BESCHLUSS 20 Juli Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin Richter Dr. 20 Juli beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . Januar wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . wird € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig § ; ist jedoch unbegründet Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. Satz . 1 . Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Frage bezüglich wertausschöpfenden Belastung Anspruchs Rückgewähr Festgeldeinlage weist Grundsatzbedeutung . Frage lässt allgemein-abstrakt beantworten ist einzelfallbezogener klären . hier vorliegende Fallgestaltung ist Hinblick tatrichterlich zulässige Bewertung Berufungsgericht entbehrlich allgemein gültigen Regelsatz aufzustellen . Auch hat Berufungsgericht maßgeblichen Grundsätze Beweislast verkannt . hat vielmehr Berücksichtigung Parteivorbringens tatrichterlich zulässiger Weise festgestellt bislang Festgeldkontos € nur konkrete Belastung € vorliegt so Sachlage unmittelbare Gläubigerbenachteiligung Sinne § § InsO angenommen werden konnte . 2 . Nichtzulassungsbeschwerde hat Berufungsgericht auch Vorbringen Beklagten Globalzession 3 . Dezember ergebenden Rechte übergangen . geltend gemachte Gehörsverstoß liegt . Berufungsgericht hat vielmehr diesbezügliche Vorbringen Beklagten Ausführungen ergibt Kenntnis genommen aber tatrichterlich zulässiger Würdigung anders beurteilt nunmehr Nichtzulassungsbeschwerde bewertet wird . weiteren Begründung wird § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Naumburg Entscheidung 21.01.2004