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780 lines
6.7 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
29
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
29
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Grupp
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
4
.
Zivilsenats
3
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
Eigenantrag
26
Juli
1
November
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
fortan
:
.
macht
beklagten
Land
rechtlichen
Gesichtspunkt
Insolvenzanfechtung
Rückgewähransprüche
geltend
.
Schuldnerin
geriet
August
Abführung
geschuldeten
Umsatzsteuer
Rückstand
.
Januar
offenen
Betrags
Höhe
insgesamt
298.390,39
erließ
Beklagte
27
.
April
Einziehungsverfügung
.
12
.
Mai
überwies
Schuldnerin
genannten
Betrag
Geschäftskonto
Beklagten
.
20
.
Juni
überwies
Beklagten
zwischenzeitlich
Zeitraum
Februar
April
aufgelaufenen
Umsatzsteuerrückstände
Höhe
.
Insolvenzverfahren
wurden
Forderungen
Gesamthöhe
Tabelle
festgestellt
.
hatten
Forderungen
Höhe
insgesamt
bereits
Zeitpunkt
ersten
Zahlung
202.942,54
Zeitpunkt
zweiten
Zahlung
bestanden
.
Landgericht
hat
Erstattung
Gesamtbetrags
330.631,21
außergerichtlichen
Anwaltskosten
Zinsen
gerichtete
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hat
Erfolg
gehabt
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Zahlungsbegehren
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Rückgewähranspruch
Anfechtung
allein
Betracht
kommenden
Anfechtungsgrund
Abs.
Nr.
InsO
stehe
Kläger
schon
Zahlungseinstellung
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
Zahlungszeitpunkten
dargelegt
habe
.
Nichtzahlung
fälligen
eingeforderten
Verbindlichkeiten
könne
nur
dann
Zahlungseinstellung
angesehen
werden
Anteil
mindestens
Gesamtverbindlichkeiten
handle
.
gelte
auch
Verbindlichkeiten
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
beglichen
würden
.
Untergrenze
erreicht
worden
sei
könne
festgestellt
werden
Kläger
dargelegt
habe
hoch
Gesamtverbindlichkeiten
Schuldnerin
Zahlungsterminen
gewesen
seien
.
Entsprechendes
gelte
Kläger
obliegenden
Nachweis
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
Zeitpunkt
Zahlungen
.
Frage
Zahlungen
inkongruente
Deckungen
gehandelt
habe
komme
mithin
.
II
.
Begründung
kann
Berufungsurteil
Bestand
haben
.
1
.
§
Abs.
Nr.
InsO
ist
Rechtshandlung
anfechtbar
Insolvenzgläubiger
Befriedigung
gewährt
hat
Art
Zeit
beanspruchen
hatte
Handlung
zweiten
dritten
Monats
Eröffnungsantrag
vorgenommen
worden
ist
Schuldner
Zeit
Handlung
zahlungsunfähig
war
.
Begriff
Zahlungsunfähigkeit
beurteilt
gesamten
Insolvenzrecht
auch
Rahmen
Insolvenzanfechtungsrechts
InsO
Beschluss
13
.
Juni
IX
ZB
.
.
Feststellung
Zahlungsunfähigkeit
Sinne
§
Abs.
Satz
InsO
kann
Liquiditätsbilanz
aufgestellt
werden
.
sind
maßgeblichen
Zeitpunkt
verfügbaren
Wochen
flüssig
machenden
Mittel
Beziehung
setzen
selben
Stichtag
fälligen
eingeforderten
Verbindlichkeiten
.
Insolvenzanfechtungsprozess
ist
Liquiditätsbilanz
jedoch
oft
erforderlich
hier
auch
Weise
festgestellt
werden
kann
Schuldner
wesentlichen
Teil
fälligen
Verbindlichkeiten
bezahlen
konnte
Urteil
12
.
Oktober
.
.
Hat
Schuldner
Zahlungen
eingestellt
begründet
auch
Insolvenzanfechtung
§
Abs.
Satz
InsO
gesetzliche
Vermutung
Zahlungsunfähigkeit
Urteil
20
November
ZR
;
21
.
Juni
.
.
Zahlungseinstellung
ist
dasjenige
außen
hervortretende
Verhalten
Schuldners
typischerweise
ausdrückt
Lage
ist
fälligen
Zahlungspflichten
erfüllen
Urteil
20
November
aaO
.
muss
mindestens
beteiligten
Verkehrskreise
berechtigte
Eindruck
aufdrängen
Schuldner
außerstande
ist
fälligen
Zahlungsverpflichtungen
genügen
Urteil
21
.
Juni
aaO
.
.
tatsächliche
Nichtzahlung
erheblichen
Teils
fälligen
Verbindlichkeiten
reicht
Zahlungseinstellung
Urteil
21
.
Juni
aaO
.
;
20
.
Dezember
.
jeweils
.
Haben
fraglichen
Zeitpunkt
fällige
Verbindlichkeiten
erheblichen
Umfangs
bestanden
öffnung
mehr
beglichen
worden
sind
ist
regelmäßig
Zahlungseinstellung
auszugehen
vgl.
Urteil
12
.
Oktober
aaO
.
.
Zahlungseinstellung
kann
einzelnen
auch
Gesamtschau
Rechtsprechung
entwickelter
Beweisanzeichen
gefolgert
werden
.
Sind
derartige
Indizien
vorhanden
bedarf
gehenden
Darlegung
Feststellung
genauen
Höhe
Schuldner
bestehenden
Verbindlichkeiten
gar
Unterdeckung
mindestens
.
obliegt
vielmehr
Tatrichter
ausgehend
festgestellten
Indizien
Gesamtabwägung
vorzunehmen
Zahlungseinstellung
gegeben
ist
Urteil
30
.
Juni
ZR
.
.
2
.
Berufungsgericht
durfte
Zahlungseinstellung
entsprechend
Zahlungsunfähigkeit
Begründung
verneinen
könne
festgestellt
werden
Zeitpunkt
Zahlungen
offenen
Insolvenzeröffnung
erfüllten
Verbindlichkeiten
Schuldnerin
erheblichen
Teil
gesamten
Verbindlichkeiten
dargestellt
haben
Kläger
Höhe
Gesamtverbindlichkeiten
Zahlungszeitpunkt
dargelegt
habe
.
Geboten
war
Parteien
vorgetragenen
Sachverhalt
vollständig
Bedeutung
Frage
Zahlungseinstellung
Zahlungsunfähigkeit
prüfen
ergebenden
Beweisanzeichen
umfassend
würdigen
.
.
1
.
Sache
ist
Endentscheidung
reif
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
eigene
entscheidung
§
Abs.
kann
Senat
Grundlage
bisherigen
tatsächlichen
Feststellungen
Berufungsgerichts
treffen
Feststellungen
Vortrag
Parteien
ausschöpfen
.
2
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Folgendes
:
Beweisanzeichen
Zahlungseinstellung
Schuldnerin
kommt
insbesondere
Umstand
Betracht
Zeitpunkt
ersten
angefochtenen
Zahlung
weitere
Verbindlichkeiten
Höhe
unstreitig
mindestens
Zeitpunkt
zweiten
Zahlung
Höhe
mindestens
202.942,54
offen
waren
Schuldnerin
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
beglichen
wurden
.
maßgeblichen
Teil
Zahlungszeitpunkt
offenen
Verbindlichkeiten
Schuldnerin
handelte
kann
möglicherweise
Umfang
Geschäftsbetriebs
Schuldnerin
erschlossen
werden
vgl.
Urteil
30
.
Juni
aaO
.
.
Mittelbar
kann
auch
Gesamtumfang
Insolvenztabelle
festgestellten
Forderungen
Hinweis
bieten
.
weiteres
Indiz
bereits
Rede
stehenden
Zahlungen
erfolgte
Zahlungseinstellung
kann
liegen
Schuldnerin
Bezahlung
beträchtlichen
Steuerforderungen
Beklagten
Monaten
Rückstand
war
vgl.
Urteil
30
.
Juni
aaO
.
erst
zahlte
Beklagte
Kontenpfändung
ausgebracht
hatte
.
Gewicht
Beweisanzeichens
kann
allerdings
gemindert
sein
Steuerrückstände
Beklagte
Vorlage
Schreibens
Bevollmächtigten
Schuldnerin
vorgetragen
hat
Unzulänglichkeiten
Buchhaltung
Schuldnerin
verursacht
worden
sein
sollten
.
verspäteten
Zahlungen
Mangel
Liquidität
Rückstände
Buchführung
zurückzuführen
sind
ist
Beklagte
beweispflichtig
.
Sollte
zweiten
Berufungsdurchgang
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
festgestellt
werden
können
wären
Anfechtungsvoraussetzungen
§
Abs.
InsO
prüfen
drohende
Zahlungsunfähigkeit
genügen
kann
.
Kayser
Raebel
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
13.07.2009
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung