BESCHLUSS ZR 15 November Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Prof. Dr. 15 November beschlossen : Beschwerde Klägers wird Revision Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 . Februar zugelassen Klage Zahlung Gebührenforderung Höhe € abgewiesen wurde . Übrigen wird Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen . Umfang Zulassung wird Revision Klägers Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 . Februar aufgehoben Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Beschwerdegegenstand Verfahren Senat wird € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft auch Übrigen zulässig § . Beschwerde hat Erfolg Kläger " Beratungsangelegenheit " Zahlung € begehrt . Abweisung Klageforderung verletzt Beschwerdeführer Verfahrensgrundrecht Art . Abs. GG . Kläger hat geltend gemacht Beklagten Gegenwart Zeugen benannten Steuerberaters ausdrücklich beauftragt worden sein Sache tätig werden . erheblichen Beweisantrag hat Berufungsgericht konkreten Beweisthemas Unrecht Gesichtspunkt Ausforschung beruft verfahrensfehlerhaft berücksichtigt . Zurückverweisung gibt Gelegenheit versäumte Beweisaufnahme nachzuholen . II . Übrigen ist Beschwerde unbegründet . 1 . Vergeblich wendet Kläger Oberlandesgericht Gesichtpunkt unzulässigen Erfolgshonorars Zahlungsanspruch Beklagten € versagt Widerklage Beklagten Höhe 59.958,73 € stattgegeben hat . hier Fassung 2 . September . anzuwendenden Vorschrift § Abs. sind Vereinbarungen Vergütung Höhe Ausgang Sache Erfolg anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird Erfolgshonorar Rechtsanwalt Teil erstrittenen Betrags Honorar erhält unzulässig . 29 . April ZR ; ; 145 ; . Streitfall wurde Nichtzulassungsbeschwerde stellt Erfolgshonorar vereinbart Höhe Kläger zahlenden Vergütung Ergebnis Unternehmensverkaufs abhängen sollte vgl. . 23 . Oktober ZR . Vereinbarung kann Auffassung Klägers Erwägung wirksam erachtet werden Abschluss Vergütungsabrede gar festgestanden habe Erfolgshonorar ansonsten vorgesehene zeitliche Vergütung tatsächlich übersteigen werde . Gegenstand Klage bildet etwa Erfolgshonorar gesetzlichen Gebühren Grundlage erfolgsunabhängigen Vergütungsabrede geschuldeten Gebühren unterschreitet . Vielmehr liegt Fall gerade umgekehrt . Einzelfall ausschließbare Möglichkeit Erfolgshonorar sonst geltenden Honorarabrede zurückbleibt vermag Vereinbarung Erfolgshonorars rechtfertigen . Andernfalls hätte Anwalt Hand entsprechende Vertragsgestaltung unlängst nochmals betont hat grundsätzlich verfassungsgemäße Verbot Erfolgshonoraren umgehen . abgesehen würde Praxis Verbot auch verfolgte Zweck Gebührentransparenz 4 . Aufl . . Gegenteil verkehrt . Erfolgshonorar ist auch ausnahmsweise wirksam erachten . Vereinbarung wurde etwa besonderen Umständen Person Auftraggebers Rechnung getragen sonst etwa Geldmangel abgehalten hätten Rechte verfolgen BVerfG . . 2 . Nichtigkeit unzulässiges Erfolgshonorar gerichteten Vereinbarung Gesamtnichtigkeit Vertrages führt ist Anwalt berechtigt Maßgabe gesetzlichen Gebühren sonst maßgeblichen Honorarvereinbarung abzurechnen . 23 . Oktober aaO . Streitfall hat Oberlandesgericht Nichtzulassungsbeschwerde unangegriffen festgestellt Kläger hilfsweise verlangten gesetzlichen Gebühren bezahlt wurden . Oberlandesgericht hat Gegenstandswert Grundlage abgesehen Abrede Erfolgshonorar wirksamen Anwaltsvertrages Maßgabe Höhe tatsächlich erzielten Verkaufspreises Mio. DM bemessen . Kläger meint Vereinbarung unzulässigen Erfolgshonorars entfalle auch bezogene Festsetzung Gegenstandswertes wird Vorbringen ordnungsgemäß begründete § Nr. tatrichterliche Vertragsauslegung erschöpft erheblicher Zulassungsgrund dargetan . Zulassung Revision scheidet auch Oberlandesgericht Bemessung Gebührenanspruchs Klägers Angelegenheit ausgegangen ist . Angelegenheiten Sinne hier einschlägigen § Abs. S. BRAGO vorliegen bestimmt Gesetz . Abgrenzung ist Berücksichtigung jeweiligen Lebensverhältnisse Einzelfall vorzunehmen . ist insbesondere Inhalt erteilten Auftrages maßgebend . Feststellung Auftrages auch Abgrenzung Einzelfall ist grundsätzlich Aufgabe Tatrichters . 9 . Februar ZR . Anwendung Grundsätze hält Anwaltsvertrag vereinbarten Anlage umfassend auswertende Entscheidung Oberlandesgerichts halb eröffneten Ermessensspielraums lässt aber jedenfalls Auffassung Klägers willkürlichen Erwägungen Art . Abs. GG erkennen . Dr. : Prof. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 23.01.2004 Entscheidung