BESCHLUSS ZR 29 . September Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Dr. Raebel Kayser Richterin 29 . September beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 4 . März wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Gegenstandwert Beschwerdeverfahren wird 342.351,67 € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig § ; ist jedoch unbegründet Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat § Abs. Satz Nr. Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. Satz Nr. . Berufungsgericht ist Verstoß Grundsatz rechtlichen Gehörs unterlaufen . hat Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Beweisangebote Klägerin ersichtlich Blick Urteil Senats 17 . April IX ZR unerheblich vgl. BVerfGE 95 ; Schuldnerin allein Bank aufgetreten alleinige Kontoinhaberin bezeichnet hat . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Raebel Kayser