BESCHLUSS ZR 7 . Februar Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin Richter Dr. 7 . Februar beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 14 . März wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . wird € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz zulässig § Abs. Satz Abs. . hat jedoch Erfolg . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. . Beschwerde aufgeworfene Frage Arbeitsunfall Sinne § Abs. unstreitigen Zusammenwirken " inneren " äußeren " Ursachen anzunehmen ist ist lich . Ebenso hat Beschwerde Divergenz Berufungsgerichts Rechtsprechung Bundessozialgerichts aufgezeigt . Beschwerde angesprochene Rechtsprechung aufgeworfene Grundsatzfrage betreffen Abgrenzung Unfall Sinne § Abs. Satz vorliegt Unfallereignis kausaler Konkurrenz Versicherten vorhandenen Krankheitsanlage Schadensanlage Eintritt Körperschadens psychischen Schadens herbeigeführt hat . Fällen Unfallereignis Entstehung Schadens mitverursacht hat richtet hier Unfallereignis zumindest auch wesentliche Bedingung Entstehung Schadens Krankheitsanlage überragender Bedeutung alleinige Ursache war . ständiger Rechtsprechung Bundessozialgerichts ist hier abzustellen Krankheitsanlage so stark ist so leicht ansprechbar ist Auslösung akuter Erscheinungen besonderer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedarf andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis Zeit Erscheinungen ausgelöst hätte ; 222 ; 281 ; ; Handbuch Sozialversicherung Gesetzliche Unfallversicherung § . weiteren Nachweisen . Entscheidung Berufungsgerichts war Frage maßgeblich Sinne § Abs. Satz erforderliche zeitliche Begrenzung Einwirkung gegeben war . erfordert fragliche Gesundheitsschädigung Arbeitsschicht hervorgerufen wurde 45 ; 113 ; ; 219 ; . 8 . Dezember . ; aaO . ; Lauterbach/Schwerdtfeger Unfallversicherung . . Arbeitsschichten auftretenden Gewalt-)Einwirkungen ist einzelne Gewalt-)Einwirkung nur dann Unfall Gesamtheit Einwirkungen derart hervorhebt lediglich letzte Erfolg gleichwertigen Einwirkungen erscheint Berufsgenossenschaft 360 ; SozR § Nr. ; . 8 . Dezember aaO ; aaO . 15 ; aaO . . Sinn vermochte Berufungsgericht festzustellen Einwirkungen Besprechung 14 . Mai Gesamtheit Einwirkungen Beklagten Arbeit schon Besprechung derart deutlich hervorhob nur letzte Erfolg gleichwertige Einwirkung erschien also lediglich Auslöser anzusehen war . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Dr. Dr. Vorinstanzen : Rottweil Entscheidung OLG Entscheidung 14.03.2006