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961 lines
8.6 KiB

NAMEN
Verkündet
:
19
Juli
Jusitzhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
Abs.
Satz
Soll
Treuhänder
Anfechtung
beauftragt
werden
so
hat
Gläubigerversammlung
Beschluss
entscheiden
.
gilt
auch
vereinfachtes
Insolvenzverfahren
nur
Gläubiger
beteiligt
ist
.
Urteil
19
Juli
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
19
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
13
.
März
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
fortan
Schuldner
Vermögen
trag
Finanzamtes
3
.
März
vereinfachte
Insolvenzverfahren
eröffnet
wurde
hatte
notarieller
Urkunde
14
.
Februar
Kaufpreisansprüche
frühere
Ehefrau
Beklagte
abgetreten
.
Gegenleistung
hatte
Beklagte
verpflichtet
Schuldner
Bedarf
Zeit
Lebens
pflegen
.
Kläger
wurde
Treuhänder
bestellt
.
nimmt
Beklagte
Wege
Insolvenzanfechtung
Rückabtretung
Rückzahlung
zwischenzeitlich
erhaltener
Anspruch
.
Finanzamt
ist
einziger
Gläubiger
Verfahren
.
hat
Kläger
schriftlicher
Erklärung
16
November
Durchführung
Insolvenzanfechtung
Beklagte
beauftragt
.
Landgericht
hat
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
.
fungsgericht
hat
Berufung
Beklagten
stattgegeben
Klage
abgewiesen
.
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Klaganspruch
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Sache
Erfolg
.
Berufungsgericht
Entscheidung
veröffentlicht
ist
hat
ausgeführt
Kläger
sei
Insolvenzanfechtung
berechtigt
.
§
Abs.
InsO
sei
Treuhänder
nur
befugt
Gläubigerversammlung
beauftrage
.
Auch
nur
Gläubiger
vorliegend
gegeben
vorhanden
sei
könne
Erfordernis
Beauftragung
Wege
Gläubigerversammlung
verzichtet
werden
.
Gläubigerversammlung
bestehe
nur
Gläubigern
Treuhänder
finde
Rahmen
Gerichtsverhandlung
Insolvenzgericht
mitzuwirken
habe
.
Gericht
komme
neutrale
Stellung
.
habe
insbesondere
Aufgabe
Gläubiger
Treuhänder
zwingend
gleichlaufende
Interessen
verfolgen
müssten
vermitteln
.
Gläubigerversammlung
hätte
Gericht
befinden
müssen
Beauftragung
Treuhänders
sachdienlich
sei
nur
Gläubiger
gebe
Anfechtung
Erlangte
zufließe
.
Umstand
nur
Gläubiger
vorhanden
sei
spreche
gerade
Entbehrlichkeit
förmlichen
Gläubigerversammlung
.
Wege
gewillkürten
Prozessstandschaft
könne
Kläger
Rechte
Finanzamts
verfolgen
.
fehle
notwendigen
schutzwürdigen
Interesse
Prozessführung
.
Aufgabe
Partei
Amtes
öffentlichen
Interesse
sei
Tätigkeit
Treuhänders
Insolvenzgläubiger
vereinbar
.
vorgegebene
Interessenwiderstreit
Insolvenzmasse
bevorrechtigten
Gläubiger
sei
auch
Beteiligung
einzigen
Gläubigers
aufgehoben
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
vereinfachten
Insolvenzverfahren
werden
Aufgaben
Insolvenzverwalters
Treuhänder
wahrgenommen
.
Gegensatz
Regelinsolvenzverfahren
steht
Anfechtungsrecht
Insolvenzgläubiger
ist
Anfechtung
Rechtshandlungen
§
§
InsO
berechtigt
.
Gläubigerautonomie
betonende
Regelung
vgl.
wird
nunmehr
§
Abs.
Satz
InsO
eingeführt
Insolvenzänderungsgesetz
ergänzt
.
kann
Gläubigerversammlung
auch
Treuhänder
Anfechtung
beauftragen
.
§
Abs.
InsO
.
erfolgte
Verlagerung
kompetenz
Gläubiger
Vereinfachung
Verfahrens
kostengünstige
Abwicklung
ermöglichen
sollte
Beschlussempfehlung
Bericht
Rechtsausschusses
Entwurf
Insolvenzordnung
Bundestags-Drucksache
S.
hat
Novellengesetzgeber
festgestellt
hat
Praxis
wirksame
Durchsetzung
Anfechtung
Verbraucherinsolvenzverfahren
verhindert
.
zusätzlichen
Möglichkeit
Treuhänder
Durchsetzung
Anfechtung
übertragen
sollte
bisherige
Zurückhaltung
Gläubiger
Informationsdefizit
einzelnen
Anfechtungsumstände
anging
überwunden
werden
Entwurf
Gesetzes
Änderung
Insolvenzordnung
anderer
Gesetze
Bundestags-Drucksache
S.
.
Gesetzgeber
gewählte
Verfahrensweise
Beauftragung
Treuhänders
Gläubigerversammlung
auszusprechen
bedeutet
zugleich
zunächst
angestrebten
Verfahrensvereinfachung
kostengünstigen
Abwicklung
Abstand
genommen
wurde
.
Einschaltung
Gläubigerversammlung
führt
organisatorischen
Mehraufwand
Gläubiger
gemäß
§
InsO
beteiligte
Insolvenzgericht
.
2
.
§
Abs.
Satz
InsO
kann
Beauftragung
ders
nur
Beschluss
Gläubigerversammlung
erfolgen
.
Gläubigerversammlung
ist
ausschließlich
Insolvenzgericht
einberufene
Gericht
geleitete
Zusammenkunft
Gläubiger
anzuerkennen
InsO
.
;
5
;
Fuchs
.
spontane
Verwalter
einberufene
Zusammenkunft
ist
Gläubigerversammlung
vorgenannten
Sinn
.
Beschlüsse
Gericht
geleitete
Gläubigerversammlung
gefasst
werden
sind
Beschlüsse
Sinne
§
InsO
nichtig
InsO
.
.
Wortlaut
Abs.
InsO
bezogenen
Erwägungen
ist
Durchführung
Gläubigerversammlung
Anwesenheit
mindestens
Gläubigern
notwendig
.
bereits
Recht
Konkursordnung
anerkannt
8
.
Aufl
.
.
2
;
Kuhn/Uhlenbruck
11
.
Aufl
.
.
ist
auch
Verfahren
Beschlussfassung
§
InsO
ausreichend
mindestens
Gläubiger
anwesend
ist
Stimmrecht
Gebrauch
macht
HK-InsO/Eickmann
InsO
.
Aufl
.
.
5
;
Uhlenbruck
InsO
.
Aufl
.
.
.
3
.
Ansicht
Revision
kann
Verbraucherinsolvenzverfahren
nur
Gläubiger
beteiligt
ist
vorstehenden
Grundsätzen
abgewichen
werden
.
Gesetzgeber
hat
Einführung
Anfechtungsmöglichkeit
Treuhänder
§
Abs.
Satz
InsO
bisherigen
Verfahrensvereinfachung
Verlagerung
Anfechtungskompetenz
Gläubiger
gekennzeichnet
war
wieder
Abstand
genommen
.
gewählte
Verfahrensweise
Beauftragung
Wege
Beschlussfassung
Gläubigerversammlung
vorzunehmen
dient
Berufungsgericht
zutreffend
hingewiesen
hat
Ausgleich
möglicher
unterschiedlicher
Interessen
Leitungsbefugnis
Insolvenzgerichts
gewährleistet
wird
.
Abhaltung
Gerichtsverhandlung
sichert
ferner
etwaige
Stimmrechtsausschlüsse
beachtet
werden
vgl.
HK-InsO/Eickmann
aaO
.
5
;
InsO
.
.
Auch
Beteiligung
nur
Gläubigers
können
Umstände
Bedeutung
sein
.
Gesetzgeber
gewählte
Systematik
anders
Anfechtung
Gläubiger
Treuhänder
Anfechtungsbefugnis
allein
Gläubigerversammlung
übertragen
werden
kann
lässt
Raum
Revision
angestrebte
Ausnahmeregelung
.
Würde
Insolvenzverfahren
nur
Gläubiger
beteiligt
ist
Erfordernis
Beauftragung
Wege
Gläubigerversammlung
Abstand
genommen
werden
müsste
geklärt
werden
auch
sonstige
Verfahren
nur
Gläubiger
beteiligt
sind
gleichermaßen
gelten
hat
.
Revision
angeführten
Gesichtspunkte
Verfahrensvereinfachung
-beschleunigung
würden
dort
ebenso
stellen
.
hinreichend
klare
Abgrenzung
Verfahren
nur
weiteren
Gläubigern
übrigen
Verfahren
wäre
kaum
möglich
.
Senat
vertretene
Auffassung
spricht
auch
Gesetzgeber
§
Abs.
InsO
getroffene
Kostentragungsregelung
Massekosten
nur
dann
entstehen
sollen
Gläubigerversammlung
Auftrag
Anfechtung
erteilt
hat
übrigen
Fällen
Anfechtende
Erstattung
Kosten
nur
Rechtsstreit
Erlangten
erhält
.
Auch
Revision
weiter
geltend
gemachte
Gesichtspunkt
Insolvenzgericht
sei
Eröffnungsbeschluss
zunächst
Durchführung
schriftlichen
Verfahrens
§
Abs.
InsO
ausgegangen
ist
geeignet
Beschlussfassung
Gläubigerversammlung
entbehrlich
anzusehen
.
Insolvenzgericht
hat
Entscheidung
selbst
Vorbehalt
anderweitiger
Erkenntnisse
gestellt
gesprochen
werde
vorerst
Gläubigerversammlung
einberufen
.
Beauftragung
Treuhänders
Anfechtung
ist
aber
Umstand
Abhaltung
Gericht
durchzuführenden
Gläubigerversammlung
notwendig
macht
.
4
.
Ansicht
Revision
Gläubiger
ausgesprochenen
Beauftragung
könne
gewillkürte
Prozessstandschaft
Führung
vorliegenden
Anfechtungsprozesses
abgeleitet
werden
ist
folgen
.
Berufungsgericht
hat
Ergebnis
zutreffend
angenommen
Einräumung
gewillkürten
Prozessstandschaft
fehle
schutzwerten
rechtlichen
Bedürfnis
.
Wird
Treuhänder
Wege
Beauftragung
Gläubigerversammlung
Führung
Anfechtungsprozesses
betraut
so
kann
Gegensatz
Gläubigerversammlung
beauftragten
Gläubiger
Auftrag
Anfechtung
ablehnen
.
Gläubigerversammlung
§
Abs.
Satz
InsO
verankerten
Recht
Beauftragung
Gebrauch
macht
erwächst
Entscheidung
entsprechende
Pflicht
Treuhänders
Tätigwerden
Uhlenbruck/Vallender
InsO
.
Aufl
.
.
.
entsprechender
Beauftragung
Gläubigerversammlung
führt
Treuhänder
Partei
Amtes
gesetzlicher
Prozessstandschaft
Uhlenbruck/Vallender
aaO
.
.
Annahme
zulässigen
gewillkürten
Prozessstandschaft
setzt
gefestigter
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
schutzwürdiges
Interesse
Prozessstandschafters
Rechtsverfolgung
vgl.
;
;
.
3
.
April
ZR
.
Gesetzgeber
notwendig
erachteten
Verfahrensweges
Erlangung
gesetzlichen
Prozessstandschaft
ist
berechtigtes
Interesse
Treuhänders
erkennbar
zusätzliche
Möglichkeit
Prozessführung
erhalten
.
-9-
5
.
einzelner
Gläubiger
Treuhänder
Wege
Vertretung
Durchführung
Anfechtung
betrauen
kann
so
bedarf
hier
Entscheidung
.
derartige
Prozessführung
betrifft
Eigenschaft
Treuhänder
würde
Tätigsein
Vertreter
jeweiligen
Gläubigers
bedeuten
.
Frage
Parteiwechsels
Klägerseite
wurde
mündlichen
Verhandlung
22
.
Februar
Berufungsgericht
erörtert
klägerseits
ausdrücklich
verneint
.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
13.03.2006