BESCHLUSS ZR 16 Juli Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp 16 Juli beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 4 . Zivilsenats Saarländischen Oberlandesgerichts 23 . Januar wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Wert Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordert Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. . Verfahrensgrundrechte Klägers wurden verletzt . Urteil Berufungsgerichts verstößt Art . Abs. GG noch Willkürverbot Art . Abs. GG . Schuldner handelt Regel Gläubigerbenachteiligungsvorsatz kongruente Gegenleistung empfangene Leistung erbringt Fortführung eigenen Unternehmens nötig ist Gläubigern allgemeinen nützt vgl. . 10 Juli ZR . Grundsatz gilt auch dann Schuldner Anfechtungsgegner Vorkasse erbrachten Leistungen vereinbart haben . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist . Raebel Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung