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9.8 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
13
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
;
§
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Schuldner
Grundpfandgläubiger
getroffene
vollstreckungsbeschränkende
Vereinbarung
bindet
Insolvenzverwalter
auch
dann
Grundstück
Gläubigers
wertausschöpfend
belastet
ist
.
Urteil
13
.
Januar
IX
ZR
OLG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
13
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Beklagten
werden
Urteil
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
19
.
Februar
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
27
.
Februar
aufgehoben
erledigt
erklärte
Klage
früheren
Klägers
betreffen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Klage
abgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
erster
zweiter
Instanz
erledigt
erklärten
Teil
betreffen
trägt
Klägerin
.
Kosten
Revisionsverfahrens
trägt
Klägerin
.
Tatbestand
:
Klägerin
Verlauf
Rechtsstreits
verstorbener
Ehemann
früher
Kläger
waren
je
hälftige
Miteigentümer
bewohnten
.
Grundstück
ist
erstrangigen
Grundschuld
449.936,86
%
Jahreszinsen
11
November
%
Nebenleistung
weiteren
Grundpfandrechten
belastet
.
Grundschuld
ist
Jahre
eingetragen
worden
.
Schreiben
11
Juli
Eheleuten
Sohn
gegengezeichnet
17
Juli
bestätigte
Grundpfandgläubigerin
folgende
mündlich
getroffene
Vereinbarung
:
"
schweren
Krankheiten
Herrn
Frau
werden
unveränderter
Sachlage
Anwesen
wohnen
Zwangsmaßnahmen
Privathaus
einleiten
.
selbstverständlich
nur
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Dritter
Seite
anstehen
.
"
Antrag
Grundpfandgläubigerin
wurde
Beschlüssen
3
.
März
Insolvenzverfahren
Vermögen
Kläger
eröffnet
.
Verfahren
wurde
Beklagte
Insolvenzverwalter
bestellt
.
Kläger
haben
zunächst
beantragt
Beklagten
verurteilen
Verwertungsmaßnahmen
bewohnten
Hausgrundstücks
unterlassen
.
16
.
Januar
verstarb
ehemalige
Kläger
wurde
Klägerin
allein
beerbt
.
Urteil
27
.
Februar
hat
Landgericht
Beklagten
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufungsverfahren
haben
Parteien
Rechtsstreit
bezüglich
Klage
Klägers
übereinstimmend
erledigt
erklärt
.
Übrigen
ist
Berufung
zurückgewiesen
worden
.
Ziel
Senat
zugelassenen
Revision
ist
weiterhin
Abweisung
Klage
erledigt
erklärt
worden
ist
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Entscheidungen
Vorinstanzen
Klage
Klägerin
Abweisung
Klage
.
Gegenstand
Revisionsverfahrens
ist
Klage
Klägerin
Beklagten
Verwalter
Insolvenzverfahren
Vermögen
einerseits
Beklagten
Verwalter
Insolvenzverfahren
Nachlass
früheren
Klägers
andererseits
.
1
.
Klage
ist
erhoben
worden
Klage
Klägerin
früheren
Klägers
Rechtsanwalt
verwalter
Vermögen
Frau
genannt
S.
"
Insolvenzund
Herrn
"
.
Tatsächlich
ist
Klage
Beklagte
erhoben
worden
.
Vermögen
Klägerin
einerseits
früheren
Klägers
andererseits
sind
selbständige
Insolvenzverfahren
eröffnet
worden
lediglich
natürliche
Person
Insolvenzverwalter
bestellt
worden
ist
.
gibt
also
Parteien
Amtes
Klägern
Unterlassung
Verwertungsmaßnahmen
Anspruch
genommen
werden
.
2
.
Tod
früheren
Klägers
haben
koll
mündlichen
Verhandlung
29
.
Januar
entnehmen
lässt
"
Parteivertreter
"
Rechtsstreit
"
bezüglich
Klage
verstorbenen
Herrn
"
erledigt
erklärt
.
Anhängig
geblieben
ist
Klage
gerin
Rubrums
Entscheidungsgründe
rufungsurteils
aber
Beklagten
Verwalter
Insolvenzverfahren
Vermögen
Klägerin
auch
Verwalter
Insolvenzverfahren
Nachlass
früheren
Klägers
richtet
.
II
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Klage
Klägerin
beziehe
nach
vor
gesamte
Grundstück
.
sei
zulässig
bisher
Zwangsversteigerung
noch
freihändige
Versteigerung
eingeleitet
worden
sei
.
Beklagte
habe
Verwertung
jedenfalls
ernsthaft
Betracht
gezogen
ergebe
Grundstück
Berichten
Insolvenzgericht
werthaltigen
Vermögensgegenstand
erwähnt
vorliegenden
Prozess
Verwertungsrechts
berühmt
habe
.
Klägerin
habe
Möglichkeit
gehabt
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
verhindern
.
Klage
sei
auch
begründet
.
Zwar
binde
Vollstreckungsverzicht
beklagten
Insolvenzverwalter
.
Unterlassungsanspruch
Klägerin
folge
jedoch
§
.
Insolvenzverwalter
sei
verpflichtet
Verfügungen
Insolvenzmasse
unterlassen
Schuldner
Schaden
zufügten
schutzwürdigen
Interesse
sonstiger
Verfahrensbeteiligter
geboten
sein
.
Verkauf
schon
erstrangige
Grundschuld
wertausschöpfend
belasteten
Grundstücks
diene
ausschließlich
Interessen
Grundpfandgläubigerin
jedoch
schutzwürdig
seien
Juli
vereinbarten
Vollstreckungsverzicht
zuwiderliefen
.
Belange
sonstigen
Gläubiger
blieben
unberührt
.
Frage
beklagte
Verwalter
Grundpfandgläubigerin
Verwertungsbeitrag
vereinbaren
könne
Masse
zugute
komme
sei
Entscheidung
unerheblich
.
Verwalter
könne
Grundstück
freigeben
Grundpfandgläubigerin
Verwertung
überlassen
.
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
Klage
Beklagten
Verwalter
Insolvenzverfahren
Vermögen
Klägerin
richtet
Miteigentumsanteil
früheren
Klägers
betrifft
scheitert
Unterlassungsanspruch
Klägerin
bereits
insoweit
Beeinträchtigung
droht
Rechtsgedanke
§
.
Verwertungsmaßnahmen
Beklagten
hat
Klägerin
schon
Rechtsgründen
befürchten
.
frühere
Kläger
Klägerin
allein
beerbt
worden
ist
ist
Beklagte
insoweit
verfügungsbefugt
§
InsO
.
Nachlass
früheren
Klägers
ist
nunmehr
zwar
auch
Teil
Masse
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Klägerin
vgl.
.
11
.
Mai
IX
ZR
.
.
Zeitpunkt
Erbfalls
laufenden
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Klägers
bleibt
jedoch
Vermögen
Klägerin
getrennt
.
Tod
früheren
Klägers
ist
Insolvenzverfahren
Vermögen
übergangslos
Nachlassinsolvenzverfahren
InsO
übergegangen
vgl.
.
22
.
Januar
IX
354
.
21
.
Februar
IX
ZB
.
.
verfügungsbefugt
Nachlass
gehörenden
Gegenstände
ist
Verwalter
Nachlassinsolvenzverfahren
Klägerin
Beklagte
Verwalter
Insolvenzverfahren
Vermögen
Klägerin
.
2
.
Klage
Beklagten
richtet
Miteigentumsanteil
Klägerin
betrifft
ist
Klage
ebenfalls
unbegründet
.
Klägerin
kann
verlangen
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
unterbleiben
.
Juli
Eheleuten
Grundpfandgläubigerin
getroffene
Vereinbarung
bindet
Beklagten
.
Schuldrechtliche
Vereinbarungen
binden
grundsätzlich
nur
Vertragsparteien
.
gehörte
Beklagte
.
Beklagte
Verwalter
Insolvenzverfahren
Vermögen
Klägerin
ist
führt
ebenfalls
nunmehr
zuvor
geschlossene
vollstreckungsbeschränkende
Vereinbarung
gebunden
wäre
.
Insolvenzordnung
enthält
Bestimmung
Rechtsfolge
führen
könnte
.
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
ist
Recht
Klägerin
Masse
gehörende
Vermögen
verwalten
verfügen
Insolvenzverwalter
übergegangen
§
Abs.
InsO
.
Rechte
Pflichten
Grundpfandgläubigerin
gilt
hingegen
.
Grundpfandgläubigerin
ist
gemäß
§
InsO
weiterhin
Maßgabe
Gesetzes
Zwangsversteigerung
Zwangsverwaltung
abgesonderten
Befriedigung
Masse
gehörenden
Miteigentumsanteil
berechtigt
kann
Recht
auch
Insolvenzverwalter
durchsetzen
.
Rechte
Vereinbarung
könnten
hier
aber
entscheiden
ist
geltend
gemacht
werden
.
Recht
Pflicht
Verwalters
Masse
gehörende
Vermögen
Klägerin
verwerten
hat
jedoch
tun
.
Ansicht
Berufungsgerichts
folgt
Verwertungsverbot
hier
auch
Grundsätzen
Glauben
§
.
Berufungsgericht
hat
allein
wertausschöpfende
Belastung
Grundstücks
Blick
gehabt
führe
ausschließlich
vollstreckungsbeschränkende
Vereinbarung
gebundene
Grundpfandgläubigerin
Verwertung
Miteigentumsanteils
profitieren
würde
.
Sicht
greift
jedoch
kurz
.
Grundpfandgläubigerin
haben
weitere
Gläubiger
Forderungen
Tabelle
angemeldet
.
Aufgabe
Beklagten
ist
bestmögliche
Verwertung
Vermögens
Schuldnerin
ungesicherten
Gläubiger
gemeinschaftlich
befriedigen
§
Satz
InsO
.
Grundpfandgläubigerin
Zwangsvollstreckung
Zwangsverwaltung
betreibt
vgl.
InsO
ist
zwar
möglich
.
Auch
Verwalter
selbst
beantragte
Zwangsversteigerung
Grundstücks
§
InsO
würde
kaum
Überschuss
führen
Verwalter
Masse
ziehen
könnte
.
Verwalter
ist
jedoch
anders
Grundpfandgläubigerin
auch
freihändigen
Veräußerung
belasteten
Grundstücks
grundstücksgleichen
Rechts
berechtigt
vgl.
§
;
.
11
.
Dezember
ZR
GesO
;
MünchKomm-InsO/Ganter
2
.
Aufl
.
§
.
;
InsO
.
Aufl
.
.
30
;
HK-InsO/Lohmann
5
.
Aufl
.
.
.
freihändigen
Veräußerung
oft
höherer
Kaufpreis
erzielt
wird
kann
Verwalter
absonderungsberechtigten
Gläubiger
verständigen
Verwalter
Zahlung
vereinbarten
Kostenbeitrags
Masse
betreibt
.
Beitrag
kommt
Gemeinschaft
ungesicherten
Insolvenzgläubiger
zugute
.
Verwalter
Möglichkeit
Gebrauch
macht
wird
Berufungsgericht
meint
nur
Interesse
absonderungsberechtigten
Gläubigers
tätig
zieht
Aufgaben
Amt
entsprechend
Belastungen
noch
-9-
realisierenden
Wert
Grundstücks
Masse
.
Grundpfandgläubigerin
Verwalter
Gesamtheit
Gläubiger
greift
Grundstück
.
Berufungsgericht
nähere
Erläuterungen
prekären
Gesundheitszustand
"
Klägerin
verwiesen
hat
ist
Klägerin
schutzlos
.
bleibt
Möglichkeit
Vollstreckungsschutzantrag
stellen
.
kann
zwar
freihändige
Veräußerung
Miteigentumsanteils
verhindern
möglicherweise
aber
Räumung
Erwerber
hinauszögern
.
Interesse
Miteigentumsanteil
behalten
können
verdient
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schutz
.
3
.
Klage
Beklagten
Verwalter
Nachlassinsolvenzverfahren
Vermögen
früheren
Klägers
scheitert
Miteigentumsanteils
Klägerin
wiederum
Fehlen
aktuellen
drohenden
Beeinträchtigung
Rechtsposition
Klägerin
.
Hier
gilt
Gesagte
entsprechend
.
Verwertungsmaßnahmen
Beklagten
hat
Klägerin
befürchten
befugt
ist
Vermögen
verfügen
.
4
.
Nachlass
früheren
Klägers
gehörenden
fehlt
fortbestehenden
Separierung
Nachlasses
sonstigen
Vermögen
Klägerin
Sonderrechtsbeziehung
Klägerin
Beklagten
Grundlage
Berufungsgericht
angenommenen
Rücksichtnahmepflichten
sein
könnte
.
Sollte
anders
sehen
Erwerber
Teilungsversteigerung
beantragen
könnte
so
scheitert
Klage
Prozessrechtsverhältnis
gleichen
Grunde
Beklagten
.
IV
.
angefochtene
Urteil
kann
Bestand
haben
.
ist
zuheben
§
Abs.
.
Aufhebung
Urteils
nur
Rechtsverletzung
Anwendung
Gesetzes
festgestellte
Sachverhältnis
erfolgt
letzterem
Sache
Endentscheidung
reif
ist
hat
Revisionsgericht
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
.
Klage
Klägerin
wird
abgewiesen
.
Kayser
Raebel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
27.02.2007
OLG
Entscheidung
19.02.2009