NAMEN ZR Verkündet : 29 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 29 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Grupp Richterin Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 4 . Zivilsenats 3 . Februar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger ist Verwalter Eigenantrag 26 Juli 1 November eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen fortan : . macht beklagten Land rechtlichen Gesichtspunkt Insolvenzanfechtung Rückgewähransprüche geltend . Schuldnerin geriet August Abführung geschuldeten Umsatzsteuer Rückstand . Januar offenen Betrags Höhe insgesamt 298.390,39 € erließ Beklagte 27 . April Einziehungsverfügung . 12 . Mai überwies Schuldnerin genannten Betrag Geschäftskonto Beklagten . 20 . Juni überwies Beklagten zwischenzeitlich Zeitraum Februar April aufgelaufenen Umsatzsteuerrückstände Höhe € . Insolvenzverfahren wurden Forderungen Gesamthöhe € Tabelle festgestellt . hatten Forderungen Höhe insgesamt € bereits Zeitpunkt ersten Zahlung 202.942,54 € Zeitpunkt zweiten Zahlung bestanden . Landgericht hat Erstattung Gesamtbetrags 330.631,21 € außergerichtlichen Anwaltskosten Zinsen gerichtete Klage abgewiesen . Berufung Klägers hat Erfolg gehabt . Senat zugelassenen Revision verfolgt Kläger Zahlungsbegehren weiter . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat ausgeführt Rückgewähranspruch Anfechtung allein Betracht kommenden Anfechtungsgrund Abs. Nr. InsO stehe Kläger schon Zahlungseinstellung Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin Zahlungszeitpunkten dargelegt habe . Nichtzahlung fälligen eingeforderten Verbindlichkeiten könne nur dann Zahlungseinstellung angesehen werden Anteil mindestens Gesamtverbindlichkeiten handle . gelte auch Verbindlichkeiten Eröffnung Insolvenzverfahrens beglichen würden . Untergrenze erreicht worden sei könne festgestellt werden Kläger dargelegt habe hoch Gesamtverbindlichkeiten Schuldnerin Zahlungsterminen gewesen seien . Entsprechendes gelte Kläger obliegenden Nachweis Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin Zeitpunkt Zahlungen . Frage Zahlungen inkongruente Deckungen gehandelt habe komme mithin . II . Begründung kann Berufungsurteil Bestand haben . 1 . § Abs. Nr. InsO ist Rechtshandlung anfechtbar Insolvenzgläubiger Befriedigung gewährt hat Art Zeit beanspruchen hatte Handlung zweiten dritten Monats Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist Schuldner Zeit Handlung zahlungsunfähig war . Begriff Zahlungsunfähigkeit beurteilt gesamten Insolvenzrecht auch Rahmen Insolvenzanfechtungsrechts InsO Beschluss 13 . Juni IX ZB . . Feststellung Zahlungsunfähigkeit Sinne § Abs. Satz InsO kann Liquiditätsbilanz aufgestellt werden . sind maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren Wochen flüssig machenden Mittel Beziehung setzen selben Stichtag fälligen eingeforderten Verbindlichkeiten . Insolvenzanfechtungsprozess ist Liquiditätsbilanz jedoch oft erforderlich hier auch Weise festgestellt werden kann Schuldner wesentlichen Teil fälligen Verbindlichkeiten bezahlen konnte Urteil 12 . Oktober . . Hat Schuldner Zahlungen eingestellt begründet auch Insolvenzanfechtung § Abs. Satz InsO gesetzliche Vermutung Zahlungsunfähigkeit Urteil 20 November ZR ; 21 . Juni . . Zahlungseinstellung ist dasjenige außen hervortretende Verhalten Schuldners typischerweise ausdrückt Lage ist fälligen Zahlungspflichten erfüllen Urteil 20 November aaO . muss mindestens beteiligten Verkehrskreise berechtigte Eindruck aufdrängen Schuldner außerstande ist fälligen Zahlungsverpflichtungen genügen Urteil 21 . Juni aaO . . tatsächliche Nichtzahlung erheblichen Teils fälligen Verbindlichkeiten reicht Zahlungseinstellung Urteil 21 . Juni aaO . ; 20 . Dezember . jeweils . Haben fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs bestanden öffnung mehr beglichen worden sind ist regelmäßig Zahlungseinstellung auszugehen vgl. Urteil 12 . Oktober aaO . . Zahlungseinstellung kann einzelnen auch Gesamtschau Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden . Sind derartige Indizien vorhanden bedarf gehenden Darlegung Feststellung genauen Höhe Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten gar Unterdeckung mindestens . obliegt vielmehr Tatrichter ausgehend festgestellten Indizien Gesamtabwägung vorzunehmen Zahlungseinstellung gegeben ist Urteil 30 . Juni ZR . . 2 . Berufungsgericht durfte Zahlungseinstellung entsprechend Zahlungsunfähigkeit Begründung verneinen könne festgestellt werden Zeitpunkt Zahlungen offenen Insolvenzeröffnung erfüllten Verbindlichkeiten Schuldnerin erheblichen Teil gesamten Verbindlichkeiten dargestellt haben Kläger Höhe Gesamtverbindlichkeiten Zahlungszeitpunkt dargelegt habe . Geboten war Parteien vorgetragenen Sachverhalt vollständig Bedeutung Frage Zahlungseinstellung Zahlungsunfähigkeit prüfen ergebenden Beweisanzeichen umfassend würdigen . . 1 . Sache ist Endentscheidung reif Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . eigene entscheidung § Abs. kann Senat Grundlage bisherigen tatsächlichen Feststellungen Berufungsgerichts treffen Feststellungen Vortrag Parteien ausschöpfen . 2 . weitere Verfahren weist Senat Folgendes : Beweisanzeichen Zahlungseinstellung Schuldnerin kommt insbesondere Umstand Betracht Zeitpunkt ersten angefochtenen Zahlung weitere Verbindlichkeiten Höhe unstreitig mindestens € Zeitpunkt zweiten Zahlung Höhe mindestens 202.942,54 € offen waren Schuldnerin Eröffnung Insolvenzverfahrens beglichen wurden . maßgeblichen Teil Zahlungszeitpunkt offenen Verbindlichkeiten Schuldnerin handelte kann möglicherweise Umfang Geschäftsbetriebs Schuldnerin erschlossen werden vgl. Urteil 30 . Juni aaO . . Mittelbar kann auch Gesamtumfang Insolvenztabelle festgestellten Forderungen Hinweis bieten . weiteres Indiz bereits Rede stehenden Zahlungen erfolgte Zahlungseinstellung kann liegen Schuldnerin Bezahlung beträchtlichen Steuerforderungen Beklagten Monaten Rückstand war vgl. Urteil 30 . Juni aaO . erst zahlte Beklagte Kontenpfändung ausgebracht hatte . Gewicht Beweisanzeichens kann allerdings gemindert sein Steuerrückstände Beklagte Vorlage Schreibens Bevollmächtigten Schuldnerin vorgetragen hat Unzulänglichkeiten Buchhaltung Schuldnerin verursacht worden sein sollten . verspäteten Zahlungen Mangel Liquidität Rückstände Buchführung zurückzuführen sind ist Beklagte beweispflichtig . Sollte zweiten Berufungsdurchgang Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin festgestellt werden können wären Anfechtungsvoraussetzungen § Abs. InsO prüfen drohende Zahlungsunfähigkeit genügen kann . Kayser Raebel Grupp Vorinstanzen : Entscheidung 13.07.2009 OLG Frankfurt/Main Entscheidung