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520 lines
4.5 KiB

BESCHLUSS
ZR
15
November
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
15
November
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
wird
Revision
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
2
.
Februar
zugelassen
Klage
Zahlung
Gebührenforderung
Höhe
abgewiesen
wurde
.
Übrigen
wird
Nichtzulassungsbeschwerde
zurückgewiesen
.
Umfang
Zulassung
wird
Revision
Klägers
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
2
.
Februar
aufgehoben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Beschwerdegegenstand
Verfahren
Senat
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
§
.
Beschwerde
hat
Erfolg
Kläger
"
Beratungsangelegenheit
"
Zahlung
begehrt
.
Abweisung
Klageforderung
verletzt
Beschwerdeführer
Verfahrensgrundrecht
Art
.
Abs.
GG
.
Kläger
hat
geltend
gemacht
Beklagten
Gegenwart
Zeugen
benannten
Steuerberaters
ausdrücklich
beauftragt
worden
sein
Sache
tätig
werden
.
erheblichen
Beweisantrag
hat
Berufungsgericht
konkreten
Beweisthemas
Unrecht
Gesichtspunkt
Ausforschung
beruft
verfahrensfehlerhaft
berücksichtigt
.
Zurückverweisung
gibt
Gelegenheit
versäumte
Beweisaufnahme
nachzuholen
.
II
.
Übrigen
ist
Beschwerde
unbegründet
.
1
.
Vergeblich
wendet
Kläger
Oberlandesgericht
Gesichtpunkt
unzulässigen
Erfolgshonorars
Zahlungsanspruch
Beklagten
versagt
Widerklage
Beklagten
Höhe
59.958,73
stattgegeben
hat
.
hier
Fassung
2
.
September
.
anzuwendenden
Vorschrift
§
Abs.
sind
Vereinbarungen
Vergütung
Höhe
Ausgang
Sache
Erfolg
anwaltlichen
Tätigkeit
abhängig
gemacht
wird
Erfolgshonorar
Rechtsanwalt
Teil
erstrittenen
Betrags
Honorar
erhält
unzulässig
.
29
.
April
ZR
;
;
145
;
.
Streitfall
wurde
Nichtzulassungsbeschwerde
stellt
Erfolgshonorar
vereinbart
Höhe
Kläger
zahlenden
Vergütung
Ergebnis
Unternehmensverkaufs
abhängen
sollte
vgl.
.
23
.
Oktober
ZR
.
Vereinbarung
kann
Auffassung
Klägers
Erwägung
wirksam
erachtet
werden
Abschluss
Vergütungsabrede
gar
festgestanden
habe
Erfolgshonorar
ansonsten
vorgesehene
zeitliche
Vergütung
tatsächlich
übersteigen
werde
.
Gegenstand
Klage
bildet
etwa
Erfolgshonorar
gesetzlichen
Gebühren
Grundlage
erfolgsunabhängigen
Vergütungsabrede
geschuldeten
Gebühren
unterschreitet
.
Vielmehr
liegt
Fall
gerade
umgekehrt
.
Einzelfall
ausschließbare
Möglichkeit
Erfolgshonorar
sonst
geltenden
Honorarabrede
zurückbleibt
vermag
Vereinbarung
Erfolgshonorars
rechtfertigen
.
Andernfalls
hätte
Anwalt
Hand
entsprechende
Vertragsgestaltung
unlängst
nochmals
betont
hat
grundsätzlich
verfassungsgemäße
Verbot
Erfolgshonoraren
umgehen
.
abgesehen
würde
Praxis
Verbot
auch
verfolgte
Zweck
Gebührentransparenz
4
.
Aufl
.
.
Gegenteil
verkehrt
.
Erfolgshonorar
ist
auch
ausnahmsweise
wirksam
erachten
.
Vereinbarung
wurde
etwa
besonderen
Umständen
Person
Auftraggebers
Rechnung
getragen
sonst
etwa
Geldmangel
abgehalten
hätten
Rechte
verfolgen
BVerfG
.
.
2
.
Nichtigkeit
unzulässiges
Erfolgshonorar
gerichteten
Vereinbarung
Gesamtnichtigkeit
Vertrages
führt
ist
Anwalt
berechtigt
Maßgabe
gesetzlichen
Gebühren
sonst
maßgeblichen
Honorarvereinbarung
abzurechnen
.
23
.
Oktober
aaO
.
Streitfall
hat
Oberlandesgericht
Nichtzulassungsbeschwerde
unangegriffen
festgestellt
Kläger
hilfsweise
verlangten
gesetzlichen
Gebühren
bezahlt
wurden
.
Oberlandesgericht
hat
Gegenstandswert
Grundlage
abgesehen
Abrede
Erfolgshonorar
wirksamen
Anwaltsvertrages
Maßgabe
Höhe
tatsächlich
erzielten
Verkaufspreises
Mio.
DM
bemessen
.
Kläger
meint
Vereinbarung
unzulässigen
Erfolgshonorars
entfalle
auch
bezogene
Festsetzung
Gegenstandswertes
wird
Vorbringen
ordnungsgemäß
begründete
§
Nr.
tatrichterliche
Vertragsauslegung
erschöpft
erheblicher
Zulassungsgrund
dargetan
.
Zulassung
Revision
scheidet
auch
Oberlandesgericht
Bemessung
Gebührenanspruchs
Klägers
Angelegenheit
ausgegangen
ist
.
Angelegenheiten
Sinne
hier
einschlägigen
§
Abs.
S.
BRAGO
vorliegen
bestimmt
Gesetz
.
Abgrenzung
ist
Berücksichtigung
jeweiligen
Lebensverhältnisse
Einzelfall
vorzunehmen
.
ist
insbesondere
Inhalt
erteilten
Auftrages
maßgebend
.
Feststellung
Auftrages
auch
Abgrenzung
Einzelfall
ist
grundsätzlich
Aufgabe
Tatrichters
.
9
.
Februar
ZR
.
Anwendung
Grundsätze
hält
Anwaltsvertrag
vereinbarten
Anlage
umfassend
auswertende
Entscheidung
Oberlandesgerichts
halb
eröffneten
Ermessensspielraums
lässt
aber
jedenfalls
Auffassung
Klägers
willkürlichen
Erwägungen
Art
.
Abs.
GG
erkennen
.
Dr.
:
Prof.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
23.01.2004
Entscheidung