recht
Guthaben
erlangt
hatte
.
insolvenzfestes
Absonderungsrecht
lässt
Vorausabtretung
herleiten
.
Abtretung
ist
bezüglich
Saldoforderung
§
Abs.
Satz
Nr.
InsO
anfechtbar
Gesichtspunkt
Werthaltigmachens
ankommt
Abtretung
erst
Eröffnungsantrag
wirksam
wurde
.
Maßgeblich
ist
insoweit
Abs.
InsO
Zeitpunkt
Saldoforderung
erkenntnisses
Saldos
entstand
anders
Revision
Beklagten
meint
Zeitpunkt
Kontokorrent
eingestellten
Kausal-)Forderungen
entstanden
.
waren
Kontokorrentbindung
selbständig
abtretbar
260
;
92
;
263
;
.
verschafften
Beklagten
gesicherte
Rechtsstellung
vgl.
.
11
.
Dezember
ZR
.
m.w
.
.
Schuldnerin
vorläufiger
Insolvenzverwalter
Beklagte
konnten
nämlich
weitere
Verfügungen
laufenden
Kontokorrents
Guthaben
Schuldnerin
beseitigen
.
Entstehen
Kontokorrent
eingestellten
Einzelforderungen
kann
Beurteilung
Anfechtbarkeit
selbst
dann
angeknüpft
werden
kausale
Saldoforderung
Rede
steht
vgl.
Prüfung
Unwirksamkeit
§
InsO
Fall
.
25
.
Juni
.
.
Umso
mehr
gilt
abstrakten
Schuldsaldo
.
hat
Rechtsgrund
Einzelforderungen
Kontokorrents
Anerkenntnis
Kontoabschlusses
.
Erwerb
abstrakten
Saldoforderung
Beklagte
verkürzte
Aktivmasse
benachteiligte
übrigen
Insolvenzgläubiger
.
Ansicht
Revision
handelte
anfechtungsrechtlich
neutralen
Austausch
Sicherheit
.
Beklagte
hatte
Entstehen
abstrakten
Saldoforderung
bestehenden
Kontokorrentbindung
gesicherte
Rechtsposition
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
30.04.2008