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122 lines
970 B

BESCHLUSS
ZR
29
.
September
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Dr.
Raebel
Kayser
Richterin
29
.
September
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
4
.
März
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Gegenstandwert
Beschwerdeverfahren
wird
342.351,67
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
zulässig
§
;
ist
jedoch
unbegründet
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
§
Abs.
Satz
Nr.
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Berufungsgericht
ist
Verstoß
Grundsatz
rechtlichen
Gehörs
unterlaufen
.
hat
Nichtzulassungsbeschwerde
angeführten
Beweisangebote
Klägerin
ersichtlich
Blick
Urteil
Senats
17
.
April
IX
ZR
unerheblich
vgl.
BVerfGE
95
;
Schuldnerin
allein
Bank
aufgetreten
alleinige
Kontoinhaberin
bezeichnet
hat
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Raebel
Kayser