BESCHLUSS ZR 15 November Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Prof. Dr. Dr. 15 November beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 14 . Zivilsenats Oberlandesgerichts Zivilsenate 27 November wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Gegenstandswert Beschwerdeverfahren wird 81.280 € festgesetzt . Gründe : Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordern Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. . Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage § Abs. Satz InsO auch vollzogene Pachtverhältnisse erfasst ist zwischenzeitlich Urteil Senats 5 Juli ZR geklärt worden . verfassungskonformer Auslegung Abs. Satz § Abs. sind gefestigter Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Beschwerde Zeitpunkt Einlegung grundsätzlicher Bedeutung hätte zugelassen werden müssen Zulassungsgrund aber hier Entscheidung Revisionsgericht anderer Sache erledigt hat Erfolgaussichten Beschwerdeführers gleichwohl vollem Umfang Revisionsgericht prüfen . Revision ist zuzulassen Aussicht Erfolg hat . Anderenfalls ist Beschwerde Hinweis fehlenden Erfolgaussichten zurückzuweisen . 8 . September ; 27 . Oktober . Revision hat Aussicht Erfolg . verfahrensgegenständliche Mietvertrag unterfällt Senat angeführten Entscheidung dargelegten Gesichtspunkten Übergabe Mietsache allgemeinen Regelung § InsO. Berufungsgericht hat tatrichterlich zulässiger Auslegung angenommen Beklagte habe Schreiben 1 November bestätigt noch vollzogenen Mietvertrag eintreten wollen . Zusammenhang Beschwerde geltend gemachte Gehörsverletzung liegt . Landgericht nommenen Würdigung hat Berufungsgericht Hinblick anderweite Bewertung Schreibens 1 November offenkundig angeschlossen . Dr. Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung