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BESCHLUSS
20
Juli
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
20
Juli
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
.
Januar
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
zulässig
§
;
ist
jedoch
unbegründet
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
Satz
.
1
.
Nichtzulassungsbeschwerde
geltend
gemachte
Frage
bezüglich
wertausschöpfenden
Belastung
Anspruchs
Rückgewähr
Festgeldeinlage
weist
Grundsatzbedeutung
.
Frage
lässt
allgemein-abstrakt
beantworten
ist
einzelfallbezogener
klären
.
hier
vorliegende
Fallgestaltung
ist
Hinblick
tatrichterlich
zulässige
Bewertung
Berufungsgericht
entbehrlich
allgemein
gültigen
Regelsatz
aufzustellen
.
Auch
hat
Berufungsgericht
maßgeblichen
Grundsätze
Beweislast
verkannt
.
hat
vielmehr
Berücksichtigung
Parteivorbringens
tatrichterlich
zulässiger
Weise
festgestellt
bislang
Festgeldkontos
nur
konkrete
Belastung
vorliegt
so
Sachlage
unmittelbare
Gläubigerbenachteiligung
Sinne
§
§
InsO
angenommen
werden
konnte
.
2
.
Nichtzulassungsbeschwerde
hat
Berufungsgericht
auch
Vorbringen
Beklagten
Globalzession
3
.
Dezember
ergebenden
Rechte
übergangen
.
geltend
gemachte
Gehörsverstoß
liegt
.
Berufungsgericht
hat
vielmehr
diesbezügliche
Vorbringen
Beklagten
Ausführungen
ergibt
Kenntnis
genommen
aber
tatrichterlich
zulässiger
Würdigung
anders
beurteilt
nunmehr
Nichtzulassungsbeschwerde
bewertet
wird
.
weiteren
Begründung
wird
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Naumburg
Entscheidung
21.01.2004