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2.6 KiB

BESCHLUSS
15
November
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
15
November
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
21
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
28
.
Februar
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Wert
Beschwerdegegenstandes
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
§
.
Sache
bleibt
jedoch
Erfolg
.
1
.
Unzulässig
ist
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
Verletzung
weiterer
Grundrechte
gestützte
Rüge
Oberlandesgericht
habe
Berufungsvorbringen
Klägers
Kenntnis
genommen
.
Kläger
hat
Gehörsverstoß
nur
pauschal
behauptet
gebotene
Substantiierung
versäumt
konkrete
Sachvortrag
berücksichtigt
worden
sein
soll
.
Sachlage
kann
geprüft
werden
Berufungsgericht
Grundlage
übergangen
gerügten
gens
Rechtsstandpunkt
anderen
Entscheidung
hätte
gelangen
können
.
2
.
Vergeblich
wendet
Nichtzulassungsbeschwerde
Annahme
Vordergerichte
Klägerseite
Beklagten
Anwaltsvertrag
gekommen
ist
.
Vordergerichte
sind
tatrichterlicher
Würdigung
Parteivorbringens
Feststellung
gelangt
Parteien
Anwaltsvertrag
geschlossen
haben
.
haben
Gerichte
zutreffend
maßgeblich
Inhalt
schriftlichen
Vereinbarungen
gestützt
.
Kläger
insoweit
erhobenen
Zulassungsgründe
stellen
tatsächlichen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Inhalt
Beklagten
übernommenen
Beratungspflichten
Frage
.
3
.
Auch
Abweisung
Hilfsantrages
Honorarrückzahlung
macht
Nichtzulassungsbeschwerde
durchgreifenden
Zahlungsgrund
geltend
.
Nichtzulassungsbeschwerde
lässt
entscheidenden
Punkt
Betracht
Klägerseite
ursprünglichen
vertraglichen
Vergütungsanspruch
Vergleichswege
begründete
Honorarforderung
Beklagten
Zahlung
geleistet
hat
.
Beurteilung
Vergleich
etwa
Gesetzesverstoßes
§
nichtig
ist
kann
Gültigkeitsmängel
zurückgegriffen
werden
Vergleich
aufgehobenen
vertraglichen
Vereinbarung
anhafteten
;
Urteil
3
.
April
.
Auseinandersetzung
tragenden
Gesichtspunkt
lässt
Nichtzulassungsbeschwerde
vermissen
.
3
.
Abweisung
Beklagte
gerichteten
Klage
werden
ebenfalls
durchgreifenden
Zulassungsgründe
erhoben
.
Vordergerichte
sind
hier
beschränkten
Mandat
ausgegangen
umfassende
Beratungspflicht
genommenen
Rechtsanwalts
begründet
.
Reichweite
Fall
bestehenden
Beratungspflichten
ist
typisch
einzelfallbezogen
vgl.
Nichtzulassungsbeschwerde
angestrebten
generellen
Klärung
zugänglich
.
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
liegt
Landgericht
Inhalt
Klägerseite
Beklagten
erteilten
Vollmacht
abgesehen
hier
bedeutsamen
genauen
Datum
Erteilung
11
.
20
.
Dezember
zutreffend
erfasst
hat
.
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
18.05.2004
OLG
Entscheidung
28.02.2005