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2548 lines
22 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
12
.
Mai
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
InsO
Abs.
Satz
Gläubiger
drohende
Zahlungsunfähigkeit
Schuldners
Benachteiligung
Gläubiger
kennt
trifft
Beweislast
spätere
Zahlungen
Grundlage
schlüssigen
Sanierungskonzeptes
erlangt
hat
.
Gläubiger
kann
nur
dann
schlüssigen
Sanierungskonzept
Schuldners
ausgehen
Grundzügen
wesentlichen
Grundlagen
Konzeptes
informiert
ist
;
gehören
Ursachen
Insolvenz
Maßnahmen
Beseitigung
positive
Fortführungsprognose
.
Gläubiger
Rahmen
Sanierungsvergleichs
quotal
Forderungen
verzichtet
Annahme
andere
Gläubiger
verzichteten
ähnlicher
Weise
kann
Sanierung
Schuldnerunternehmens
allein
Maßnahme
nur
ausgehen
Kenntnis
Krise
allein
Finanzierungsproblemen
beruht
etwa
Ausfall
berechtigter
Forderungen
Schuldners
.
ECLI
:
:
Gläubiger
ist
verpflichtet
Sanierungskonzept
Schuldners
fachmännisch
prüfen
prüfen
lassen
;
darf
Angaben
Schuldners
Berater
Erfolgsaussichten
Konzeptes
verlassen
Anhaltspunkte
hat
getäuscht
werden
soll
Plan
Chancen
dauerhaften
Erfolg
bietet
.
Sanierungsplan
Schuldners
muss
formalen
Erfordernissen
entsprechen
Institut
Wirtschaftsprüfer
Institut
Standardisierung
Unternehmenssanierungen
Mindestanforderungen
Sanierungskonzepte
aufgestellt
haben
.
Urteil
12
.
Mai
IX
ZR
OLG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
17
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
20
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
nimmt
Verwalter
Insolvenzverfahren
Vermögen
GmbH
nachfolgend
:
Schuldnerin
Beklagte
Rückzahlung
Vergleichszahlung
Anspruch
.
Beklagte
erbrachte
Schuldnerin
.
Januar
standen
fällige
Forderungen
rechtskräftig
tituliert
waren
.
Titels
erwirkte
Beklagte
Januar
Überweisungsbeschluss
.
Drittschuldnerin
teilte
pfändbaren
Guthaben
vorhanden
seien
Vorpfändungen
Höhe
bestünden
.
Schreiben
15
.
Januar
wandte
Schuldnerin
beauftragte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Beklagte
teilte
buchmäßige
Überschuldung
Schuldnerin
Höhe
Mio.
bestehe
.
Kreditlinien
seien
eingefroren
drohe
Kürze
Zahlungsunfähigkeit
.
Vermeidung
Insolvenz
sei
Vergleichsvorschlag
erarbeitet
worden
Gläubiger
.
Forderungen
verzichten
sollten
.
Besserungsschein
.
Vergleichsvorschlag
könne
dann
umgesetzt
werden
Dritten
Liquidität
Verfügung
gestellt
werde
.
Voraussetzung
sei
Gläubiger
Vorschlag
bedingungslos
zustimmten
.
Anderenfalls
sei
Insolvenzverfahren
unabdingbar
Befriedigungsquote
erwarten
lasse
.
Antwort
werde
19
.
Januar
erbeten
.
Beklagte
stimmte
26
.
Januar
Formular
Schuldnerin
.
Anwaltsschriftsatz
29
.
Januar
stimmte
erneut
teilte
Zustimmung
gebunden
fühle
15
.
Februar
.
also
bezahlt
würden
.
Schreiben
30
.
Januar
teilte
22
.
Februar
genannte
Betrag
bezahlt
werde
.
Schreiben
22
.
Februar
teilte
"
abwicklungstechnischen
"
Gründen
verzögerte
Auszahlung
ca.
Tage
.
Zahlung
erfolgte
29
.
März
.
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
wurde
Grundlage
Anträgen
Mai
Oktober
Dezember
20
.
Januar
eröffnet
.
Kläger
hat
Zahlung
§
Abs.
InsO
angefochten
.
Schuldnerin
habe
Jahren
tiefgreifenden
Krise
befunden
.
Beklagte
habe
Schreibens
gewusst
.
Sanierungsversuch
sei
offensichtlich
ernsthaft
gewesen
.
seien
vorneherein
allenfalls
Hälfte
Gläubiger
Vergleichsbemühungen
beteiligt
gewesen
aber
Kreditinstitute
Finanzamt
Sozialversicherungsträger
.
Selbst
Berücksichtigung
Gläubiger
habe
Geschäftsführern
Schuldnerin
beschaffte
Kredit
ausgereicht
Forderungen
hätten
zurückgeführt
werden
müssen
.
mangelnde
Ernsthaftigkeit
Sanierungsversuchs
habe
Beklagten
verborgen
bleiben
können
schon
mehrfach
verzögerten
Zahlung
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Oberlandesgericht
Berufung
zurückgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Klageanspruch
vollem
Umfang
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
.
Berufungsgericht
hat
gemeint
Beklagte
habe
15
.
Januar
gewusst
nerin
Zahlungsunfähigkeit
zumindest
drohte
Schreiben
Umstände
ergäben
zwingend
bereits
eingetretene
Zahlungsunfähigkeit
schließen
ließen
.
Wisse
Anfechtungsgegner
Zahlungsunfähigkeit
Schuldners
sei
auch
anzunehmen
rechne
Gunsten
getroffene
Verfügung
werde
Benachteiligung
anderer
Gläubiger
führen
.
Vermutung
§
Abs.
Satz
InsO
sei
jedoch
widerlegt
Beklagte
habe
vertrauen
dürfen
Schuldnerin
ernsthaften
Sanierungsversuch
unternommen
habe
.
Kenntnis
Anfechtungsgegners
gehe
genüge
Widerlegung
Vermutung
§
Abs.
Satz
InsO
Voraussetzungen
ernsthaften
Sanierungsversuchs
Darlegung
konkreter
Umstände
naheliegend
erscheinen
ließen
hier
unterstellte
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
bekannt
gewesen
sei
.
Umstände
lägen
.
Sicht
Beklagten
habe
Schuldnerin
kompetente
Fachleute
Sanierung
betraut
.
Mitteilung
Schuldnerin
sei
wesentlichen
Gläubigern
Vorgehensweise
bereits
mündlich
abgestimmt
gewesen
.
eingeschaltete
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
habe
Überschuldung
drohende
Zahlungsunfähigkeit
offenbart
mitgeteilt
bereits
Sanierungsverhandlungen
Kreditinstituten
geführt
worden
seien
Kreditlinie
lediglich
eingefroren
worden
sei
.
sei
Vergleichsvorschlag
erarbeitet
worden
habe
Liquidität
Dritte
zugeführt
werden
sollen
.
Zwar
seien
Beklagten
Schuldnerin
noch
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Einzelheiten
wenigstens
wesentlichen
Einzelheiten
mitgeteilt
worden
.
Schuldner
sei
aber
auch
verpflichtet
gewesen
ebenso
Gläubiger
Auskünfte
erteilen
Prüfungen
ermöglichen
.
Entscheidend
sei
Beklagte
habe
erkennen
können
Schuldnerin
beauftragten
Fachleuten
verfolgte
Konzept
unterstellt
werde
tragfähig
gewesen
sei
Befriedigung
Gläubiger
habe
führen
können
.
wesentliche
Gläubiger
Vergleich
einbezogen
worden
seien
habe
Beklagte
gewusst
.
habe
Grundlage
Erklärungen
Wirtschaftsprüfers
ausgehen
dürfen
Gläubiger
Teilnahme
Vergleich
Sanierung
beteiligen
würden
Zustimmung
Gläubiger
Voraussetzung
Sanierung
erklärt
worden
sei
.
Beklagte
habe
auch
gewusst
benötigter
nur
Fremdmittel
Verfügung
gestanden
hätten
.
Vergleichsbetrag
verspätet
gezahlt
worden
sei
habe
Wirtschaftsprüferkanzlei
plausibel
erklärt
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Berufungsgericht
durfte
getroffenen
Feststellungen
Schluss
gelangen
Beklagte
Vermutung
§
Abs.
Satz
InsO
widerlegt
hat
.
Beklagte
konnte
vorliegenden
Informationen
ausgehen
Schuldnerin
ernsthaften
Sanierungsversuch
unternahm
.
§
Abs.
Satz
InsO
ist
Rechtshandlung
anfechtbar
Schuldner
letzten
Jahren
Antrag
Eröffnung
Antrag
Vorsatz
vorgenommen
hat
Gläubiger
benachteiligen
andere
Teil
Zeit
Handlung
Vorsatz
Schuldners
kannte
.
Kenntnis
wird
§
Abs.
Satz
InsO
vermutet
andere
Teil
wusste
Zahlungsunfähigkeit
Schuldners
droht
Handlung
Gläubiger
benachteiligt
.
1
.
Kenntnis
drohenden
Zahlungsunfähigkeit
kann
ständiger
Rechtsprechung
Senats
Bedeutung
Beweisanzeichen
Benachteiligungsvorsatz
Schuldners
Kenntnis
Gläubigers
verlieren
angefochtene
Rechtshandlung
Bestandteil
ernsthaften
letztlich
aber
fehlgeschlagenen
Sanierungsversuchs
ist
Urteil
12
November
ZR
273
;
5
.
März
IX
ZR
.
17
;
21
.
Februar
.
11
;
3
.
April
ZR
.
.
Fall
ist
Rechtshandlung
anfechtungsrechtlich
unbedenklichen
Willen
geleitet
Bewusstsein
Benachteiligung
anderer
Gläubiger
tritt
Hintergrund
Urteil
8
.
Dezember
ZR
.
18
;
21
.
Februar
aaO
.
Voraussetzung
ist
Schuldnerseite
Zeit
angefochtenen
Handlung
schlüssiges
tatsächlichen
Gegebenheiten
ausgehendes
Sanierungskonzept
vorlag
mindestens
Anfängen
schon
Tat
umgesetzt
war
ernsthafte
begründete
Aussicht
Erfolg
rechtfertigte
Urteil
16
.
Oktober
ZR
.
;
8
.
Dezember
aaO
;
21
.
Februar
aaO
jeweils
.
bloße
Hoffnung
Schuldners
Sanierung
räumt
-9-
Benachteiligungsvorsatz
erforderlichen
Bemühungen
Entwicklung
Plänen
Erörterung
Hilfsmöglichkeiten
hinausgekommen
sind
Urteil
8
.
Dezember
aaO
;
3
.
April
aaO
.
schlüssiges
Sanierungskonzept
setzt
notwendigerweise
Einbeziehung
sämtlicher
Gläubiger
.
Sanierungsversuch
kann
auch
aussichtsreich
sein
beabsichtigten
Maßnahmen
nur
Teil
Gläubiger
erstrecken
etwa
umfangreiche
Forderungsverzichte
Hauptgläubiger
Schuldner
neue
Liquidität
verschaffen
Lage
versetzt
wird
übrigen
Gläubiger
vollständig
befriedigen
Urteil
8
.
Dezember
aaO
.
.
Zustimmung
Gläubiger
wird
häufig
ohnehin
erreichbar
sein
.
erfolgreiche
Sanierung
erforderliche
Quote
hängt
Umständen
Einzelfalles
.
sind
unterschiedliche
Gläubiger
unterschiedliche
Quoten
denkbar
verkehrswertbestimmende
Faktoren
Festlegung
Quote
berücksichtigt
werden
können
Beschluss
10
.
Februar
ZR
.
Revisionsinstanz
zugrunde
legenden
Umstände
lassen
jedoch
geschlossenes
Konzept
Bereinigung
sämtlicher
Verbindlichkeiten
Schuldnerin
Sanierung
Geschäftsbetriebes
erkennen
.
Frage
Erkennbarkeit
Ausgangslage
auch
Prognose
Durchführbarkeit
ist
Beurteilung
unvoreingenommenen
branchenkundigen
Fachmanns
abzustellen
vorgeschriebenen
üblichen
Buchhaltungsunterlagen
zeitnah
vorliegen
vgl.
Urteil
4
.
Dezember
IX
.
Erforderlich
ist
Analyse
Verluste
Möglichkeit
künftiger
Vermeidung
Beurteilung
Erfolgsaussichten
Rentabilität
Unternehmens
Zukunft
Maßnahmen
Vermeidung
Beseitigung
drohenden
Insolvenzreife
.
Sanierungsvergleich
muss
zumindest
festgestellt
werden
Art
Höhe
Verbindlichkeiten
Art
Zahl
Gläubiger
Sanierung
erforderlichen
Quote
Erlasses
Forderungen
.
Zustimmung
Gläubiger
regelmäßig
erreichen
ist
muss
Zustimmungsquote
Schuldenstand
festgelegt
werden
gegebenenfalls
unterschiedliche
Arten
Gläubigergruppen
Behandlung
verzichtender
Gläubiger
.
Gegebenenfalls
sind
Art
Höhe
einzuwerbenden
frischen
Kapitals
darzustellen
Chance
tatsächlich
gewinnen
vgl.
Beschluss
4
.
Dezember
aaO
;
10
.
Februar
aaO
.
.
Sanierungsplan
Verneinung
Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes
Insolvenzschuldners
führt
muss
bestimmten
formalen
Erfordernissen
entsprechen
etwa
Institut
Wirtschaftsprüfer
Institut
Standardisierung
Unternehmenssanierungen
Mindestanforderungen
Sanierungskonzepte
aufgestellt
haben
.
Einhaltung
dort
erforderlich
gehaltenen
Voraussetzungen
mag
erfolgreiche
Sanierung
Regel
positive
Prognose
ermöglichen
.
ist
aber
zwingend
erforderlich
kleinen
Unternehmen
immer
vollem
Umfang
geboten
.
Auch
dort
muss
jedoch
Prüfung
wirtschaftlichen
Lage
Schuldners
Rahmen
Wirtschaftsbranche
analysiert
müssen
Krisenursachen
Finanzlage
erfasst
werden
Urteil
4
.
Dezember
aaO
.
Sicht
Schuldnerin
ausreichendes
Sanierungskonzept
vorlag
hat
Berufungsgericht
dahinstehen
lassen
allein
Auffassung
fehlende
Kenntnis
Beklagten
unterstellten
Benachteiligungsvorsatz
Schuldnerin
abgestellt
.
2
.
Richtig
ist
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
zumindest
drohende
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
gekannt
.
wird
Beklagten
Revision
Frage
gestellt
.
Kenntnis
ergab
jedenfalls
Beklagten
zugegangenen
Schreiben
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
15
.
Januar
mitgeteilt
wurde
Schuldnerin
Mio.
überschuldet
sei
Überschuldung
Liquidation
noch
erhöhe
.
trete
Kürze
Zahlungsunfähigkeit
Gläubiger
.
Forderungen
verzichteten
.
Auch
Fall
könne
Insolvenz
nur
zugesagte
Zurverfügungstellung
Liquidität
Dritte
vermieden
werden
.
war
Beklagte
eindeutig
Zahlungsunfähigkeit
nur
drohte
bereits
eingetreten
war
.
Erklärung
Schuldnerin
Verbindlichkeiten
bedienen
können
vermittelte
Bitte
Kenntnis
Zahlungsunfähigkeit
vgl.
Urteil
17
.
Dezember
.
.
kam
Auskunft
Drittschuldnerin
Überweisungsbeschluss
pfändbares
Guthaben
vorhanden
sei
Vorpfändungen
erheblichem
Umfang
vorlägen
.
waren
eigenen
Forderungen
Beklagten
erfüllt
worden
selbst
tituliert
waren
.
Wusste
Beklagte
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
musste
grundsätzlich
auch
ausgehen
Zahlungen
selbst
gläubigerbenachteiligende
Wirkung
haben
Schuldner
hier
ternehmerisch
tätig
rechnen
war
auch
andere
Gläubiger
existierten
.
Dann
weiß
Gläubiger
regelmäßig
auch
Leistungen
Vermögen
Schuldners
Befriedigungsmöglichkeiten
anderer
Gläubiger
vereiteln
zumindest
erschweren
verzögern
.
ist
dann
Anfechtungsgegner
regelmäßig
auch
Benachteiligungsvorsatz
Bilde
Urteil
29
.
September
ZR
.
15
;
25
.
April
IX
ZR
.
28
;
7
.
Mai
IX
.
17
;
17
.
Dezember
ZR
.
.
3
.
Greift
Vermutung
§
Abs.
Satz
InsO
bewirkt
Umkehr
Beweislast
.
obliegt
dann
Anfechtungsgegner
darzulegen
beweisen
Benachteiligungsvorsatz
Schuldners
wusste
Urteil
15
.
März
ZR
.
14
;
21
.
Januar
IX
ZR
.
8)
.
Gläubiger
drohende
Zahlungsunfähigkeit
Gläubigerbenachteiligung
unterrichtet
ist
trifft
auch
Beweislast
spätere
Zahlungen
Grundlage
schlüssigen
Sanierungskonzepts
erlangt
hat
Urteil
3
.
April
ZR
.
.
Kenntnis
Vorliegen
Voraussetzungen
ernsthaften
Sanierungsversuchs
sind
allerdings
Anforderungen
stellen
Schuldner
Geschäftsführer
gelten
.
Anfechtungsgegner
muss
aber
konkrete
Umstände
darlegen
beweisen
naheliegend
erscheinen
lassen
Hinblick
Sanierungsversuch
hier
unterstellte
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
Schuldners
unbekannt
geblieben
war
Urteil
24
.
Mai
IX
ZR
.
9
;
Beschluss
10
.
Februar
aaO
.
stellenden
Anforderungen
hat
Berufungsgericht
zutreffend
beurteilt
.
Gläubiger
ist
ernsthaften
Sanierungsversuchs
Regel
Informationen
angewiesen
Schuldner
Verfügung
stellt
.
Erteilung
erforderlichen
Informationen
muss
Gläubiger
Vorfeld
Sanierungsvereinbarung
eigenen
Interesse
bestehen
.
Verzichtet
handelt
Anfechtungsrisiko
.
Gläubiger
Teilverzicht
Forderung
abverlangt
wird
hat
Inhalt
Sanierungsplans
allerdings
Auskunftsrecht
Schuldner
insbesondere
auch
wesentlichen
Inhalt
Frage
anderen
Gläubiger
Quote
bedient
werden
sollen
Vorgehen
zugestimmt
haben
.
Schuldner
muss
Gläubiger
auch
entsprechende
Prüfung
ermöglichen
Urteil
24
.
Mai
IX
ZR
.
.
Andererseits
ist
Gläubiger
verpflichtet
Forderung
ganz
teilweise
verzichten
Quote
begnügen
gegebenenfalls
teilweise
Besserungsschein
.
Wird
vorliegenden
Fall
Alternative
gestellt
Quote
.
Abfindung
akzeptieren
Besserungsschein
.
sonst
unausweichlichen
Insolvenzverfahren
gar
erhalten
ist
jedenfalls
klar
normale
Gang
Dinge
Beantragung
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
wäre
Quote
erwarten
hätte
.
Lässt
Vergleich
deutlich
besser
gestellt
werden
soll
muss
zumindest
so
Informationen
verlangen
Frage
möglichen
Benachteiligung
anderer
Gläubiger
Konzept
Schuldners
einschätzen
kann
.
Sanierungskonzept
Schuldners
muss
Gläubiger
allerdings
selbst
fachmännisch
überprüfen
Sachverständige
überprüfen
lassen
.
darf
grundsätzlich
schlüssige
Angaben
Schuldners
verlassen
.
Gläubiger
ist
selbst
dann
verpflichtet
Schuldner
Untersuchungen
Nachforschungen
Erfolgsaussicht
Sanierungskonzeptes
anzustellen
Fachmann
anstellen
lassen
einverstanden
ist
.
darf
vielmehr
Angaben
Schuldners
beauftragten
Sanierungsberaters
vertrauen
erheblichen
Anhaltspunkte
hat
getäuscht
werden
soll
Sanierungsplan
Aussicht
Erfolg
hat
.
Sind
Gläubigern
mitgeteilten
Angaben
vorliegenden
Fall
Behauptung
Klägers
falsch
mag
Strafbarkeit
Schadensersatzpflicht
Schuldners
Bevollmächtigten
Folge
haben
.
Kenntnis
Gläubigers
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
Schuldners
begründet
grundsätzlich
.
Beklagten
mitgeteilt
worden
war
Gläubiger
Quote
verzichten
müssten
durfte
zunächst
ausgehen
andere
aktuelle
Gläubiger
benachteiligt
würden
.
Großgläubiger
Angaben
Schuldners
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Behauptung
Klägers
quotal
verzichten
mussten
wusste
Beklagte
.
Selbst
gewusst
hätte
hätte
ergeben
Zahlung
selbst
Höhe
vereinbarten
Quote
andere
Gläubiger
benachteiligt
werden
würden
auszugehen
war
übrigen
Gläubiger
Quote
zufrieden
gegeben
hatten
erhalten
würden
.
Gläubigerbenachteiligung
ist
jedoch
Sanierungskonzept
nur
dann
verbunden
Schuldnerunternehmen
Grundlage
gegenwärtigen
Erkenntnisse
dauerhaft
saniert
wird
.
Arbeitet
Unternehmen
ständig
Verlust
ist
Sanierungsvereinbarung
lediglich
gegenwärtige
Schuldenstand
reduziert
wird
vornherein
tragfähig
dann
erneute
Anstieg
Schulden
unausweichlich
erneute
Eintritt
Insolvenzreife
absehbar
ist
.
Vorsatzanfechtung
§
Abs.
InsO
genügt
mittelbare
Gläubigerbenachteiligung
.
Benachteiligungsvorsatz
muss
zwar
gerade
Gläubiger
beziehen
.
Unerheblich
ist
aber
Gläubiger
bereits
vorhanden
sind
.
ist
Anfechtung
§
Abs.
InsO
auch
Bezug
Zeitpunkt
angefochtenen
Rechtshandlung
noch
künftige
Gläubiger
möglich
Urteil
13
.
August
ZR
.
;
MünchKomm-InsO/Kayser
3
.
Aufl
.
.
.
Wird
Sanierungsplan
lediglich
gegenwärtige
Schuldenstand
quotalen
Verzicht
Gläubiger
reduziert
ist
aber
absehbar
künftige
neue
Gläubiger
kostendeckender
Arbeit
Schuldnerunternehmens
wiederum
befriedigt
werden
können
bleibt
Kenntnis
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
.
bedeutet
Sanierungskonzept
jegliches
Risiko
sein
muss
.
positive
Prognose
genügt
muss
aber
nachvollziehbar
vertretbar
erscheinen
.
muss
gerechnet
werden
können
Sanierungsplan
Wiederherstellung
uneingeschränkten
Zahlungsfähigkeit
erfolgt
.
Ist
gewährleistet
müssen
Schuldner
Gläubiger
ausgehen
Finanzierung
Unternehmens
auch
künftig
stabil
ist
Unternehmensfortführung
verdienenden
Gelder
weiterhin
ausreichen
werden
anfallenden
Kosten
decken
ist
erneute
Zusammenbruch
Unternehmens
bereits
absehbar
vgl.
Urteil
8
.
Januar
ZR
.
.
Beschränkt
Sanierungsversuch
allein
Teil
Gläubiger
quotal
Forderungen
verzichten
ist
nur
dann
erfolgversprechend
Insolvenzgrund
allein
Finanzierungsproblem
beruht
etwa
Ausfall
berechtigter
Forderungen
Schuldners
Schuldnerunternehmen
aber
grundsätzlich
profitabel
arbeitet
.
Kann
Fall
Schuldenschnitt
Zahlungsfähigkeit
dauerhaft
wiederhergestellt
Überschuldung
beseitigt
werden
werden
auch
künftige
Gläubiger
benachteiligt
.
Ging
Anfechtungsgegner
Fall
Entgegennahme
quotalen
Teilleistung
Schuldners
Höhe
ausgezahlten
Quote
Vermögen
Schuldners
ausreiche
anderen
gegenwärtigen
Gläubiger
Vorgehen
zugestimmt
haben
ebenfalls
Quote
zahlen
einverstanden
waren
dann
sollen
Vorstellungen
andere
Gläubiger
Schuldner
benachteiligt
werden
vgl.
Urteil
13
.
August
ZR
.
14
;
21
.
Januar
IX
ZR
.
.
Sanierungserfolg
reinen
Quotenvergleich
Gläubiger
herbeigeführt
werden
kann
ist
jedoch
ungewöhnlich
.
kann
Gläubiger
zahlungsunfähigen
Schuldners
nur
ausgehen
derartige
besondere
Umstände
Schuldner
Beratern
schlüssig
dargelegt
worden
sind
.
war
vorliegend
Fall
.
Schreiben
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
ergab
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
allein
Finanzierungsproblemen
beruhte
etwa
einmaligen
absehbaren
Ausfall
größerer
Forderungen
.
Schreiben
ergibt
vielmehr
Anhaltspunkt
geforderten
Quotenvergleich
Sanierung
bewerkstelligt
werden
könnte
.
konnte
Beklagte
folglich
ausgehen
.
Beruht
Insolvenz
Schuldners
lediglich
Ausfall
berechtigter
Forderungen
Regelfall
dauerhaft
unwirtschaftlichen
Betrieb
Unternehmens
kann
Gläubiger
erfolgversprechenden
Sanierungskonzept
nur
ausgehen
Schuldner
Beratern
zumindest
Grundlagen
weitergehenden
Sanierung
schlüssig
dargelegt
wurden
.
Erforderlich
ist
Darlegung
Ursache
drohenden
Insolvenz
insbesondere
lediglich
Problemen
Finanzierungsseite
resultiert
Betrieb
unwirtschaftlich
insbesondere
kostendeckend
sonst
Verlusten
arbeitet
.
Details
müssen
Gläubigern
mitgeteilt
werden
.
müssen
aber
zumindest
erkennen
können
Sanierung
Forderungsverzicht
Gläubiger
ausreichend
ist
Umstrukturierungsmaßnahmen
erforderlich
sind
.
Notwendigkeit
Umstrukturierungsmaßnahmen
müssen
Detail
erörtert
werden
.
Zumindest
ist
aber
darzulegen
Angriff
genommen
werden
Durchführung
Unternehmen
wieder
Erfolgsaussichten
bestehen
Rentabilität
unternehmerischen
Tätigkeit
wiederhergestellt
werden
kann
.
Maßnahmen
müssen
positive
Fortführungsprognose
begründen
.
Sofern
Regelfall
finanzieller
Beitrag
Gläubiger
verlangt
wird
etwa
Form
quotalen
Verzichts
Forderungen
ist
zumindest
Art
Höhe
Sanierungsbeginn
bestehenden
ungedeckten
Verbindlichkeiten
Schuldners
offenzulegen
Finanzlage
Ausgangspunkt
Sanierungsüberlegung
Finanzierungsseite
ist
.
Schließlich
muss
Gläubiger
bekannt
sein
Weise
Sanierungsplan
Insolvenzgrund
beseitigt
werden
soll
.
beinhaltet
Frage
Höhe
Verbindlichkeiten
erledigt
werden
müssen
etwa
Verzicht
Gläubiger
Festlegung
mindestens
erzielenden
Vergleichsquote
Forderungsanteil
insgesamt
verzichtet
werden
muss
.
anderen
Seite
beinhaltet
gegebenenfalls
Darstellung
Notwendigkeit
Einwerbung
frischen
Kapitals
Erfolgsaussicht
Maßnahmen
Auswirkungen
Insolvenzgrund
.
Insoweit
kommen
neues
Eigenkapital
Darlehen
qualifiziertem
Rangrücktritt
Betracht
.
Auch
insoweit
müssen
Gläubiger
nur
Grundzüge
Details
bekannt
gemacht
werden
.
Informationen
Gläubiger
mitgeteilt
worden
sind
muss
Sicht
Sanierungskonzept
schlüssig
darstellen
erfolgversprechend
erscheinen
.
Sicher
muss
Erfolg
sein
.
genügen
gute
Chancen
Sanierung
.
Konnte
Vorhaben
Perspektive
vorneherein
realistische
Realisierungschance
zugebilligt
werden
ist
Kenntnis
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
ausgeräumt
dann
Erfolg
Konzeptes
vorneherein
rechnen
war
.
erfolgversprechenden
Sanierungsplan
kann
Gläubiger
ausgehen
Kenntnis
Ursachen
drohenden
Insolvenz
Gründen
positive
Fortführungsprognose
hat
.
Reduzierung
allein
Schulden
Teil-)Verzicht
Gläubiger
ist
Sanierung
Regel
erfolgversprechend
Ursachen
Krise
beseitigt
werden
Zukunft
unverändert
fortwirken
würden
.
Beseitigung
ist
Grundlage
erfolgversprechenden
Sanierung
Krise
ausgeführt
ausnahmsweise
lediglich
Zahlungsausfall
beruht
vgl.
Urteil
21
.
Februar
ZR
.
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
hatte
Beklagte
Kenntnis
Ursachen
Krise
geplanten
Maßnahmen
Beseitigung
.
Hatte
jedoch
einmal
Kenntnis
Auffassung
Schuldners
Berater
gebotene
Sanierung
entscheidend
war
konnte
durfte
erfolgversprechenden
Sanierungskonzept
ausgehen
.
Schreiben
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
15
.
Januar
enthielt
Hinweise
Ursachen
Krise
Ursachen
dauerhaft
beseitigt
werden
könnten
.
befasst
ausschließlich
aktuellen
Liquiditätslage
Schuldnerin
Frage
kurzfristig
verbessert
werden
konnte
.
allein
war
Sanierung
offensichtlich
brauchbarer
Ansatz
.
hier
ausnahmsweise
anders
gewesen
wäre
wurde
dargelegt
.
Auch
sonstige
Feststellungen
Beklagte
dauerhaften
Beseitigung
Krisenursachen
ausgehen
durfte
hat
Berufungsgericht
getroffen
.
Beklagte
hat
vielmehr
selbst
vorgetragen
Einzelheiten
Sanierungskonzeptes
informiert
gewesen
sein
.
Grundlage
durfte
ausgehen
Konzept
Erfolg
haben
könnte
.
.
Berufungsurteil
kann
Bestand
haben
.
Sache
ist
noch
Endentscheidung
reif
erforderlichen
Feststellungen
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
Schuldnerin
fehlen
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
wird
festzustellen
haben
Sicht
Schuldnerin
ausreichendes
erfolgversprechendes
Sanierungskonzept
vorlag
.
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung