NAMEN ZR Verkündet : 12 . Mai Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja InsO Abs. Satz Gläubiger drohende Zahlungsunfähigkeit Schuldners Benachteiligung Gläubiger kennt trifft Beweislast spätere Zahlungen Grundlage schlüssigen Sanierungskonzeptes erlangt hat . Gläubiger kann nur dann schlüssigen Sanierungskonzept Schuldners ausgehen Grundzügen wesentlichen Grundlagen Konzeptes informiert ist ; gehören Ursachen Insolvenz Maßnahmen Beseitigung positive Fortführungsprognose . Gläubiger Rahmen Sanierungsvergleichs quotal Forderungen verzichtet Annahme andere Gläubiger verzichteten ähnlicher Weise kann Sanierung Schuldnerunternehmens allein Maßnahme nur ausgehen Kenntnis Krise allein Finanzierungsproblemen beruht etwa Ausfall berechtigter Forderungen Schuldners . ECLI : : Gläubiger ist verpflichtet Sanierungskonzept Schuldners fachmännisch prüfen prüfen lassen ; darf Angaben Schuldners Berater Erfolgsaussichten Konzeptes verlassen Anhaltspunkte hat getäuscht werden soll Plan Chancen dauerhaften Erfolg bietet . Sanierungsplan Schuldners muss formalen Erfordernissen entsprechen Institut Wirtschaftsprüfer Institut Standardisierung Unternehmenssanierungen Mindestanforderungen Sanierungskonzepte aufgestellt haben . Urteil 12 . Mai IX ZR OLG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 . Februar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin nimmt Verwalter Insolvenzverfahren Vermögen GmbH nachfolgend : Schuldnerin Beklagte Rückzahlung Vergleichszahlung Anspruch . Beklagte erbrachte Schuldnerin . Januar standen fällige Forderungen € € rechtskräftig tituliert waren . Titels erwirkte Beklagte Januar Überweisungsbeschluss . Drittschuldnerin teilte pfändbaren Guthaben vorhanden seien Vorpfändungen Höhe € bestünden . Schreiben 15 . Januar wandte Schuldnerin beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Beklagte teilte buchmäßige Überschuldung Schuldnerin Höhe Mio. € bestehe . Kreditlinien seien eingefroren drohe Kürze Zahlungsunfähigkeit . Vermeidung Insolvenz sei Vergleichsvorschlag erarbeitet worden Gläubiger . Forderungen verzichten sollten . Besserungsschein . Vergleichsvorschlag könne dann umgesetzt werden Dritten Liquidität Verfügung gestellt werde . Voraussetzung sei Gläubiger Vorschlag bedingungslos zustimmten . Anderenfalls sei Insolvenzverfahren unabdingbar Befriedigungsquote erwarten lasse . Antwort werde 19 . Januar erbeten . Beklagte stimmte 26 . Januar Formular Schuldnerin . Anwaltsschriftsatz 29 . Januar stimmte erneut teilte Zustimmung gebunden fühle 15 . Februar . also € bezahlt würden . Schreiben 30 . Januar teilte 22 . Februar genannte Betrag € bezahlt werde . Schreiben 22 . Februar teilte " abwicklungstechnischen " Gründen verzögerte Auszahlung ca. Tage . Zahlung erfolgte 29 . März . Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin wurde Grundlage Anträgen Mai Oktober Dezember 20 . Januar eröffnet . Kläger hat Zahlung § Abs. InsO angefochten . Schuldnerin habe Jahren tiefgreifenden Krise befunden . Beklagte habe Schreibens gewusst . Sanierungsversuch sei offensichtlich ernsthaft gewesen . seien vorneherein allenfalls Hälfte Gläubiger Vergleichsbemühungen beteiligt gewesen aber Kreditinstitute Finanzamt Sozialversicherungsträger . Selbst Berücksichtigung Gläubiger habe Geschäftsführern Schuldnerin beschaffte Kredit € ausgereicht Forderungen € hätten zurückgeführt werden müssen . mangelnde Ernsthaftigkeit Sanierungsversuchs habe Beklagten verborgen bleiben können schon mehrfach verzögerten Zahlung . Landgericht hat Klage abgewiesen Oberlandesgericht Berufung zurückgewiesen . Senat zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klageanspruch vollem Umfang . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung . Berufungsgericht hat gemeint Beklagte habe 15 . Januar gewusst nerin Zahlungsunfähigkeit zumindest drohte Schreiben Umstände ergäben zwingend bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit schließen ließen . Wisse Anfechtungsgegner Zahlungsunfähigkeit Schuldners sei auch anzunehmen rechne Gunsten getroffene Verfügung werde Benachteiligung anderer Gläubiger führen . Vermutung § Abs. Satz InsO sei jedoch widerlegt Beklagte habe vertrauen dürfen Schuldnerin ernsthaften Sanierungsversuch unternommen habe . Kenntnis Anfechtungsgegners gehe genüge Widerlegung Vermutung § Abs. Satz InsO Voraussetzungen ernsthaften Sanierungsversuchs Darlegung konkreter Umstände naheliegend erscheinen ließen hier unterstellte Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bekannt gewesen sei . Umstände lägen . Sicht Beklagten habe Schuldnerin kompetente Fachleute Sanierung betraut . Mitteilung Schuldnerin sei wesentlichen Gläubigern Vorgehensweise bereits mündlich abgestimmt gewesen . eingeschaltete Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe Überschuldung drohende Zahlungsunfähigkeit offenbart mitgeteilt bereits Sanierungsverhandlungen Kreditinstituten geführt worden seien Kreditlinie lediglich eingefroren worden sei . sei Vergleichsvorschlag erarbeitet worden habe Liquidität Dritte zugeführt werden sollen . Zwar seien Beklagten Schuldnerin noch Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Einzelheiten wenigstens wesentlichen Einzelheiten mitgeteilt worden . Schuldner sei aber auch verpflichtet gewesen ebenso Gläubiger Auskünfte erteilen Prüfungen ermöglichen . Entscheidend sei Beklagte habe erkennen können Schuldnerin beauftragten Fachleuten verfolgte Konzept unterstellt werde tragfähig gewesen sei Befriedigung Gläubiger habe führen können . wesentliche Gläubiger Vergleich einbezogen worden seien habe Beklagte gewusst . habe Grundlage Erklärungen Wirtschaftsprüfers ausgehen dürfen Gläubiger Teilnahme Vergleich Sanierung beteiligen würden Zustimmung Gläubiger Voraussetzung Sanierung erklärt worden sei . Beklagte habe auch gewusst benötigter € nur € Fremdmittel Verfügung gestanden hätten . Vergleichsbetrag verspätet gezahlt worden sei habe Wirtschaftsprüferkanzlei plausibel erklärt . II . Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand . Berufungsgericht durfte getroffenen Feststellungen Schluss gelangen Beklagte Vermutung § Abs. Satz InsO widerlegt hat . Beklagte konnte vorliegenden Informationen ausgehen Schuldnerin ernsthaften Sanierungsversuch unternahm . § Abs. Satz InsO ist Rechtshandlung anfechtbar Schuldner letzten Jahren Antrag Eröffnung Antrag Vorsatz vorgenommen hat Gläubiger benachteiligen andere Teil Zeit Handlung Vorsatz Schuldners kannte . Kenntnis wird § Abs. Satz InsO vermutet andere Teil wusste Zahlungsunfähigkeit Schuldners droht Handlung Gläubiger benachteiligt . 1 . Kenntnis drohenden Zahlungsunfähigkeit kann ständiger Rechtsprechung Senats Bedeutung Beweisanzeichen Benachteiligungsvorsatz Schuldners Kenntnis Gläubigers verlieren angefochtene Rechtshandlung Bestandteil ernsthaften letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist Urteil 12 November ZR 273 ; 5 . März IX ZR . 17 ; 21 . Februar . 11 ; 3 . April ZR . . Fall ist Rechtshandlung anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet Bewusstsein Benachteiligung anderer Gläubiger tritt Hintergrund Urteil 8 . Dezember ZR . 18 ; 21 . Februar aaO . Voraussetzung ist Schuldnerseite Zeit angefochtenen Handlung schlüssiges tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorlag mindestens Anfängen schon Tat umgesetzt war ernsthafte begründete Aussicht Erfolg rechtfertigte Urteil 16 . Oktober ZR . ; 8 . Dezember aaO ; 21 . Februar aaO jeweils . bloße Hoffnung Schuldners Sanierung räumt -9- Benachteiligungsvorsatz erforderlichen Bemühungen Entwicklung Plänen Erörterung Hilfsmöglichkeiten hinausgekommen sind Urteil 8 . Dezember aaO ; 3 . April aaO . schlüssiges Sanierungskonzept setzt notwendigerweise Einbeziehung sämtlicher Gläubiger . Sanierungsversuch kann auch aussichtsreich sein beabsichtigten Maßnahmen nur Teil Gläubiger erstrecken etwa umfangreiche Forderungsverzichte Hauptgläubiger Schuldner neue Liquidität verschaffen Lage versetzt wird übrigen Gläubiger vollständig befriedigen Urteil 8 . Dezember aaO . . Zustimmung Gläubiger wird häufig ohnehin erreichbar sein . erfolgreiche Sanierung erforderliche Quote hängt Umständen Einzelfalles . sind unterschiedliche Gläubiger unterschiedliche Quoten denkbar verkehrswertbestimmende Faktoren Festlegung Quote berücksichtigt werden können Beschluss 10 . Februar ZR . Revisionsinstanz zugrunde legenden Umstände lassen jedoch geschlossenes Konzept Bereinigung sämtlicher Verbindlichkeiten Schuldnerin Sanierung Geschäftsbetriebes erkennen . Frage Erkennbarkeit Ausgangslage auch Prognose Durchführbarkeit ist Beurteilung unvoreingenommenen branchenkundigen Fachmanns abzustellen vorgeschriebenen üblichen Buchhaltungsunterlagen zeitnah vorliegen vgl. Urteil 4 . Dezember IX . Erforderlich ist Analyse Verluste Möglichkeit künftiger Vermeidung Beurteilung Erfolgsaussichten Rentabilität Unternehmens Zukunft Maßnahmen Vermeidung Beseitigung drohenden Insolvenzreife . Sanierungsvergleich muss zumindest festgestellt werden Art Höhe Verbindlichkeiten Art Zahl Gläubiger Sanierung erforderlichen Quote Erlasses Forderungen . Zustimmung Gläubiger regelmäßig erreichen ist muss Zustimmungsquote Schuldenstand festgelegt werden gegebenenfalls unterschiedliche Arten Gläubigergruppen Behandlung verzichtender Gläubiger . Gegebenenfalls sind Art Höhe einzuwerbenden frischen Kapitals darzustellen Chance tatsächlich gewinnen vgl. Beschluss 4 . Dezember aaO ; 10 . Februar aaO . . Sanierungsplan Verneinung Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes Insolvenzschuldners führt muss bestimmten formalen Erfordernissen entsprechen etwa Institut Wirtschaftsprüfer Institut Standardisierung Unternehmenssanierungen Mindestanforderungen Sanierungskonzepte aufgestellt haben . Einhaltung dort erforderlich gehaltenen Voraussetzungen mag erfolgreiche Sanierung Regel positive Prognose ermöglichen . ist aber zwingend erforderlich kleinen Unternehmen immer vollem Umfang geboten . Auch dort muss jedoch Prüfung wirtschaftlichen Lage Schuldners Rahmen Wirtschaftsbranche analysiert müssen Krisenursachen Finanzlage erfasst werden Urteil 4 . Dezember aaO . Sicht Schuldnerin ausreichendes Sanierungskonzept vorlag hat Berufungsgericht dahinstehen lassen allein Auffassung fehlende Kenntnis Beklagten unterstellten Benachteiligungsvorsatz Schuldnerin abgestellt . 2 . Richtig ist Annahme Berufungsgerichts Beklagte habe zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin gekannt . wird Beklagten Revision Frage gestellt . Kenntnis ergab jedenfalls Beklagten zugegangenen Schreiben Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 15 . Januar mitgeteilt wurde Schuldnerin Mio. € überschuldet sei Überschuldung Liquidation noch erhöhe . trete Kürze Zahlungsunfähigkeit Gläubiger . Forderungen verzichteten . Auch Fall könne Insolvenz nur zugesagte Zurverfügungstellung Liquidität Dritte vermieden werden . war Beklagte eindeutig Zahlungsunfähigkeit nur drohte bereits eingetreten war . Erklärung Schuldnerin Verbindlichkeiten bedienen können vermittelte Bitte Kenntnis Zahlungsunfähigkeit vgl. Urteil 17 . Dezember . . kam Auskunft Drittschuldnerin Überweisungsbeschluss pfändbares Guthaben vorhanden sei Vorpfändungen erheblichem Umfang vorlägen . waren eigenen Forderungen Beklagten erfüllt worden selbst tituliert waren . Wusste Beklagte Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin musste grundsätzlich auch ausgehen Zahlungen selbst gläubigerbenachteiligende Wirkung haben Schuldner hier ternehmerisch tätig rechnen war auch andere Gläubiger existierten . Dann weiß Gläubiger regelmäßig auch Leistungen Vermögen Schuldners Befriedigungsmöglichkeiten anderer Gläubiger vereiteln zumindest erschweren verzögern . ist dann Anfechtungsgegner regelmäßig auch Benachteiligungsvorsatz Bilde Urteil 29 . September ZR . 15 ; 25 . April IX ZR . 28 ; 7 . Mai IX . 17 ; 17 . Dezember ZR . . 3 . Greift Vermutung § Abs. Satz InsO bewirkt Umkehr Beweislast . obliegt dann Anfechtungsgegner darzulegen beweisen Benachteiligungsvorsatz Schuldners wusste Urteil 15 . März ZR . 14 ; 21 . Januar IX ZR . 8) . Gläubiger drohende Zahlungsunfähigkeit Gläubigerbenachteiligung unterrichtet ist trifft auch Beweislast spätere Zahlungen Grundlage schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat Urteil 3 . April ZR . . Kenntnis Vorliegen Voraussetzungen ernsthaften Sanierungsversuchs sind allerdings Anforderungen stellen Schuldner Geschäftsführer gelten . Anfechtungsgegner muss aber konkrete Umstände darlegen beweisen naheliegend erscheinen lassen Hinblick Sanierungsversuch hier unterstellte Gläubigerbenachteiligungsvorsatz Schuldners unbekannt geblieben war Urteil 24 . Mai IX ZR . 9 ; Beschluss 10 . Februar aaO . stellenden Anforderungen hat Berufungsgericht zutreffend beurteilt . Gläubiger ist ernsthaften Sanierungsversuchs Regel Informationen angewiesen Schuldner Verfügung stellt . Erteilung erforderlichen Informationen muss Gläubiger Vorfeld Sanierungsvereinbarung eigenen Interesse bestehen . Verzichtet handelt Anfechtungsrisiko . Gläubiger Teilverzicht Forderung abverlangt wird hat Inhalt Sanierungsplans allerdings Auskunftsrecht Schuldner insbesondere auch wesentlichen Inhalt Frage anderen Gläubiger Quote bedient werden sollen Vorgehen zugestimmt haben . Schuldner muss Gläubiger auch entsprechende Prüfung ermöglichen Urteil 24 . Mai IX ZR . . Andererseits ist Gläubiger verpflichtet Forderung ganz teilweise verzichten Quote begnügen gegebenenfalls teilweise Besserungsschein . Wird vorliegenden Fall Alternative gestellt Quote . Abfindung akzeptieren Besserungsschein . sonst unausweichlichen Insolvenzverfahren gar erhalten ist jedenfalls klar normale Gang Dinge Beantragung Eröffnung Insolvenzverfahrens wäre Quote erwarten hätte . Lässt Vergleich deutlich besser gestellt werden soll muss zumindest so Informationen verlangen Frage möglichen Benachteiligung anderer Gläubiger Konzept Schuldners einschätzen kann . Sanierungskonzept Schuldners muss Gläubiger allerdings selbst fachmännisch überprüfen Sachverständige überprüfen lassen . darf grundsätzlich schlüssige Angaben Schuldners verlassen . Gläubiger ist selbst dann verpflichtet Schuldner Untersuchungen Nachforschungen Erfolgsaussicht Sanierungskonzeptes anzustellen Fachmann anstellen lassen einverstanden ist . darf vielmehr Angaben Schuldners beauftragten Sanierungsberaters vertrauen erheblichen Anhaltspunkte hat getäuscht werden soll Sanierungsplan Aussicht Erfolg hat . Sind Gläubigern mitgeteilten Angaben vorliegenden Fall Behauptung Klägers falsch mag Strafbarkeit Schadensersatzpflicht Schuldners Bevollmächtigten Folge haben . Kenntnis Gläubigers Gläubigerbenachteiligungsvorsatz Schuldners begründet grundsätzlich . Beklagten mitgeteilt worden war Gläubiger Quote verzichten müssten durfte zunächst ausgehen andere aktuelle Gläubiger benachteiligt würden . Großgläubiger Angaben Schuldners Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Behauptung Klägers quotal verzichten mussten wusste Beklagte . Selbst gewusst hätte hätte ergeben Zahlung selbst Höhe vereinbarten Quote andere Gläubiger benachteiligt werden würden auszugehen war übrigen Gläubiger Quote zufrieden gegeben hatten erhalten würden . Gläubigerbenachteiligung ist jedoch Sanierungskonzept nur dann verbunden Schuldnerunternehmen Grundlage gegenwärtigen Erkenntnisse dauerhaft saniert wird . Arbeitet Unternehmen ständig Verlust ist Sanierungsvereinbarung lediglich gegenwärtige Schuldenstand reduziert wird vornherein tragfähig dann erneute Anstieg Schulden unausweichlich erneute Eintritt Insolvenzreife absehbar ist . Vorsatzanfechtung § Abs. InsO genügt mittelbare Gläubigerbenachteiligung . Benachteiligungsvorsatz muss zwar gerade Gläubiger beziehen . Unerheblich ist aber Gläubiger bereits vorhanden sind . ist Anfechtung § Abs. InsO auch Bezug Zeitpunkt angefochtenen Rechtshandlung noch künftige Gläubiger möglich Urteil 13 . August ZR . ; MünchKomm-InsO/Kayser 3 . Aufl . . . Wird Sanierungsplan lediglich gegenwärtige Schuldenstand quotalen Verzicht Gläubiger reduziert ist aber absehbar künftige neue Gläubiger kostendeckender Arbeit Schuldnerunternehmens wiederum befriedigt werden können bleibt Kenntnis Gläubigerbenachteiligungsvorsatz . bedeutet Sanierungskonzept jegliches Risiko sein muss . positive Prognose genügt muss aber nachvollziehbar vertretbar erscheinen . muss gerechnet werden können Sanierungsplan Wiederherstellung uneingeschränkten Zahlungsfähigkeit erfolgt . Ist gewährleistet müssen Schuldner Gläubiger ausgehen Finanzierung Unternehmens auch künftig stabil ist Unternehmensfortführung verdienenden Gelder weiterhin ausreichen werden anfallenden Kosten decken ist erneute Zusammenbruch Unternehmens bereits absehbar vgl. Urteil 8 . Januar ZR . . Beschränkt Sanierungsversuch allein Teil Gläubiger quotal Forderungen verzichten ist nur dann erfolgversprechend Insolvenzgrund allein Finanzierungsproblem beruht etwa Ausfall berechtigter Forderungen Schuldners Schuldnerunternehmen aber grundsätzlich profitabel arbeitet . Kann Fall Schuldenschnitt Zahlungsfähigkeit dauerhaft wiederhergestellt Überschuldung beseitigt werden werden auch künftige Gläubiger benachteiligt . Ging Anfechtungsgegner Fall Entgegennahme quotalen Teilleistung Schuldners Höhe ausgezahlten Quote Vermögen Schuldners ausreiche anderen gegenwärtigen Gläubiger Vorgehen zugestimmt haben ebenfalls Quote zahlen einverstanden waren dann sollen Vorstellungen andere Gläubiger Schuldner benachteiligt werden vgl. Urteil 13 . August ZR . 14 ; 21 . Januar IX ZR . . Sanierungserfolg reinen Quotenvergleich Gläubiger herbeigeführt werden kann ist jedoch ungewöhnlich . kann Gläubiger zahlungsunfähigen Schuldners nur ausgehen derartige besondere Umstände Schuldner Beratern schlüssig dargelegt worden sind . war vorliegend Fall . Schreiben Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergab Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin allein Finanzierungsproblemen beruhte etwa einmaligen absehbaren Ausfall größerer Forderungen . Schreiben ergibt vielmehr Anhaltspunkt geforderten Quotenvergleich Sanierung bewerkstelligt werden könnte . konnte Beklagte folglich ausgehen . Beruht Insolvenz Schuldners lediglich Ausfall berechtigter Forderungen Regelfall dauerhaft unwirtschaftlichen Betrieb Unternehmens kann Gläubiger erfolgversprechenden Sanierungskonzept nur ausgehen Schuldner Beratern zumindest Grundlagen weitergehenden Sanierung schlüssig dargelegt wurden . Erforderlich ist Darlegung Ursache drohenden Insolvenz insbesondere lediglich Problemen Finanzierungsseite resultiert Betrieb unwirtschaftlich insbesondere kostendeckend sonst Verlusten arbeitet . Details müssen Gläubigern mitgeteilt werden . müssen aber zumindest erkennen können Sanierung Forderungsverzicht Gläubiger ausreichend ist Umstrukturierungsmaßnahmen erforderlich sind . Notwendigkeit Umstrukturierungsmaßnahmen müssen Detail erörtert werden . Zumindest ist aber darzulegen Angriff genommen werden Durchführung Unternehmen wieder Erfolgsaussichten bestehen Rentabilität unternehmerischen Tätigkeit wiederhergestellt werden kann . Maßnahmen müssen positive Fortführungsprognose begründen . Sofern Regelfall finanzieller Beitrag Gläubiger verlangt wird etwa Form quotalen Verzichts Forderungen ist zumindest Art Höhe Sanierungsbeginn bestehenden ungedeckten Verbindlichkeiten Schuldners offenzulegen Finanzlage Ausgangspunkt Sanierungsüberlegung Finanzierungsseite ist . Schließlich muss Gläubiger bekannt sein Weise Sanierungsplan Insolvenzgrund beseitigt werden soll . beinhaltet Frage Höhe Verbindlichkeiten erledigt werden müssen etwa Verzicht Gläubiger Festlegung mindestens erzielenden Vergleichsquote Forderungsanteil insgesamt verzichtet werden muss . anderen Seite beinhaltet gegebenenfalls Darstellung Notwendigkeit Einwerbung frischen Kapitals Erfolgsaussicht Maßnahmen Auswirkungen Insolvenzgrund . Insoweit kommen neues Eigenkapital Darlehen qualifiziertem Rangrücktritt Betracht . Auch insoweit müssen Gläubiger nur Grundzüge Details bekannt gemacht werden . Informationen Gläubiger mitgeteilt worden sind muss Sicht Sanierungskonzept schlüssig darstellen erfolgversprechend erscheinen . Sicher muss Erfolg sein . genügen gute Chancen Sanierung . Konnte Vorhaben Perspektive vorneherein realistische Realisierungschance zugebilligt werden ist Kenntnis Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ausgeräumt dann Erfolg Konzeptes vorneherein rechnen war . erfolgversprechenden Sanierungsplan kann Gläubiger ausgehen Kenntnis Ursachen drohenden Insolvenz Gründen positive Fortführungsprognose hat . Reduzierung allein Schulden Teil-)Verzicht Gläubiger ist Sanierung Regel erfolgversprechend Ursachen Krise beseitigt werden Zukunft unverändert fortwirken würden . Beseitigung ist Grundlage erfolgversprechenden Sanierung Krise ausgeführt ausnahmsweise lediglich Zahlungsausfall beruht vgl. Urteil 21 . Februar ZR . . Feststellungen Berufungsgerichts hatte Beklagte Kenntnis Ursachen Krise geplanten Maßnahmen Beseitigung . Hatte jedoch einmal Kenntnis Auffassung Schuldners Berater gebotene Sanierung entscheidend war konnte durfte erfolgversprechenden Sanierungskonzept ausgehen . Schreiben Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 15 . Januar enthielt Hinweise Ursachen Krise Ursachen dauerhaft beseitigt werden könnten . befasst ausschließlich aktuellen Liquiditätslage Schuldnerin Frage kurzfristig verbessert werden konnte . allein war Sanierung offensichtlich brauchbarer Ansatz . hier ausnahmsweise anders gewesen wäre wurde dargelegt . Auch sonstige Feststellungen Beklagte dauerhaften Beseitigung Krisenursachen ausgehen durfte hat Berufungsgericht getroffen . Beklagte hat vielmehr selbst vorgetragen Einzelheiten Sanierungskonzeptes informiert gewesen sein . Grundlage durfte ausgehen Konzept Erfolg haben könnte . . Berufungsurteil kann Bestand haben . Sache ist noch Endentscheidung reif erforderlichen Feststellungen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz Schuldnerin fehlen . Berufungsurteil ist aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung zurückzuverweisen § Abs. Satz . Berufungsgericht wird festzustellen haben Sicht Schuldnerin ausreichendes erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorlag . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung