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2123 lines
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NAMEN
Verkündet
:
19
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
§
Wird
Erwerber
Grundpfandrecht
belasteten
Grundstücks
Grundschuld
Anspruch
genommen
ist
befugt
Einreden
Sicherungsvertrag
erheben
Rückgewähranspruch
übertragen
worden
ist
.
Urteil
19
.
Oktober
ZR
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
7
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Prof.
Dr.
Richterinnen
Möhring
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Beklagten
werden
Berufung
zurückweisende
Beschluss
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
.
März
Urteil
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
29
.
Januar
aufgehoben
Klage
abgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Rechtsmittel
tragen
.
Tatbestand
:
verstorbene
Ehemann
Klägerin
war
Eigentümer
Grundstücks
.
Absicherung
diverser
Darlehen
währte
beklagten
Bank
Sicherungsgrundschulden
eingetragen
Abteilung
laufenden
Nummer
51.129,19
Nummer
Nummer
Nummer
zwar
Sicherungsgrundschulden
Nummern
3a
vollstreckbarer
notarieller
Urkunden
.
31
.
Mai
trat
verstorbene
Ehemann
Ansprüche
ganze
teilweise
Übertragung
ECLI
:
:
genwärtigen
künftigen
Grundschulden
Sicherungsgrundschuld
künftig
:
rung
Zinsen
Grundbuch
Abteilung
laufenden
Nummer
Rang
vorgingen
gleichstünden
Zinsen
Nebenleistungen
auch
Ansprüche
bedingt
waren
erst
künftig
entstehen
würden
.
Jahr
übertrug
Ehemann
Klägerin
Grundstück
;
Eintragung
Grundbuch
erfolgte
3
.
Februar
.
Ehemann
verstarb
23
.
März
.
Klägerin
schlug
Erbschaft
.
Nachlassgericht
ordnete
17
.
Mai
Nachlasspflegschaft
unbekannten
Erben
bestellte
Nachlasspflegerin
.
gegenüber
kündigte
Beklagte
gesamte
Geschäftsverbindung
wichtigem
Grund
.
28
.
September
wurde
Insolvenzverfahren
Nachlass
Ehemanns
eröffnet
.
Beklagte
betreibt
April
Zwangsversteigerung
streitgegenständlichen
Grundstücks
Grundschulden
.
trat
gestützt
Gunsten
eingetragene
Grundschuld
Verfahren
.
neue
Ehemann
Klägerin
erhielt
Meistgebot
Höhe
4
.
Dezember
Zuschlag
.
Schreiben
5
.
Dezember
teilte
Beklagten
Abtretung
Rückgewähransprüche
.
gerichtlichen
Verteilungsplan
22
.
Januar
wurde
Gesamtverteilungsmasse
Höhe
angeordnet
Beklagten
geleistete
Vorschüsse
Grundschulden
insgesamt
330.431,12
Klägerin
Abteilung
laufenden
Nummer
eingetragene
Eigentümergrundschuld
Betrag
Höhe
zugeteilt
würden
.
Beklagte
fiel
Hinblick
Grundschuld
Nr.
.
Nr.
.
Klägerin
widersprach
Verteilungstermin
Teilungsplan
insoweit
Beklagten
145.841,23
zugeteilt
worden
sind
.
behauptet
Grundschulden
gesicherten
Darlehen
seien
nur
noch
Höhe
valutiert
.
Vollstreckungsgericht
verfügte
Wege
Hilfszuteilung
streitige
Erlösanteil
Klägerin
gebühre
Widerspruch
begründet
erklärt
werde
.
Betrag
184.589,89
wurde
Klägerin
Beklagten
hinterlegt
.
Klägerin
hat
beklagte
Bank
zunächst
Widerspruchsklage
§
Abs.
erhoben
richterlichen
Hinweis
Klage
geändert
Antrag
gestellt
Beklagten
eingeleitete
Zwangsversteigerung
unzulässig
erklären
Beklagten
Betrag
145.841,23
zugeteilt
werden
solle
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
Beschluss
zurückgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
möchte
Beklagte
Abweisung
Klage
erreichen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Klage
ist
abzuweisen
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
richtige
Klageart
sei
Vollstreckungsabwehrklage
§
Klägerin
materielle
dungen
Vollstreckung
zugrunde
liegenden
Grundschulden
erhebe
geltend
mache
Beklagten
stünden
besicherte
Forderungen
nur
Höhe
.
Zwangsvollstreckung
Beklagten
sei
unzulässig
145.841,23
hinausgehe
.
Grundschulden
höhere
Forderung
sichern
sollten
könne
hinreichenden
Sachvortrag
Beklagten
festgestellt
werden
.
Hintergrund
könne
dahinstehen
Gunsten
Rückgewähransprüche
Vollstreckung
zugrunde
liegenden
Grundpfandrechte
bestünden
Zuschlag
untergegangen
seien
Anspruch
Mehrerlös
umgewandelt
hätten
umgewandelten
Ansprüche
zustünden
.
Zwar
könne
Klägerin
Klage
erreichen
Betrag
übersteigende
Restbetrag
Versteigerung
zugeteilt
werde
lediglich
verhindern
Tilgungsplan
Beklagten
ausgekehrt
werde
.
Zwar
sei
richtig
Verteilungsverfahren
Feststellung
persönlichen
Forderung
bedürfe
.
schaffe
Ausgang
Verteilungsverfahrens
Beklagte
Rechtsgrund
Behaltendürfen
Erlösanteils
.
II
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
halten
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
§
gestützte
Zwangsvollstreckung
Beklagten
kann
Begründung
Berufungsgerichts
insoweit
unzulässig
erklärt
werden
Beklagten
Betrag
145.841,23
zugeteilt
worden
ist
.
1
.
Noch
zutreffend
hat
Berufungsgericht
zunächst
Tilgungsplan
erhobene
Widerspruchsklage
§
Abs.
Vollstreckungsgegenklage
§
Abs.
§
behandelt
zumindest
Klägerin
Zuteilung
145.841,23
übersteigenden
Versteigerungserlöses
Grundschulden
Nr.
3a
Beklagte
widersprochen
hat
vgl.
Urteil
20
.
März
3
.
.
Anwendungsbereich
Klage
können
Einwendungen
Teilungsplan
nur
dinglichen
Rechten
auch
schuldrechtlichen
Ansprüchen
hergeleitet
werden
.
Letztere
müssen
jedoch
geeignet
sein
Geltendmachung
dinglichen
Rechts
beschränken
auszuschließen
Urteil
20
.
März
aaO
S.
B.II.1
.
;
20
.
Dezember
IX
hier
Beklagte
verpflichten
dingliches
Recht
entfallenden
Erlösanteil
Klägerin
überlassen
.
2
.
Betracht
kommt
hier
allein
§
Abs.
Satz
Fall
.
hat
Beklagte
Zuteilung
Erlösanteils
Vollstreckungsgericht
auch
Grundschulden
mehr
valutierten
Kosten
Klägerin
erlangt
.
streitgegenständlichen
Grundschulden
handelt
Feststellungen
Berufungsurteils
Sicherungsgrundschulden
Ansprüche
Grundschuldgläubigerin/Beklagten
Rückzahlung
Darlehen
absicherten
.
Bestellt
wurden
Grundschulden
verstorbenen
Ehemann
Klägerin
Zeitpunkt
noch
Eigentümer
Grundstücks
war
.
Grundstückseigentümer
Sicherungsgrundschulden
bestellt
hat
Sicherungsvertrag
Sicherungsnehmer
Wegfall
Sicherungszwecks
aufschiebend
bedingten
lichen
Anspruch
Abtretung
Verzicht
Aufhebung
valutierten
Teils
Grundschulden
Urteil
24
.
März
.
8)
.
Anspruch
Rückgewähr
valutierter
Teile
Sicherungsgrundschuld
begründet
Widerspruchsrecht
Sinne
§
Urteil
20
.
Dezember
aaO
kann
Vollstreckungsabwehrklage
§
geltend
gemacht
werden
Urteil
30
.
April
.
akzessorisches
Recht
steht
Grundschuld
jeweiligen
Gläubiger
Rücksicht
Grundschuld
gesicherte
Forderung
besteht
.
Erlösverteilung
ist
grundsätzlich
Bestand
dinglichen
Rechts
maßgeblich
.
Erhält
Grundschuldgläubiger
dingliche
Recht
Betrag
gesicherten
Forderungen
so
ist
Mehrbetrag
Rückgewährberechtigten
herauszugeben
Gaberdiel/
Gladenbeck
Kreditsicherung
Grundschulden
9
.
Aufl
.
.
.
gebührt
Übererlös
Sicherungszweck
hinausgehenden
dinglichen
Belastung
Grundstücks
entsteht
.
Berufungsgericht
hat
dahinstehen
lassen
Gunsten
Rückgewähransprüche
Vollstreckung
zugrunde
liegenden
Grundpfandrechte
bestanden
.
Ist
aber
Eigentum
Rückgewähransprüche
Klägerin
übergegangen
so
ist
Grundschulden
Anspruch
genommen
wird
befugt
Einreden
Sicherungsvertrag
erheben
vgl.
Urteil
21
.
Mai
68
;
Vorbemerkungen
§
§
.
;
MünchKomm-BGB/Lieder
7
.
Aufl
.
.
;
aaO
.
.
Rechte
Sicherungsvertrag
stehen
allein
Sicherungsgeber
sprüche
abgetreten
hat
Zessionar
.
Klägerin
hat
Abtretung
geschützte
Rechtsposition
.
Auszahlung
hinterlegten
Betrages
Klägerin
muss
Beklagte
schon
widersetzen
Sicherungsgeber
Rechtsnachfolger
Zessionar
schadensersatzpflichtig
macht
Grundschulden
mehr
valutieren
Inhaber
Rückgewähransprüche
Klägerin
zurückgewährt
gerichteten
Erlösanteil
auszahlt
Auszahlung
hinterlegten
Betrages
Klägerin
verhindert
.
verletzte
Sicherungsvertrag
ergebenden
Treuepflichten
Inhaber
Rückgewähransprüche
vgl.
Urteil
8
.
Dezember
;
vgl.
Clemente
Recht
Sicherungsgrundschuld
4
.
Aufl
.
.
;
aaO
.
.
Betrag
Beklagte
Zwangsvollstreckung
erhält
hat
Sicherungsabrede
verwenden
.
Übererlös
hat
Inhaber
Rückgewähransprüche
auszukehren
keinesfalls
aber
Grundstückseigentümer
Inhaber
Rückgewähransprüche
ist
vgl.
Gaberdiel/Gladenbeck
aaO
.
.
Berufungsgericht
durfte
offenlassen
Rückgewährsansprüche
bezüglich
Grundschulden
Nr.
2
3a
zustanden
.
.
angefochtene
Entscheidung
stellt
anderen
Gründen
richtig
§
.
1
.
Klägerin
kann
Beklagten
Einwendungen
Sinne
§
Abs.
Grundschuld
gesicherten
Darlehensverhältnissen
entgegenhalten
.
Erwerb
Grundstücks
Sicherungsgeber
geht
Rückgewähranspruch
weiteres
nur
auch
schlüssiges
Verhalten
mögliche
Mitübertragung
Erwerber
.
Denkbar
ist
auch
Erwerber
Zustimmung
Sicherungsnehmers
Sicherungsvertrag
eintritt
Urteil
10
November
insoweit
abgedruckt
;
Staudinger/
Wolfsteiner
Vorbemerkungen
§
§
.
.
verstorbenen
Ehemann
Klägerin
Sicherungsgeber
Beklagten
Sicherungsnehmerin
geschlossenen
Sicherungsverträge
entstandenen
Ansprüche
Rückgewähr
Grundschulden
sind
Grundstücksübertragungsvertrages
noch
anderen
Gründen
Klägerin
übergegangen
.
Senat
konnte
rechtlichen
Schluss
Berufungsgericht
festgestellten
Tatsachen
ziehen
.
Klägerin
Erbschaft
Ehemann
ausgeschlagen
hat
ist
Wege
Gesamtrechtsnachfolge
§
Abs.
bezüglich
Rückgewähransprüche
Rechtsstellung
eingerückt
.
verstorbener
Ehemann
hat
Ansprüche
Beklagte
auch
Wege
Einzelrechtsnachfolge
übertragen
insbesondere
abgetreten
.
ausdrückliche
Abtretung
Zusammenhang
Grundstücksübertragungsvertrag
hat
Klägerin
Tatsacheninstanzen
behauptet
.
Abtretung
Rückgewähransprüche
verstorbenen
Ehemann
Rahmen
Eigentumsübertragung
vorgetragen
hatte
ist
Vertretern
Beklagten
hingewiesen
worden
Abtretung
notariellen
Vertrag
ergebe
.
ist
Klägerin
vorprozessual
Tatsacheninstanzen
entgegengetreten
.
macht
auch
geltend
Sicherungsvertrag
verstorbenen
Ehemannes
Beklagten
eingetreten
sein
vgl.
Urteil
25
.
März
ZR
insoweit
abgedruckt
;
10
November
aaO
.
Ebenso
hat
ausdrücklichen
Hinweises
Beklagten
noch
Tatsacheninstanzen
vorgetragen
persönlichen
Schulden
verstorbenen
Ehemanns
Grundstücksübertragungsvertrag
übernommen
Schulden
verstorbenen
Ehemanns
Beklagten
getilgt
haben
.
Zweifel
wird
Rückgewähranspruch
stillschweigend
abgetreten
Grundstückskäufer
Anrechnung
Kaufpreis
Kaufgrundstück
eingetragene
Grundschuld
übernimmt
Erwerber
andernfalls
Gefahr
liefe
zweimal
übernommenen
Schuld
Grundschuld
Anspruch
genommen
werden
Urteil
13
Juli
2503
;
5
.
Februar
XI
.
Gefahr
doppelten
Inanspruchnahme
gilt
Entsprechendes
Käufer
vertragsgemäß
eigenen
Mitteln
Schuld
Veräußerers
tilgt
.
Gefahr
doppelten
Inanspruchnahme
Eigentümers
besteht
aber
Veräußerer
persönlich
Tilgung
Schuld
verpflichtet
bleibt
.
Dann
verbleibt
Rückgewähranspruch
Zweifel
gesicherte
Verbindlichkeit
selbst
tilgt
Grundschuld
Ausgleich
Kaufpreisnachlass
erhalten
muss
vgl.
Urteil
18
Juli
.
8
;
MünchKomm-BGB/Lieder
7
.
Aufl
.
.
;
Vorb
.
§
.
.
;
Ganter
Bankrechts-Handbuch
5
.
Aufl
.
§
.
;
Kreditsicherung
Grundschulden
9
.
Aufl
.
.
.
spricht
auch
Übertragung
Rückgewähransprüche
verstorbenen
Ehemann
Klägerin
noch
Eigentumsübergang
Klägerin
Rückgewähransprüche
betreffend
Grundschulden
.
Nr.
2
3a
abgetreten
hat
.
ergibt
Inhalt
Beklagten
vorgelegten
Grundschuldbestellungsurkunde
betreffend
Grundschuld
Nr.
.
Wirksamkeit
Übertragung
Rückgewähransprüche
bestehen
Zweifel
vgl.
Gaberdiel/
Gladenbeck
Kreditsicherung
Grundschulden
9
.
Aufl
.
.
.
Mithin
hätte
verstorbene
Ehemann
Klägerin
Sicht
allenfalls
Ansprüche
Rückübertragung
Rückgewähransprüche
abtreten
können
.
hatte
Anspruch
Rückübertragung
abgetretenen
Rückgewähransprüche
soweit
abgetretenen
Ansprüche
mehr
benötigte
Abtretung
Rückgewähransprüche
verstorbenen
Ehemann
nur
weiteren
Sicherungszwecken
erfolgte
vgl.
Urteil
11
.
Oktober
ZR
.
15
;
Hintzen
15
.
Aufl
.
.
;
Kreditsicherung
Grundschulden
9
.
Aufl
.
.
.
Vertragsparteien
wollten
ist
dargelegt
.
spricht
auch
verstorbene
Ehemann
weiterhin
Grundschulden
gesicherten
Forderungen
erfüllen
sollte
.
Abtretung
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
tatsächlich
Rückgewährberechtigte
geworden
ist
ist
allerdings
zweifelhaft
.
gesicherte
Rechtsposition
Erwerbsverbot
§
InsO
standhält
erlangt
Zessionar
nämlich
nur
abgetretene
Anspruch
Wegfall
Sicherungszwecks
Zeitpunkt
Insolvenzeröffnung
bereits
entstanden
war
.
Entsteht
Voraus
abgetretene
Forderung
erst
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
kann
Zessionar
gemäß
§
Abs.
InsO
grundsätzlich
Forderungsrecht
Lasten
Masse
mehr
erwerben
;
nur
bereits
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
gesicherte
Rechtsposition
abgetretenen
Forderung
erlangt
hat
ist
Abtretung
insolvenzfest
.
insolvenzfeste
Rechtsposition
erlangte
nur
Zeitpunkt
Insolvenzeröffnung
Sicherungszweck
bereits
endgültig
weggefallen
Rückgewähranspruch
Sicherungsabrede
fällig
geworden
war
Urteil
11
.
Oktober
ZR
.
.
kommt
Masse
auch
Nachlasspflegerin
Rückgewährberechtigte
ist
jedenfalls
ist
Klägerin
.
ändert
Umstand
Klägerin
Insolvenzverwalter
Anfechtung
Übertragung
streitgegenständlichen
Grundstücks
Ehemann
vergleichsweise
vereinbart
hat
Vergleichsschluss
sei
auch
Komplex
betreffend
streitgegenständliche
Grundstück
Mal
erledigt
.
Klägerin
hat
behauptet
Insolvenzverwalter
Übertragung
Rückgewähransprüche
geltend
gemacht
haben
;
so
geschehen
wäre
wären
Ansprüche
allerdings
Erledigungsvereinbarung
Nachteil
Klägerin
umfasst
.
Etwaige
Rückgewähransprüche
Masse
Dritte
sind
Vergleich
enthaltene
gegenseitige
Erledigungserklärung
berührt
.
Anfechtungsklage
hat
Insolvenzverwalter
gemäß
§
Abs.
Satz
InsO
begehrt
gegenständliche
Grundstück
Masse
zurückgewährt
wird
.
verlangte
mithin
Rückgabe
Grundschulden
belasteten
Grundstücks
.
Klägerin
Zuschlag
Grundstücks
Verlust
Eigentums
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Satz
InsO
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
§
Wertersatz
haftete
verringerte
Wert
Grundschulden
zumindest
Höhe
überschießenden
Sicherheiten
Höhe
Wertersatzes
zahlte
Klägerin
bildlich
gesprochen
Grundschulden
noch
Grundschulden
gesicherten
Forderungen
.
ist
insoweit
auch
Raum
stillschweigende
Übertragung
etwaiger
Rückgewähransprüche
Masse
Beklagte
.
Insolvenzverwalter
Klägerin
Vergleichs
etwaige
Rückgewähransprüche
übertragen
hätte
hat
Klägerin
Tatsacheninstanzen
noch
Revisionsinstanz
vorgetragen
.
Insolvenzverwalter
Nachlasspflegerin
haben
Ansicht
Klägerin
etwaigen
Rückgewähransprüche
verloren
Verteilungsverfahren
beteiligt
Zuteilung
Beklagte
Verteilungstermin
Widerspruch
eingelegt
haben
.
Auch
Rückgewährberechtigte
Rückgewähransprüche
Verteilungsverfahren
hätten
geltend
machen
können
vgl.
Möglichkeit
Einwendungen
Teilungsplan
schuldrechtlichen
Ansprüchen
herzuleiten
:
Urteil
20
.
Dezember
IX
haben
Ansprüche
Nichtgeltendmachung
verloren
vgl.
Urteil
27
.
April
.
.
Unterlassen
hat
lediglich
verfahrensrechtliche
Bedeutung
.
Geltendmachung
besseren
Rechts
Wege
Bereicherungsklage
Zwangsversteigerungsverfahrens
ist
ausgeschlossen
vgl.
Abs.
§
;
Gesamtes
Recht
Zwangsvollstreckung
3
.
Aufl
.
.
3
;
Stöber
21
.
Aufl
.
Anm
.
5.3
;
Hintzen
15
.
Aufl
.
.
.
Wegfall
Sicherungszwecks
aufschiebend
bedingter
Anspruch
Rückgewähr
valutierten
Teils
Grundschulden
wandelt
Erlöschen
Zwangsversteigerung
belasteten
Grundstücks
Anspruch
Herausgabe
Übererlöses
Urteil
18
.
Februar
XI
;
Urteil
27
.
April
aaO
.
2
.
Klage
Widerspruchsklage
Teilungsplan
Abs.
Erlösanteils
Grundschuld
Nr.
vollstreckbaren
notariellen
Urkunde
bestellt
wurde
umgedeutet
werden
kann
vgl.
Beschluss
11
.
Juni
.
kann
stehen
auch
Widerspruchsklage
jedenfalls
Erfolg
hätte
.
Klägerin
war
allerdings
Inhaberin
Eigentümergrundschuld
Grundstückseigentümerin
Vollstreckungsschuldnerin
vgl.
Stöber
21
.
Aufl
.
Anm
.
;
15
.
Aufl
.
.
Verfahrensbeteiligte
§
somit
grundsätzlich
widerspruchsberechtigt
Sinne
§
vgl.
Stöber
aaO
Anm
.
Buchst
.
.
steht
Beklagten
bessere
Recht
Versteigerungserlös
.
Prozessstandschaft
Rückgewährberechtigten
klagt
vgl.
Urteil
20
.
Dezember
IX
auch
Widerspruch
Auszahlung
verlangt
vgl.
Stöber
aaO
Anm
.
Buchst
.
kommt
selbst
Beklagten
bessere
Recht
zusteht
.
Zwar
können
Einwendungen
Teilungsplan
ausgeführt
nur
dinglichen
Rechten
auch
schuldrechtlichen
Ansprüchen
hergeleitet
werden
Inhaber
dinglichen
Rechts
verpflichten
dingliches
Recht
entfallenden
Erlösanteil
Widersprechenden
überlassen
.
steht
Klägerin
Rückgewähranspruch
Sicherungsvertrag
ebenfalls
bereits
ausgeführt
worden
ist
.
3
.
Ebenso
kann
Klage
Klage
Feststellung
vgl.
Zöller/Herget
31
.
Aufl
.
.
Stichwort
umgedeutet
werden
Beklagten
verstorbenen
Ehemann
Sicherungsgrundschulden
zugrunde
liegenden
Darlehen
nur
Anspruch
Höhe
allenfalls
145.841,23
zusteht
.
Klägerin
Anspruch
Auskehr
etwaigen
Übererlöses
zusteht
fehlt
erforderliche
Rechtsschutzinteresse
Klage
.
IV
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
war
mithin
gemäß
§
Abs.
aufzuheben
.
Senat
konnte
Sache
§
Abs.
selbst
entscheiden
Aufhebung
Urteils
nur
Rechtsverletzungen
Anwendung
Gesetzes
festgestellte
Sachverhältnis
erfolgt
letzterem
Sache
Endentscheidung
reif
ist
.
hiergegen
Klägerin
geltend
gemachte
Gegenrüge
greift
sei
Berufungsgericht
hingewiesen
worden
Schlüssigkeit
Klage
komme
Inhaberin
Rückgewähransprüche
geworden
sei
habe
Berufungsgericht
verletzt
.
1
.
Allerdings
kann
Revisionsbeklagte
grundsätzlich
Schluss
mündlichen
Verhandlung
erheben
Urteil
17
.
Dezember
II
.
1
.
aE
ungünstige
Feststellungen
Berufungsurteils
Welt
schaffen
zwar
zunächst
nachteilig
ausgewirkt
haben
aber
anderer
Beurteilung
Rechtslage
Revisionsgericht
relevant
werden
können
Urteil
9
.
Oktober
ZR
.
So
kann
Berufungsgericht
erfolgreiche
Kläger
Revisionsinstanz
unterliegen
droht
rügen
Erfolg
Klage
wesentliche
tatsächliche
Feststellungen
Verfahrensverstoßes
unterblieben
waren
;
31
.
Aufl
.
.
.
2
.
Rüge
hat
Sache
jedoch
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Hinweispflichten
§
verletzt
.
Klägerin
ist
Beklagten
insbesondere
auch
Berufungsbegründung
hingewiesen
worden
Ansprüche
Mehrerlös
nur
Inhaberin
Rückgewähransprüche
habe
vgl.
Urteil
25
.
Juni
.
.
Übrigen
hat
Klägerin
Rüge
hinreichend
ausgeführt
.
hat
nämlich
Ausnahme
Senat
bereits
gewürdigten
Instanzvortrags
dargelegt
weiter
vorgetragen
hätte
Berufungsgericht
vermissten
Hinweis
erteilt
hätte
vgl.
58
;
vgl.
auch
Beschluss
22
.
Mai
IX
ZB
.
10
;
27
.
Januar
VersR
.
.
3
.
Unerheblich
ist
Einwand
Klägerin
Revisionsverhandlung
bleibe
Übererlös
selbst
Forderungen
Beklagten
Vollstreckungserlös
vollständig
befriedigt
würden
.
Gunsten
Klägerin
wird
weiter
unterstellt
Nachlassverbindlichkeiten
Insolvenzverfahrens
Zwangsvollstreckung
beglichen
sind
.
Dennoch
steht
Fall
Klägerin
Anspruch
gegebenenfalls
noch
bestehenden
Übererlös
unbekannten
Erben
verstorbenen
Ehemanns
.
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
16.03.2016