NAMEN Verkündet : 19 Juli Jusitzhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO Abs. Satz Soll Treuhänder Anfechtung beauftragt werden so hat Gläubigerversammlung Beschluss entscheiden . gilt auch vereinfachtes Insolvenzverfahren nur Gläubiger beteiligt ist . Urteil 19 Juli IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 19 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 13 . März wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : fortan Schuldner Vermögen trag Finanzamtes 3 . März vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet wurde hatte notarieller Urkunde 14 . Februar Kaufpreisansprüche frühere Ehefrau Beklagte abgetreten . Gegenleistung hatte Beklagte verpflichtet Schuldner Bedarf Zeit Lebens pflegen . Kläger wurde Treuhänder bestellt . nimmt Beklagte Wege Insolvenzanfechtung Rückabtretung Rückzahlung zwischenzeitlich erhaltener € Anspruch . Finanzamt ist einziger Gläubiger Verfahren . hat Kläger schriftlicher Erklärung 16 November Durchführung Insolvenzanfechtung Beklagte beauftragt . Landgericht hat Beklagte antragsgemäß verurteilt . fungsgericht hat Berufung Beklagten stattgegeben Klage abgewiesen . zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klaganspruch weiter . Entscheidungsgründe : Revision hat Sache Erfolg . Berufungsgericht Entscheidung veröffentlicht ist hat ausgeführt Kläger sei Insolvenzanfechtung berechtigt . § Abs. InsO sei Treuhänder nur befugt Gläubigerversammlung beauftrage . Auch nur Gläubiger vorliegend gegeben vorhanden sei könne Erfordernis Beauftragung Wege Gläubigerversammlung verzichtet werden . Gläubigerversammlung bestehe nur Gläubigern Treuhänder finde Rahmen Gerichtsverhandlung Insolvenzgericht mitzuwirken habe . Gericht komme neutrale Stellung . habe insbesondere Aufgabe Gläubiger Treuhänder zwingend gleichlaufende Interessen verfolgen müssten vermitteln . Gläubigerversammlung hätte Gericht befinden müssen Beauftragung Treuhänders sachdienlich sei nur Gläubiger gebe Anfechtung Erlangte zufließe . Umstand nur Gläubiger vorhanden sei spreche gerade Entbehrlichkeit förmlichen Gläubigerversammlung . Wege gewillkürten Prozessstandschaft könne Kläger Rechte Finanzamts verfolgen . fehle notwendigen schutzwürdigen Interesse Prozessführung . Aufgabe Partei Amtes öffentlichen Interesse sei Tätigkeit Treuhänders Insolvenzgläubiger vereinbar . vorgegebene Interessenwiderstreit Insolvenzmasse bevorrechtigten Gläubiger sei auch Beteiligung einzigen Gläubigers aufgehoben . II . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . vereinfachten Insolvenzverfahren werden Aufgaben Insolvenzverwalters Treuhänder wahrgenommen . Gegensatz Regelinsolvenzverfahren steht Anfechtungsrecht Insolvenzgläubiger ist Anfechtung Rechtshandlungen § § InsO berechtigt . Gläubigerautonomie betonende Regelung vgl. wird nunmehr § Abs. Satz InsO eingeführt Insolvenzänderungsgesetz ergänzt . kann Gläubigerversammlung auch Treuhänder Anfechtung beauftragen . § Abs. InsO . erfolgte Verlagerung kompetenz Gläubiger Vereinfachung Verfahrens kostengünstige Abwicklung ermöglichen sollte Beschlussempfehlung Bericht Rechtsausschusses Entwurf Insolvenzordnung Bundestags-Drucksache S. hat Novellengesetzgeber festgestellt hat Praxis wirksame Durchsetzung Anfechtung Verbraucherinsolvenzverfahren verhindert . zusätzlichen Möglichkeit Treuhänder Durchsetzung Anfechtung übertragen sollte bisherige Zurückhaltung Gläubiger Informationsdefizit einzelnen Anfechtungsumstände anging überwunden werden Entwurf Gesetzes Änderung Insolvenzordnung anderer Gesetze Bundestags-Drucksache S. . Gesetzgeber gewählte Verfahrensweise Beauftragung Treuhänders Gläubigerversammlung auszusprechen bedeutet zugleich zunächst angestrebten Verfahrensvereinfachung kostengünstigen Abwicklung Abstand genommen wurde . Einschaltung Gläubigerversammlung führt organisatorischen Mehraufwand Gläubiger gemäß § InsO beteiligte Insolvenzgericht . 2 . § Abs. Satz InsO kann Beauftragung ders nur Beschluss Gläubigerversammlung erfolgen . Gläubigerversammlung ist ausschließlich Insolvenzgericht einberufene Gericht geleitete Zusammenkunft Gläubiger anzuerkennen InsO . ; 5 ; Fuchs . spontane Verwalter einberufene Zusammenkunft ist Gläubigerversammlung vorgenannten Sinn . Beschlüsse Gericht geleitete Gläubigerversammlung gefasst werden sind Beschlüsse Sinne § InsO nichtig InsO . . Wortlaut Abs. InsO bezogenen Erwägungen ist Durchführung Gläubigerversammlung Anwesenheit mindestens Gläubigern notwendig . bereits Recht Konkursordnung anerkannt 8 . Aufl . . 2 ; Kuhn/Uhlenbruck 11 . Aufl . . ist auch Verfahren Beschlussfassung § InsO ausreichend mindestens Gläubiger anwesend ist Stimmrecht Gebrauch macht HK-InsO/Eickmann InsO . Aufl . . 5 ; Uhlenbruck InsO . Aufl . . . 3 . Ansicht Revision kann Verbraucherinsolvenzverfahren nur Gläubiger beteiligt ist vorstehenden Grundsätzen abgewichen werden . Gesetzgeber hat Einführung Anfechtungsmöglichkeit Treuhänder § Abs. Satz InsO bisherigen Verfahrensvereinfachung Verlagerung Anfechtungskompetenz Gläubiger gekennzeichnet war wieder Abstand genommen . gewählte Verfahrensweise Beauftragung Wege Beschlussfassung Gläubigerversammlung vorzunehmen dient Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat Ausgleich möglicher unterschiedlicher Interessen Leitungsbefugnis Insolvenzgerichts gewährleistet wird . Abhaltung Gerichtsverhandlung sichert ferner etwaige Stimmrechtsausschlüsse beachtet werden vgl. HK-InsO/Eickmann aaO . 5 ; InsO . . Auch Beteiligung nur Gläubigers können Umstände Bedeutung sein . Gesetzgeber gewählte Systematik anders Anfechtung Gläubiger Treuhänder Anfechtungsbefugnis allein Gläubigerversammlung übertragen werden kann lässt Raum Revision angestrebte Ausnahmeregelung . Würde Insolvenzverfahren nur Gläubiger beteiligt ist Erfordernis Beauftragung Wege Gläubigerversammlung Abstand genommen werden müsste geklärt werden auch sonstige Verfahren nur Gläubiger beteiligt sind gleichermaßen gelten hat . Revision angeführten Gesichtspunkte Verfahrensvereinfachung -beschleunigung würden dort ebenso stellen . hinreichend klare Abgrenzung Verfahren nur weiteren Gläubigern übrigen Verfahren wäre kaum möglich . Senat vertretene Auffassung spricht auch Gesetzgeber § Abs. InsO getroffene Kostentragungsregelung Massekosten nur dann entstehen sollen Gläubigerversammlung Auftrag Anfechtung erteilt hat übrigen Fällen Anfechtende Erstattung Kosten nur Rechtsstreit Erlangten erhält . Auch Revision weiter geltend gemachte Gesichtspunkt Insolvenzgericht sei Eröffnungsbeschluss zunächst Durchführung schriftlichen Verfahrens § Abs. InsO ausgegangen ist geeignet Beschlussfassung Gläubigerversammlung entbehrlich anzusehen . Insolvenzgericht hat Entscheidung selbst Vorbehalt anderweitiger Erkenntnisse gestellt gesprochen werde vorerst Gläubigerversammlung einberufen . Beauftragung Treuhänders Anfechtung ist aber Umstand Abhaltung Gericht durchzuführenden Gläubigerversammlung notwendig macht . 4 . Ansicht Revision Gläubiger ausgesprochenen Beauftragung könne gewillkürte Prozessstandschaft Führung vorliegenden Anfechtungsprozesses abgeleitet werden ist folgen . Berufungsgericht hat Ergebnis zutreffend angenommen Einräumung gewillkürten Prozessstandschaft fehle schutzwerten rechtlichen Bedürfnis . Wird Treuhänder Wege Beauftragung Gläubigerversammlung Führung Anfechtungsprozesses betraut so kann Gegensatz Gläubigerversammlung beauftragten Gläubiger Auftrag Anfechtung ablehnen . Gläubigerversammlung § Abs. Satz InsO verankerten Recht Beauftragung Gebrauch macht erwächst Entscheidung entsprechende Pflicht Treuhänders Tätigwerden Uhlenbruck/Vallender InsO . Aufl . . . entsprechender Beauftragung Gläubigerversammlung führt Treuhänder Partei Amtes gesetzlicher Prozessstandschaft Uhlenbruck/Vallender aaO . . Annahme zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft setzt gefestigter Rechtsprechung Bundesgerichtshofs schutzwürdiges Interesse Prozessstandschafters Rechtsverfolgung vgl. ; ; . 3 . April ZR . Gesetzgeber notwendig erachteten Verfahrensweges Erlangung gesetzlichen Prozessstandschaft ist berechtigtes Interesse Treuhänders erkennbar zusätzliche Möglichkeit Prozessführung erhalten . -9- 5 . einzelner Gläubiger Treuhänder Wege Vertretung Durchführung Anfechtung betrauen kann so bedarf hier Entscheidung . derartige Prozessführung betrifft Eigenschaft Treuhänder würde Tätigsein Vertreter jeweiligen Gläubigers bedeuten . Frage Parteiwechsels Klägerseite wurde mündlichen Verhandlung 22 . Februar Berufungsgericht erörtert klägerseits ausdrücklich verneint . Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 13.03.2006