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BESCHLUSS
ZR
16
Juli
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
16
Juli
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
4
.
Zivilsenats
Saarländischen
Oberlandesgerichts
23
.
Januar
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Wert
Verfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordert
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
.
Verfahrensgrundrechte
Klägers
wurden
verletzt
.
Urteil
Berufungsgerichts
verstößt
Art
.
Abs.
GG
noch
Willkürverbot
Art
.
Abs.
GG
.
Schuldner
handelt
Regel
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
kongruente
Gegenleistung
empfangene
Leistung
erbringt
Fortführung
eigenen
Unternehmens
nötig
ist
Gläubigern
allgemeinen
nützt
vgl.
.
10
Juli
ZR
.
Grundsatz
gilt
auch
dann
Schuldner
Anfechtungsgegner
Vorkasse
erbrachten
Leistungen
vereinbart
haben
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
.
Raebel
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung