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334 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
ZR
7
.
Februar
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
7
.
Februar
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
14
.
März
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
zulässig
§
Abs.
Satz
Abs.
.
hat
jedoch
Erfolg
.
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
.
Beschwerde
aufgeworfene
Frage
Arbeitsunfall
Sinne
§
Abs.
unstreitigen
Zusammenwirken
"
inneren
"
äußeren
"
Ursachen
anzunehmen
ist
ist
lich
.
Ebenso
hat
Beschwerde
Divergenz
Berufungsgerichts
Rechtsprechung
Bundessozialgerichts
aufgezeigt
.
Beschwerde
angesprochene
Rechtsprechung
aufgeworfene
Grundsatzfrage
betreffen
Abgrenzung
Unfall
Sinne
§
Abs.
Satz
vorliegt
Unfallereignis
kausaler
Konkurrenz
Versicherten
vorhandenen
Krankheitsanlage
Schadensanlage
Eintritt
Körperschadens
psychischen
Schadens
herbeigeführt
hat
.
Fällen
Unfallereignis
Entstehung
Schadens
mitverursacht
hat
richtet
hier
Unfallereignis
zumindest
auch
wesentliche
Bedingung
Entstehung
Schadens
Krankheitsanlage
überragender
Bedeutung
alleinige
Ursache
war
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundessozialgerichts
ist
hier
abzustellen
Krankheitsanlage
so
stark
ist
so
leicht
ansprechbar
ist
Auslösung
akuter
Erscheinungen
besonderer
Art
unersetzlicher
äußerer
Einwirkungen
bedarf
andere
alltäglich
vorkommende
ähnlich
gelagerte
Ereignis
Zeit
Erscheinungen
ausgelöst
hätte
;
222
;
281
;
;
Handbuch
Sozialversicherung
Gesetzliche
Unfallversicherung
§
.
weiteren
Nachweisen
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
war
Frage
maßgeblich
Sinne
§
Abs.
Satz
erforderliche
zeitliche
Begrenzung
Einwirkung
gegeben
war
.
erfordert
fragliche
Gesundheitsschädigung
Arbeitsschicht
hervorgerufen
wurde
45
;
113
;
;
219
;
.
8
.
Dezember
.
;
aaO
.
;
Lauterbach/Schwerdtfeger
Unfallversicherung
.
.
Arbeitsschichten
auftretenden
Gewalt-)Einwirkungen
ist
einzelne
Gewalt-)Einwirkung
nur
dann
Unfall
Gesamtheit
Einwirkungen
derart
hervorhebt
lediglich
letzte
Erfolg
gleichwertigen
Einwirkungen
erscheint
Berufsgenossenschaft
360
;
SozR
§
Nr.
;
.
8
.
Dezember
aaO
;
aaO
.
15
;
aaO
.
.
Sinn
vermochte
Berufungsgericht
festzustellen
Einwirkungen
Besprechung
14
.
Mai
Gesamtheit
Einwirkungen
Beklagten
Arbeit
schon
Besprechung
derart
deutlich
hervorhob
nur
letzte
Erfolg
gleichwertige
Einwirkung
erschien
also
lediglich
Auslöser
anzusehen
war
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Rottweil
Entscheidung
OLG
Entscheidung
14.03.2006