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212 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
ZR
15
November
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
15
November
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
14
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
Zivilsenate
27
November
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahren
wird
81.280
festgesetzt
.
Gründe
:
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordern
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
.
Beschwerde
aufgeworfene
Grundsatzfrage
§
Abs.
Satz
InsO
auch
vollzogene
Pachtverhältnisse
erfasst
ist
zwischenzeitlich
Urteil
Senats
5
Juli
ZR
geklärt
worden
.
verfassungskonformer
Auslegung
Abs.
Satz
§
Abs.
sind
gefestigter
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Beschwerde
Zeitpunkt
Einlegung
grundsätzlicher
Bedeutung
hätte
zugelassen
werden
müssen
Zulassungsgrund
aber
hier
Entscheidung
Revisionsgericht
anderer
Sache
erledigt
hat
Erfolgaussichten
Beschwerdeführers
gleichwohl
vollem
Umfang
Revisionsgericht
prüfen
.
Revision
ist
zuzulassen
Aussicht
Erfolg
hat
.
Anderenfalls
ist
Beschwerde
Hinweis
fehlenden
Erfolgaussichten
zurückzuweisen
.
8
.
September
;
27
.
Oktober
.
Revision
hat
Aussicht
Erfolg
.
verfahrensgegenständliche
Mietvertrag
unterfällt
Senat
angeführten
Entscheidung
dargelegten
Gesichtspunkten
Übergabe
Mietsache
allgemeinen
Regelung
§
InsO.
Berufungsgericht
hat
tatrichterlich
zulässiger
Auslegung
angenommen
Beklagte
habe
Schreiben
1
November
bestätigt
noch
vollzogenen
Mietvertrag
eintreten
wollen
.
Zusammenhang
Beschwerde
geltend
gemachte
Gehörsverletzung
liegt
.
Landgericht
nommenen
Würdigung
hat
Berufungsgericht
Hinblick
anderweite
Bewertung
Schreibens
1
November
offenkundig
angeschlossen
.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung