BESCHLUSS 15 November Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Prof. Dr. 15 November beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 21 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 28 . Februar wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Wert Beschwerdegegenstandes wird € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft auch Übrigen zulässig § . Sache bleibt jedoch Erfolg . 1 . Unzulässig ist Verstoß Art . Abs. GG Verletzung weiterer Grundrechte gestützte Rüge Oberlandesgericht habe Berufungsvorbringen Klägers Kenntnis genommen . Kläger hat Gehörsverstoß nur pauschal behauptet gebotene Substantiierung versäumt konkrete Sachvortrag berücksichtigt worden sein soll . Sachlage kann geprüft werden Berufungsgericht Grundlage übergangen gerügten gens Rechtsstandpunkt anderen Entscheidung hätte gelangen können . 2 . Vergeblich wendet Nichtzulassungsbeschwerde Annahme Vordergerichte Klägerseite Beklagten Anwaltsvertrag gekommen ist . Vordergerichte sind tatrichterlicher Würdigung Parteivorbringens Feststellung gelangt Parteien Anwaltsvertrag geschlossen haben . haben Gerichte zutreffend maßgeblich Inhalt schriftlichen Vereinbarungen gestützt . Kläger insoweit erhobenen Zulassungsgründe stellen tatsächlichen Feststellungen Berufungsgerichts Inhalt Beklagten übernommenen Beratungspflichten Frage . 3 . Auch Abweisung Hilfsantrages Honorarrückzahlung macht Nichtzulassungsbeschwerde durchgreifenden Zahlungsgrund geltend . Nichtzulassungsbeschwerde lässt entscheidenden Punkt Betracht Klägerseite ursprünglichen vertraglichen Vergütungsanspruch Vergleichswege begründete Honorarforderung Beklagten Zahlung geleistet hat . Beurteilung Vergleich etwa Gesetzesverstoßes § nichtig ist kann Gültigkeitsmängel zurückgegriffen werden Vergleich aufgehobenen vertraglichen Vereinbarung anhafteten ; Urteil 3 . April . Auseinandersetzung tragenden Gesichtspunkt lässt Nichtzulassungsbeschwerde vermissen . 3 . Abweisung Beklagte gerichteten Klage werden ebenfalls durchgreifenden Zulassungsgründe erhoben . Vordergerichte sind hier beschränkten Mandat ausgegangen umfassende Beratungspflicht genommenen Rechtsanwalts begründet . Reichweite Fall bestehenden Beratungspflichten ist typisch einzelfallbezogen vgl. Nichtzulassungsbeschwerde angestrebten generellen Klärung zugänglich . Verstoß Art . Abs. GG liegt Landgericht Inhalt Klägerseite Beklagten erteilten Vollmacht abgesehen hier bedeutsamen genauen Datum Erteilung 11 . 20 . Dezember zutreffend erfasst hat . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung 18.05.2004 OLG Entscheidung 28.02.2005