NAMEN ZR Verkündet : 22 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § Abs. Satz Nr. § Abs. § Abs. Satz ; § Abs. Anordnung Verfügungsbeschränkungen Eröffnungsverfahren hindert Erwerb zuvor abgetretenen erst Anordnung entstandenen Forderung Insolvenzschuldners Anschluss . Urteil 22 . Oktober IX ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 . Oktober Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Grupp Recht erkannt : Revisionen Klägers Beklagten Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 30 . April werden zurückgewiesen . Kosten Revisionsverfahrens haben tragen : Kläger Hälfte Gerichtskosten außergerichtlichen Kosten Beklagten ; Beklagte Hälfte Gerichtskosten Hälfte außergerichtlichen Kosten Klägers . Übrigen findet Kostenerstattung . Tatbestand : Kläger ist Verwalter Insolvenzverfahren Vermögen GmbH Co. Folgenden : nerin . Schuldnerin führte Autohaus Kraftfahrzeuge Beklagten Rechtsnachfolgerin AG vertrieb . rung bediente Schuldnerin Beklagten derzeitigen künftigen Forderungen AG Jahr geschlossenen Rahmenvertrag Sicherung abtrat . rungen Schuldnerin insbesondere Gutschriften Kulanzleistungen Nachlässen entstanden erfasste Rechtsvorgängerin Beklagten vereinbarungsgemäß Verrechnungskonto auch Verbindlichkeiten Schuldnerin Warenlieferungen anderen Gründen eingestellt wurden . 10 . Juni beantragte Schuldnerin Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen . Beschluss Insolvenzgerichts gleichen Tag wurde Kläger vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt angeordnet Verfügungen Schuldnerin nur Zustimmung vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind . Unmittelbar setzte Kläger Beklagten Bestellung Kenntnis . 15 Juli erstellte Beklagte Kontoabschluss Guthaben Schuldnerin 140.504,94 € auswies . Kläger forderte Beklagte Schreiben 23 Juli Betrag auszuzahlen . Beklagte überwies Guthaben jedoch 27 Juli Beklagte 2 . Beschluss 1 . August wurde Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin eröffnet Kläger Insolvenzverwalter bestellt . Kläger hat Beklagten Gesamtschuldner Zahlung 140.504,94 € Zinsen Anspruch genommen . Landgericht hat Klage Beklagte abgewiesen Beklagte Hauptsache antragsgemäß verurteilt . Berufungen Klägers Beklagten blieben Erfolg . Berufungsgericht zugelassenen Revisionen erstrebt Kläger Verurteilung auch Beklagten Beklagte vollständige Abweisung Klage . Entscheidungsgründe : Revisionen bleiben Erfolg . Revision Klägers 1 . Berufungsgericht Urteil u.a. veröffentlicht ist hat gemeint Beklagte sei Kläger mehr Auszahlung Guthabens verpflichtet Zahlung Beklagte Schuld befreit worden sei . hat angenommen 15 Juli Schuldnerin Kläger Schreiben 23 Juli anerkannt worden sei sei abstrakte Saldoforderung Schuldnerin Höhe Guthabens entstanden . Forderung habe Beklagte Vorausabtretung wirksam Schuldnerin erworben . Zwar sei Forderung erst Anordnung Zustimmungsvorbehalts entstanden . genüge aber Schuldnerin Zeitpunkt Abschlusses Vorausabtretung Verfügungsmacht beschränkt gewesen sei . 2 . Ausführungen halten Angriffen Revision Klägers stand . Revision nimmt Globalzession ursprünglich wirksam war Konto Schuldnerin Beklagten laufender Rechnung § geführt wurde Forderung Auszahlung Guthabens Konto 23 Juli abstrakte Saldoforderung entstand . hat allerdings Revisionsverhandlung Ansicht vertreten Saldoforderung sei sogleich wieder kontokorrentgebunden abtretbar gewesen . findet aber Feststellungen Berufungsgerichts Stütze . Unzutreffend ist auch Auffassung Revision Beklagte habe Saldoforderung zuvor angeordneten Verfügungsbeschränkung § Abs. Nr. InsO mehr erwerben können . Senat hat Urteil 20 . März Auffassung vertreten Anordnung Veräußerungsverbots Abs. Satz Verbindung Bestellung Sequesters wirksamen Erwerb zuvor abgetretenen erst entstandenen Forderung Zessionar hindere . Begründung hat ausgeführt Verfügungsbefugnis Zedenten müsse Zeitpunkt Entstehens Forderung mehr vorliegen . genüge letzten Teilakt Verfügung vorgelegen habe . Abtretung zukünftigen Forderung enthalte bereits selbst Merkmale Übertragungstatbestand bestehe ; Entstehen Forderung gehöre sogar dann noch einmal Rechtsgrund gelegt sei aaO S. . Zweck Sequestration verbundenen Veräußerungsverbots § rechtfertige Vorausverfügung Zeit erst Anordnung Maßnahmen auswirke Grundsätzen hinfällig anzusehen aaO S. . Urteil hat Schrifttum Teil Zustimmung gefunden Nr. ; Henckel EWiR ; 31 ; § ; Herchen EWiR ; nunmehr auch S. auch Kritik erfahren ; ; MünchKomm-InsO/Ott-Vuia 2 . Aufl . . 8 ; aaO . 12 ; InsO . ; HK-InsO/Kirchhof 5 . Aufl . § . 8 ; Uhlenbruck InsO . Aufl . . 19 ; Insolvenz Girokontoinhabers S. . Autoren meinen Urteil sei zumindest Anwendungsbereich Insolvenzordnung folgen FK-InsO/Schmerbach 5 . Aufl . § . 9 ; HmbKomm-InsO/Schröder 3 . Aufl . § . 7 ; einschränkend auch . Senat hält Rechtsprechung Verfügungsbefugnis Abschluss Verfügungstatbestands notwendig jedoch Eintritt Verfügungserfolgs vorliegen muss auch Geltung Insolvenzordnung vgl. auch . 17 . September z . . . Regelmäßig fällt Rechtserwerb Verfügungserfolg letzten Akt Verfügungstatbestandes . So tritt Rechtsänderung Einigkeit Rechtsübergang unbeweglichen Gegenständen Eintragung Grundbuch § Abs. Übertragung beweglicher Sachen Erlangung unmittelbaren § mittelbaren Besitzes § Abtretung Herausgabeanspruchs § Abtretung bestehenden Forderung bereits Einigung § . Rechtssatz Verfügungsmacht Verfügenden noch Zeitpunkt Rechtserwerbs vorliegen muss etwa MünchKomm-BGB/Schramm 5 . Aufl . § . 26 ; Palandt/Heinrichs 68 . Aufl . § . trifft Fällen wird Ausnahmeregelung § bestätigt . Anders verhält Verfügung künftige Forderungen . ist gesetzlich geregelt . allgemeiner Meinung genügt Tatbestand Verfügung Abtretung bestehender Forderungen Einigung Beteiligten . Übergang Rechts vollzieht jedoch erst Forderung entsteht . 16 . März ZR m.w . . Verfügungstatbestand fügungserfolg fallen ausnahmsweise auseinander vgl. Staudinger/ Busche Neubearbeitung § . . . Bezug Verfügungsbefugnis Verfügungstatbestand führt hier Ergebnis Beschränkungen Befugnis bereits erfolgter Einigung Abtretung unschädlich sind . Einwand Vorauszession könne Verfügungsbefugnis Zeitpunkt Abtretung abgestellt werden Verfügungsmacht immer Verfügung betroffene Recht beziehe sinnlos " sei Recht existiere aaO S. berücksichtigt Besonderheiten Vorauszession . Hält zulässig Gesetz geht beispielsweise zeigt muss Kauf nehmen Einigung auch Verfügungsmacht künftiges gegenwärtig noch bestehendes Recht beziehen . Gleichwohl ist anerkannt Einigkeit Rechtsübergang Entstehen Forderung fortbestehen muss aaO . 11 ; Staudinger/Busche aaO . . Entsprechendes hat Verfügungsmacht gelten . genannten Besonderheiten Vorauszession erlauben auch Verfügung Nichtberechtigten bereits bestehendes Recht gleichzustellen . § Abs. Satz Fall setzt Verfügende Gegenstand Verfügung erwirbt Verfügungsmacht erlangt . hat Verfügende Vorauszession bereits Seite Erforderliche Rechtsübergang getan . Regelung Konvaleszenz kann geschlossen werden Abtretung künftiger Forderungen müsse fugnis Zeitpunkt Entstehens Forderung vorliegen . aaO S. . Schließlich lassen auch Entstehungsgeschichte § jetzt § § entscheidenden Argumente ableiten so aber noch S. . Regelung § Vorausverfügung bisherigen Eigentümers Miete bestimmte Zeit Übereignung Grundstücks wirksam bleibt mag Vorstellung beruhen Regelung Vorausverfügung Eigentumsübertragung Folgezeit Wirkung verloren hätte Protokolle Kommission zweite Lesung Entwurfs S. S. . Mietforderungen stehen Eigentümerwechsel aber vorneherein neuen Eigentümer § Abs. . werden Vorausabtretungen bisherigen Eigentümers erfasst richtigem Verständnis nur Forderungen betrifft Abtretung Zedenten zustehen würden . Fall nachträglichen Verfügungsbeschränkung geht hier . Regelungszusammenhang Insolvenzordnung rechtfertigt andere Beurteilung Konkursordnung vgl. schon . . Insolvenzgericht kann Schuldner Eröffnungsverfahren allgemeines Verfügungsverbot auferlegen anordnen Verfügungen Schuldners nur Zustimmung vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind § Abs. Satz Nr. InsO . Fall Schuldner Verfügungsbeschränkung verstößt verweist § Abs. InsO § InsO. Verfügungen Anordnung -9- kung sind unwirksam . spricht Fall Vorauszession Zeitpunkt Abtretung Zeitpunkt Entstehens Forderung abzustellen . Hätte Entstehen Forderung Zeitpunkt Rechtserwerbs maßgeblich sein sollen hätte näher gelegen Abs. InsO § InsO verweisen . Norm erklärt Erwerb Rechten Gegenständen Insolvenzmasse Eröffnung Insolvenzverfahrens unwirksam . Beispiel Rechtserwerb hat Gesetzgeber Fall Vorausverfügung genannt . S. § . InsO ist Eröffnungsverfahren jedoch gesetzlicher Verweisung noch analog anwendbar . 8) . Bundesgerichtshof hat Vergangenheit Hinweis HK-InsO aaO insolvenzrechtlichen Wirkungen Vorausabtretungen " allgemein " Zeitpunkt Entstehens abgetretenen Forderungen abgestellt nur Anfechtungsrecht 240 ; ; . . ; . 30 . Januar IX ZR II . 1.a Auslegung InsO ; 241 ; ; . ; . 5 . Januar . abweichenden Beurteilung Rahmen § InsO steht . ist schließlich auch unabweisbares Bedürfnis erkennen Rechtserwerb Zessionars Fällen Art Vorschrift § InsO unterstellen somit scheitern lassen . angemessener Schutz übrigen Insolvenzgläubiger wird Möglichkeit erreicht Abtretung § § Abs. Satz Nr. InsO anzufechten InsO/Kayser 5 . Aufl . . . Übrigen könnte Fortdauer Einziehungsbefugnis Zedenten Falle stillen Sicherungszession . 6 . April ZR Weiterveräußerungsermächtigung verlängerten Eigentumsvorbehalt gerechtfertigt werden Zessionar Vorbehaltsverkäufer Ausgleich insolvenzfestes Recht eingezogenen Forderung Veräußerungserlös zuwachsen würde Ganter 2 . Aufl . § § . . 3 . Ansicht Revision ist Klage Beklagte auch Gesichtspunkt Insolvenzanfechtung begründet . Zwar hat Senat entschieden Insolvenz Zedenten Zessionar auch Schuldner abgetretenen Forderung Anfechtungsgegner Anspruch genommen werden können Zedent obliegende Leistung Drittschuldner erbringt abgetretene Forderung nachträglich werthaltig macht . 29 November ZR . . gilt jedoch nur jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen aaO . . fehlt Verhältnis Kläger Beklagten 1 . Deckungsanfechtung § § InsO setzt Rechtshandlung Insolvenzgläubiger Sicherung Befriedigung gewährt ermöglicht hat . handelte Anerkenntnis Saldos Verrechnungskonto Konto wies Guthaben Insolvenzschuldnerin . Anerkenntnis Guthabens betraf Beklagte Insolvenzgläubigerin Schuldnerin gewährte Sicherung Befriedigung . Anders könnte Beurteilung allenfalls ausfallen anerkannte Saldierung auch rungen Beklagten erfüllt wurden . ist aber Gegenstand Klage . Kläger macht Verrechnung Forderungen Beklagten getilgte Guthaben Schuldnerin Verrechnung verbleibende Guthaben geltend . II . Revision Beklagten 1 . Berufungsgericht hat Beklagte verpflichtet gehalten Beklagten erlangten Betrag § Abs. InsO Kläger auszukehren § Abs. Satz Nr. InsO anfechtbarer Weise erlangt habe . Anfechtung unterliege Werthaltigmachen Voraus Beklagte abgetretenen Forderung nachfolgende Anerkenntnis Schuldnerin . 2 . Auch hält Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand . Eröffnungsantrag erfolgte Auszahlung Guthabens Insolvenzschuldnerin Verrechnungskonto Beklagte benachteiligte Insolvenzgläubiger Beklagte Vorauszession insolvenzfestes Recht Guthaben erlangt hatte . insolvenzfestes Absonderungsrecht lässt Vorausabtretung herleiten . Abtretung ist bezüglich Saldoforderung § Abs. Satz Nr. InsO anfechtbar Gesichtspunkt Werthaltigmachens ankommt Abtretung erst Eröffnungsantrag wirksam wurde . Maßgeblich ist insoweit Abs. InsO Zeitpunkt Saldoforderung erkenntnisses Saldos entstand anders Revision Beklagten meint Zeitpunkt Kontokorrent eingestellten Kausal-)Forderungen entstanden . waren Kontokorrentbindung selbständig abtretbar 260 ; 92 ; 263 ; . verschafften Beklagten gesicherte Rechtsstellung vgl. . 11 . Dezember ZR . m.w . . Schuldnerin vorläufiger Insolvenzverwalter Beklagte konnten nämlich weitere Verfügungen laufenden Kontokorrents Guthaben Schuldnerin beseitigen . Entstehen Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen kann Beurteilung Anfechtbarkeit selbst dann angeknüpft werden kausale Saldoforderung Rede steht vgl. Prüfung Unwirksamkeit § InsO Fall . 25 . Juni . . Umso mehr gilt abstrakten Schuldsaldo . hat Rechtsgrund Einzelforderungen Kontokorrents Anerkenntnis Kontoabschlusses . Erwerb abstrakten Saldoforderung Beklagte verkürzte Aktivmasse benachteiligte übrigen Insolvenzgläubiger . Ansicht Revision handelte anfechtungsrechtlich neutralen Austausch Sicherheit . Beklagte hatte Entstehen abstrakten Saldoforderung bestehenden Kontokorrentbindung gesicherte Rechtsposition . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 30.04.2008