You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1486 lines
12 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
29
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
ja
§
Bl
formularmäßige
weite
Zweckerklärung
ist
auch
dann
regelmäßig
unwirksam
Bürge
juristische
Person
ist
.
Haftung
Bürgen
zukünftige
Forderungen
Hauptschuldner
Unwirksamkeit
formularmäßigen
weiten
Zweckerklärung
.
Urteil
29
.
März
ZR
OLG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
29
.
März
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Stodolkowitz
Dr.
Dr.
Raebel
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
22
.
Dezember
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
klagende
Bank
nimmt
Beklagte
eingetragene
Genossenschaft
Bürgin
Anspruch
.
Mai
verhandelte
Klägerin
B.
GmbH
folgenden
:
Hauptschuldnerin
Gewährung
Kredits
Mio.
DM
.
Anteile
Hauptschuldnerin
wurden
gleichen
Teilen
Gesellschaftern
Beklagten
gehalten
.
Frühjahr
ließ
Klägerin
Kontokorrentkonto
Hauptschuldnerin
Überziehungen
.
10
.
Juni
übernahm
Beklagte
Klägerin
selbstschuldnerische
Globalbürgschaft
Höchstbetrag
DM
.
Entsprechende
Bürgschaften
übernahmen
weitere
Gesellschafter
Hauptschuldnerin
.
trat
sicherungshalber
Mietforderungen
Klägerin
.
Ferner
übernahm
B.bank
Ausfallbürgschaft
.
14./16
.
Juni
schlossen
Klägerin
Hauptschuldnerin
Vertrag
Gewährung
Kontokorrent-/Avalkredits
Höhe
Mio.
DM
22./27
.
September
Mio.
DM
28
.
September/7
.
Oktober
Avalkreditvertrag
DM
.
Schreiben
14
November
kündigte
Klägerin
Hauptschuldnerin
bestehenden
Kreditverträge
Fristsetzung
Rückzahlung
14
.
Dezember
.
bezifferte
Ansprüche
DM
Darlehensvertrag
339.780,34
DM
Avalkredit
DM
Überziehung
Kontokorrentkontos
.
Hauptschuldnerin
zahlte
.
Abweisung
Antrags
Eröffnung
Gesamtvollstreckung
Vermögen
Masse
wurde
Handelsregister
gelöscht
.
Klage
hatte
Vorinstanzen
lediglich
Höhe
DM
entspricht
noch
bestehenden
Fehlbetrag
Überziehung
Kontokorrentkontos
Erfolg
.
Revision
verfolgt
Klägerin
Verurteilung
Beklagten
Höhe
Höchstbetrages
Bürgschaft
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
führt
angefochtene
Urteil
Klägerin
nachteilig
ist
Aufhebung
Zurückverweisung
.
Berufungsgericht
hat
Urteil
folgt
begründet
:
Globalbürgschaft
eigene
weite
Zweckerklärung
Bürgschaft
bestehenden
künftigen
bedingten
Ansprüche
Klägerin
bankmäßigen
Geschäftsverbindung
Hauptschuldnerin
habe
gelten
sollen
sei
gemäß
§
unwirksam
.
sei
formularmäßige
Haftung
zukünftige
Forderungen
zwar
noch
schlechthin
ausgeschlossen
.
Insoweit
sei
jedoch
erforderlich
Kreis
Verbindlichkeiten
Grund
Umfang
schon
Zeitpunkt
Verbürgung
klar
umrissen
sei
so
Bürge
erkennen
könne
Haftung
erstrecken
solle
.
vorliegenden
Fall
könne
ausgegangen
werden
Beklagten
Übernahme
Bürgschaft
bekannt
gewesen
sei
stehe
Kreditengagement
Hauptschuldnerin
Höhe
Mio.
DM
.
Beklagten
entsprechender
Hinweis
erteilt
worden
sei
habe
Klägerin
substantiiert
vorgetragen
.
benannten
Zeugen
seien
vernehmen
gewesen
unzulässige
Ausforschung
hinausgelaufen
wäre
.
Verbindlichkeiten
Hauptschuldnerin
10
.
Juni
geschlossenen
Kreditverträgen
müsse
Beklagte
einstehen
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
Zutreffend
ist
allerdings
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
.
weite
Zweckerklärung
ist
unwirksam
.
verklagten
Bürgin
juristische
Person
handelt
vgl.
§
Abs.
ändert
.
Senat
hat
Unwirksamkeit
formularmäßigen
weiten
Zweckerklärung
Bürgschaftsverträgen
hauptsächlich
hergeleitet
Widerspruch
§
Abs.
Satz
Ausdruck
gekommenen
Leitgedanken
steht
.
kann
Haftung
Bürgen
Mitwirkung
Rechtsgeschäfte
Hauptschuldners
Gläubiger
nachträglich
erweitert
werden
grundlegend
19
.
formularmäßige
weite
Zweckerklärung
begründet
Bürgen
unabsehbares
beherrschbares
Risiko
untragbaren
Belastung
führen
kann
.
Rechtsprechung
Senats
gilt
grundsätzlich
auch
kaufmännischen
Verkehr
Urteil
24
.
September
sei
denn
Übernahme
Bürgschaften
gehört
typischen
Geschäftsbetrieb
Kaufmanns
Einstandspflicht
wird
Hauptschuldner
entgeltlich
übernommen
aaO
S.
.
Formkaufleute
Sinne
§
Abs.
auch
eingetragene
Genossenschaft
gehört
§
Abs.
strengere
Anforderungen
stellen
ist
gerechtfertigt
.
Übernahme
Bürgschaft
gehörte
typischen
Geschäftsbetrieb
Beklagten
.
nur
Geschäftsanteil
%
hielt
infolgedessen
neue
Verbindlichkeiten
Hauptschuldnerin
Zustimmung
Beklagten
begründet
werden
konnten
ist
weite
Zweckerklärung
unwirksam
vgl.
.
2
.
beanstanden
ist
ferner
Annahme
Berufungsgerichts
Unwirksamkeit
weiten
Zweckerklärung
folgende
Beschränkung
Sicherheit
Anlaßkredit
§
;
vgl.
;
.
;
formularmäßige
Haftung
zukünftige
Forderungen
ausschließt
Grund
Umfang
schon
Vertragsschluß
Bürgen
klar
erkennbar
sind
;
Urteil
13
.
Juni
;
2
Juli
.
Berufungsgericht
gemeint
hat
Voraussetzungen
habe
Klägerin
substantiiert
vorgetragen
so
Beweisantritten
nachzugehen
sei
greift
jedoch
Revision
erhobene
Verfahrensrüge
§
.
gefestigter
Rechtsprechung
genügt
Partei
Darlegungslast
Tatsachen
vorträgt
Verbindung
Rechtssatz
geeignet
erforderlich
sind
geltend
gemachte
Rechtsfolge
tragen
Urteil
23
.
April
;
13
.
August
ZR
;
26
.
Mai
ZR
.
Angabe
näherer
Einzelheiten
ist
grundsätzlich
nur
dann
nötig
Rechtsfolgen
Bedeutung
sind
Vortrag
Einlassung
Gegners
unklar
wird
Angabe
weiterer
Umstände
erforderlich
ist
Gegner
Nachprüfung
behaupteten
Tatsachen
Antritt
Gegenbeweisen
ermöglichen
.
Anlegung
Maßstäbe
war
Vorbringen
Klägerin
hinreichend
substantiiert
.
gegenteilige
Auffassung
Berufungsgerichts
beruht
Revision
Recht
geltend
macht
unzureichenden
Erfassung
Prozeßstoffes
§
.
Berufungsgericht
ist
ausgegangen
Klägerin
10
.
Juni
also
selben
Tage
Beklagte
Höchstbetrag
DM
verbürgte
Hauptschuldnerin
Kontokorrentkredit
ebenfalls
DM
gewährt
habe
.
Wäre
zutreffend
erschiene
Tat
naheliegend
Gewährung
fraglichen
Kontokorrentkredits
Anlaß
Verbürgung
sehen
.
Indes
hat
Annahme
Berufungsgerichts
Klägerin
habe
Hauptschuldnerin
10
.
Juni
Kontokorrentkredit
DM
gewährt
Vorbringen
Parteien
tragfähige
Grundlage
.
Berufungsgericht
hat
stellung
ersichtlich
Vorbringen
Klägerin
gestützt
Bürgschaft
sei
"
selben
Tage
erklärt
"
worden
"
Klägerin
Hauptschuldnerin
Kontokorrentkredit
Höhe
mindestens
200.000,00
DM
gewährt
hatte
"
.
War
Kreditbetrag
aber
"
mindestens
"
so
hoch
Höchstbetrag
Bürgschaft
so
konnte
ausgegangen
werden
Bürgschaftssumme
betragsmäßig
Kreditsumme
entsprach
.
hat
Berufungsgericht
weitere
Behauptungen
Klägerin
Acht
gelassen
oben
wiedergegebene
genommen
mißverständliche
Vorbringen
klargestellt
wurde
.
Partei
ist
gehindert
Vorbringen
Laufe
Rechtsstreits
ändern
insbesondere
präzisieren
ergänzen
berichtigen
Urteil
13
.
August
ZR
aaO
.
Klägerin
hat
Beweisantritt
vorgetragen
habe
Mai
Verhandlungen
Hauptschuldnerin
damals
noch
Gründungsstadium
befunden
habe
Finanzierung
Geschäftsbetriebes
gestanden
.
geplante
Investitionsvolumen
habe
Mio.
DM
gelegen
.
Hauptschuldnerin
Geschäfte
habe
aufnehmen
wollen
endgültige
Finanzierung
geregelt
gewesen
sei
habe
Klägerin
vorfinanziert
.
habe
zunächst
7
.
Januar
eröffneten
Kontokorrentkonto
Überziehungen
Hauptschuldnerin
gestattet
.
hätten
3
.
Juni
705.206,14
DM
10
.
Juni
Tag
Bürgschaftsübernahme
840.338,72
DM
14
.
Juni
938.114,37
DM
ausgemacht
.
14./16
.
Juni
sei
dann
vorläufiger
Kreditrahmen
Mio.
DM
eingeräumt
worden
.
Zwecke
endgültigen
Finanzierung
habe
Klägerin
22./27
.
September
Darlehensvertrag
-9-
Mio.
DM
28
.
September/7
.
Oktober
Avalkreditvertrag
DM
geschlossen
.
vorläufige
Kreditzusage
14./16
.
Juni
habe
Gültigkeit
verloren
.
Gesellschafter
Hauptschuldnerin
also
auch
Beklagte
seien
Finanzierungsplanung
gleichermaßen
einbezogen
worden
.
Bürgschaft
Beklagten
hätten
anstehenden
Finanzierungsprojekte
besichert
werden
sollen
.
Parteien
Bürgschaftsvertrages
seien
einig
gewesen
Bürgschaft
Sicherung
bereits
Mai
beantragten
Finanzierung
habe
dienen
sollen
.
Umfang
Vorfinanzierung
geplanten
Endfinanzierung
sei
Beklagten
voll
umfänglich
bekannt
gewesen
.
Obendrein
sei
Haftungsumfang
erläutert
worden
.
Berufungsgericht
Tatbestand
Urteils
verschiedenen
Hauptschuldnerin
gewährten
Kredite
lediglich
aufgezählt
deutlich
gemacht
hat
späteren
früheren
ersetzt
haben
neue
selbständige
Verträge
handelt
entfaltet
Tatbestand
insoweit
Bindungswirkung
§
.
Senat
ist
gehindert
Revisionsinstanz
Berufungsgericht
Bezug
genommene
Vorbringen
Klägerin
zugrunde
legen
.
Berücksichtigung
Vortrags
kann
auch
Ansicht
Berufungsgerichts
zugestimmt
werden
Antrag
Klägerin
Zeugen
vernehmen
habe
nur
Ausforschung
gedient
.
Zeugen
handelt
Angestellte
Klägerin
;
haben
offenbar
Beklagten
wohl
vertreten
Vorstandsmitglied
W.
Verhandlungen
geführt
Abschluß
Bürgschaftsvertrages
vorausgingen
.
Klägerin
eigenen
Angestellten
Zeugen
nannte
kann
gegangen
sein
Erkenntnisquellen
erschließen
erst
ermöglichten
bestimmte
Tatsachen
behaupten
vgl.
Zöller/Greger
22
.
Aufl
.
§
.
.
folgen
ist
Revision
mündlichen
Verhandlung
geäußerten
Ansicht
Beweis
Vorstehenden
wiedergegebenen
Vortrag
brauche
erhoben
werden
Anlaßkredit
objektiv
Zeitpunkt
Verbürgung
bestehenden
Kreditbedarf
bestimmen
sei
Kreditbedarf
Höhe
Tage
Verbürgung
Anspruch
genommenen
Kontokorrentkredits
gerichtet
habe
Darlehen
Mio.
DM
lediglich
umgeschuldet
worden
sei
.
Höhe
Zeitpunkt
Verbürgung
bestehenden
Sollsaldos
läßt
nur
Kreditbedarf
ca.
840.000,00
DM
schließen
.
Umschuldung
scheidet
30
.
September
Darlehen
Kontokorrentkonto
Hauptschuldnerin
gutgeschrieben
wurde
Sollstand
lediglich
157.756,28
DM
betrug
.
Tage
zuvor
hatte
Konto
Zahlung
Landeshauptkasse
übereinstimmenden
Darstellung
Parteien
handelte
Fördermittel
Landes
sogar
noch
positiven
Saldo
ausgewiesen
.
Behauptungen
näher
substantiieren
war
Klägerin
Vorbringens
Beklagten
gehalten
.
hat
bestritten
Klägerin
Aufbau
Geschäftsbetriebes
Hauptschuldnerin
finanzieren
sollte
Mio.
DM
veranschlagt
waren
.
hat
lediglich
geltend
gemacht
habe
genauen
Einblick
geplante
Projekt
"
gehabt
noch
sei
"
Ablösung
Vorfinanzierung
ges
Darlehen
ausdrücklich
Vertragsgegenstand
gemacht
worden
"
.
gegenteiligen
Vortrag
hat
Klägerin
Beweis
angetreten
.
Allerdings
hat
Revisionsbeklagte
mündlichen
Verhandlung
oben
bereits
erwähnten
Umstand
aufmerksam
gemacht
Kontokorrentkredit
27
.
September
DM
belief
Zahlung
Landeshauptkasse
Auszahlung
Klägerin
ausgereichten
Darlehens
Höhe
Mio.
DM
zurückgeführt
wurde
.
sollte
wohl
geltend
gemacht
werden
Vortrag
Klägerin
sei
widersprüchlich
;
Kreditbedarf
später
Dritte
abgedeckt
worden
sei
könne
Anlaß
Verbürgung
dargestellt
haben
.
Annahme
ist
zwingend
.
Vortrag
Klägerin
sind
Fördermittel
Landes
zweckgebunden
investiven
Förderung
Absatzes
ernährungswirtschaftlicher
Erzeugnisse
Aufbau
Direktvermarktungssystemes
zugewandt
worden
;
später
sei
Bewilligung
zweckwidriger
Verwendung
widerrufen
worden
.
Gegebenenfalls
schieden
Mittel
Rückführung
Klägerin
Verfügung
gestellten
Kredits
.
Klage
ist
insgesamt
schlüssig
Vorbringen
Klägerin
möglicherweise
ausgegangen
werden
kann
auch
28
.
September/7
.
Oktober
vereinbarte
Avalkredit
Anlaß
Verbürgung
war
.
Kredit
ging
ursprünglich
geplante
Investitionsvolumen
Mio.
DM
.
Beklagte
10
.
Juni
Ausweitung
Mio.
DM
konkret
habe
rechnen
müssen
hat
Klägerin
dargetan
.
Selbst
Haftung
Beklagten
noch
bestehende
Schuld
22./27
.
September
vereinbarten
Darlehen
beschränkte
könnte
Klägerin
aber
Grundlage
Vorbringens
Klagesumme
fordern
.
bestand
Zeitpunkt
Kreditkündigung
noch
Verbindlichkeit
DM
.
Verwertung
weiterer
Sicherheiten
Sicherungsabtretung
Mietansprüchen
sind
Klägerin
angeblich
DM
"
ca.
DM
"
zugeflossen
.
Erlöse
sind
Höhe
Schuld
abzusetzen
.
berücksichtigen
sind
Verhältnis
Beklagten
Ausfallbürgin
B.bank
geleisteten
Zahlungen
Höhe
DM
.
Zahlungen
sind
vorläufig
.
Klägerin
behalten
darf
hängt
Realisierung
Ausfallbürgschaft
Verfügung
stehenden
Sicherheiten
Ausfall
hat
vgl.
Urteil
19
.
März
;
10
.
Dezember
ZR
.
Ergäbe
Verwertung
sonstigen
Sicherheiten
insbesondere
Erfüllung
Bürgenschuld
Beklagte
zusammen
Zahlung
Ausfallbürgin
Überzahlung
Klägerin
müßte
Überschuß
Ausfallbürgin
zurückzahlen
.
abgesehen
verbliebe
selbst
Zahlung
Ausfallbürgin
Beklagten
voll
berücksichtigen
wollte
immer
noch
Restforderung
Bürgschaftssumme
übersteigenden
Höhe
DM
DM
DM
DM
.
anderen
Bürgen
waren
angeblich
Leistungen
erlangen
.
.
angefochtene
Urteil
auch
anderen
Gründen
richtig
erweist
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
ist
Beweisaufnahme
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Kreft
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
ist
ortsabwesend
verhindert
Unterschrift
beizufügen
.
Kreft
Raebel