NAMEN ZR Verkündet : 29 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : ja § Bl formularmäßige weite Zweckerklärung ist auch dann regelmäßig unwirksam Bürge juristische Person ist . Haftung Bürgen zukünftige Forderungen Hauptschuldner Unwirksamkeit formularmäßigen weiten Zweckerklärung . Urteil 29 . März ZR OLG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 29 . März Vorsitzenden Richter Dr. Richter Stodolkowitz Dr. Dr. Raebel Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 7 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 22 . Dezember Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : klagende Bank nimmt Beklagte eingetragene Genossenschaft Bürgin Anspruch . Mai verhandelte Klägerin B. GmbH folgenden : Hauptschuldnerin Gewährung Kredits Mio. DM . Anteile Hauptschuldnerin wurden gleichen Teilen Gesellschaftern Beklagten gehalten . Frühjahr ließ Klägerin Kontokorrentkonto Hauptschuldnerin Überziehungen . 10 . Juni übernahm Beklagte Klägerin selbstschuldnerische Globalbürgschaft Höchstbetrag DM . Entsprechende Bürgschaften übernahmen weitere Gesellschafter Hauptschuldnerin . trat sicherungshalber Mietforderungen Klägerin . Ferner übernahm B.bank Ausfallbürgschaft . 14./16 . Juni schlossen Klägerin Hauptschuldnerin Vertrag Gewährung Kontokorrent-/Avalkredits Höhe Mio. DM 22./27 . September Mio. DM 28 . September/7 . Oktober Avalkreditvertrag DM . Schreiben 14 November kündigte Klägerin Hauptschuldnerin bestehenden Kreditverträge Fristsetzung Rückzahlung 14 . Dezember . bezifferte Ansprüche DM Darlehensvertrag 339.780,34 DM Avalkredit DM Überziehung Kontokorrentkontos . Hauptschuldnerin zahlte . Abweisung Antrags Eröffnung Gesamtvollstreckung Vermögen Masse wurde Handelsregister gelöscht . Klage hatte Vorinstanzen lediglich Höhe DM entspricht noch bestehenden Fehlbetrag Überziehung Kontokorrentkontos Erfolg . Revision verfolgt Klägerin Verurteilung Beklagten Höhe Höchstbetrages Bürgschaft weiter . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel führt angefochtene Urteil Klägerin nachteilig ist Aufhebung Zurückverweisung . Berufungsgericht hat Urteil folgt begründet : Globalbürgschaft eigene weite Zweckerklärung Bürgschaft bestehenden künftigen bedingten Ansprüche Klägerin bankmäßigen Geschäftsverbindung Hauptschuldnerin habe gelten sollen sei gemäß § unwirksam . sei formularmäßige Haftung zukünftige Forderungen zwar noch schlechthin ausgeschlossen . Insoweit sei jedoch erforderlich Kreis Verbindlichkeiten Grund Umfang schon Zeitpunkt Verbürgung klar umrissen sei so Bürge erkennen könne Haftung erstrecken solle . vorliegenden Fall könne ausgegangen werden Beklagten Übernahme Bürgschaft bekannt gewesen sei stehe Kreditengagement Hauptschuldnerin Höhe Mio. DM . Beklagten entsprechender Hinweis erteilt worden sei habe Klägerin substantiiert vorgetragen . benannten Zeugen seien vernehmen gewesen unzulässige Ausforschung hinausgelaufen wäre . Verbindlichkeiten Hauptschuldnerin 10 . Juni geschlossenen Kreditverträgen müsse Beklagte einstehen . II . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . 1 . Zutreffend ist allerdings Ausgangspunkt Berufungsgerichts . weite Zweckerklärung ist unwirksam . verklagten Bürgin juristische Person handelt vgl. § Abs. ändert . Senat hat Unwirksamkeit formularmäßigen weiten Zweckerklärung Bürgschaftsverträgen hauptsächlich hergeleitet Widerspruch § Abs. Satz Ausdruck gekommenen Leitgedanken steht . kann Haftung Bürgen Mitwirkung Rechtsgeschäfte Hauptschuldners Gläubiger nachträglich erweitert werden grundlegend 19 . formularmäßige weite Zweckerklärung begründet Bürgen unabsehbares beherrschbares Risiko untragbaren Belastung führen kann . Rechtsprechung Senats gilt grundsätzlich auch kaufmännischen Verkehr Urteil 24 . September sei denn Übernahme Bürgschaften gehört typischen Geschäftsbetrieb Kaufmanns Einstandspflicht wird Hauptschuldner entgeltlich übernommen aaO S. . Formkaufleute Sinne § Abs. auch eingetragene Genossenschaft gehört § Abs. strengere Anforderungen stellen ist gerechtfertigt . Übernahme Bürgschaft gehörte typischen Geschäftsbetrieb Beklagten . nur Geschäftsanteil % hielt infolgedessen neue Verbindlichkeiten Hauptschuldnerin Zustimmung Beklagten begründet werden konnten ist weite Zweckerklärung unwirksam vgl. . 2 . beanstanden ist ferner Annahme Berufungsgerichts Unwirksamkeit weiten Zweckerklärung folgende Beschränkung Sicherheit Anlaßkredit § ; vgl. ; . ; formularmäßige Haftung zukünftige Forderungen ausschließt Grund Umfang schon Vertragsschluß Bürgen klar erkennbar sind ; Urteil 13 . Juni ; 2 Juli . Berufungsgericht gemeint hat Voraussetzungen habe Klägerin substantiiert vorgetragen so Beweisantritten nachzugehen sei greift jedoch Revision erhobene Verfahrensrüge § . gefestigter Rechtsprechung genügt Partei Darlegungslast Tatsachen vorträgt Verbindung Rechtssatz geeignet erforderlich sind geltend gemachte Rechtsfolge tragen Urteil 23 . April ; 13 . August ZR ; 26 . Mai ZR . Angabe näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur dann nötig Rechtsfolgen Bedeutung sind Vortrag Einlassung Gegners unklar wird Angabe weiterer Umstände erforderlich ist Gegner Nachprüfung behaupteten Tatsachen Antritt Gegenbeweisen ermöglichen . Anlegung Maßstäbe war Vorbringen Klägerin hinreichend substantiiert . gegenteilige Auffassung Berufungsgerichts beruht Revision Recht geltend macht unzureichenden Erfassung Prozeßstoffes § . Berufungsgericht ist ausgegangen Klägerin 10 . Juni also selben Tage Beklagte Höchstbetrag DM verbürgte Hauptschuldnerin Kontokorrentkredit ebenfalls DM gewährt habe . Wäre zutreffend erschiene Tat naheliegend Gewährung fraglichen Kontokorrentkredits Anlaß Verbürgung sehen . Indes hat Annahme Berufungsgerichts Klägerin habe Hauptschuldnerin 10 . Juni Kontokorrentkredit DM gewährt Vorbringen Parteien tragfähige Grundlage . Berufungsgericht hat stellung ersichtlich Vorbringen Klägerin gestützt Bürgschaft sei " selben Tage erklärt " worden " Klägerin Hauptschuldnerin Kontokorrentkredit Höhe mindestens 200.000,00 DM gewährt hatte " . War Kreditbetrag aber " mindestens " so hoch Höchstbetrag Bürgschaft so konnte ausgegangen werden Bürgschaftssumme betragsmäßig Kreditsumme entsprach . hat Berufungsgericht weitere Behauptungen Klägerin Acht gelassen oben wiedergegebene genommen mißverständliche Vorbringen klargestellt wurde . Partei ist gehindert Vorbringen Laufe Rechtsstreits ändern insbesondere präzisieren ergänzen berichtigen Urteil 13 . August ZR aaO . Klägerin hat Beweisantritt vorgetragen habe Mai Verhandlungen Hauptschuldnerin damals noch Gründungsstadium befunden habe Finanzierung Geschäftsbetriebes gestanden . geplante Investitionsvolumen habe Mio. DM gelegen . Hauptschuldnerin Geschäfte habe aufnehmen wollen endgültige Finanzierung geregelt gewesen sei habe Klägerin vorfinanziert . habe zunächst 7 . Januar eröffneten Kontokorrentkonto Überziehungen Hauptschuldnerin gestattet . hätten 3 . Juni 705.206,14 DM 10 . Juni Tag Bürgschaftsübernahme 840.338,72 DM 14 . Juni 938.114,37 DM ausgemacht . 14./16 . Juni sei dann vorläufiger Kreditrahmen Mio. DM eingeräumt worden . Zwecke endgültigen Finanzierung habe Klägerin 22./27 . September Darlehensvertrag -9- Mio. DM 28 . September/7 . Oktober Avalkreditvertrag DM geschlossen . vorläufige Kreditzusage 14./16 . Juni habe Gültigkeit verloren . Gesellschafter Hauptschuldnerin also auch Beklagte seien Finanzierungsplanung gleichermaßen einbezogen worden . Bürgschaft Beklagten hätten anstehenden Finanzierungsprojekte besichert werden sollen . Parteien Bürgschaftsvertrages seien einig gewesen Bürgschaft Sicherung bereits Mai beantragten Finanzierung habe dienen sollen . Umfang Vorfinanzierung geplanten Endfinanzierung sei Beklagten voll umfänglich bekannt gewesen . Obendrein sei Haftungsumfang erläutert worden . Berufungsgericht Tatbestand Urteils verschiedenen Hauptschuldnerin gewährten Kredite lediglich aufgezählt deutlich gemacht hat späteren früheren ersetzt haben neue selbständige Verträge handelt entfaltet Tatbestand insoweit Bindungswirkung § . Senat ist gehindert Revisionsinstanz Berufungsgericht Bezug genommene Vorbringen Klägerin zugrunde legen . Berücksichtigung Vortrags kann auch Ansicht Berufungsgerichts zugestimmt werden Antrag Klägerin Zeugen vernehmen habe nur Ausforschung gedient . Zeugen handelt Angestellte Klägerin ; haben offenbar Beklagten wohl vertreten Vorstandsmitglied W. Verhandlungen geführt Abschluß Bürgschaftsvertrages vorausgingen . Klägerin eigenen Angestellten Zeugen nannte kann gegangen sein Erkenntnisquellen erschließen erst ermöglichten bestimmte Tatsachen behaupten vgl. Zöller/Greger 22 . Aufl . § . . folgen ist Revision mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht Beweis Vorstehenden wiedergegebenen Vortrag brauche erhoben werden Anlaßkredit objektiv Zeitpunkt Verbürgung bestehenden Kreditbedarf bestimmen sei Kreditbedarf Höhe Tage Verbürgung Anspruch genommenen Kontokorrentkredits gerichtet habe Darlehen Mio. DM lediglich umgeschuldet worden sei . Höhe Zeitpunkt Verbürgung bestehenden Sollsaldos läßt nur Kreditbedarf ca. 840.000,00 DM schließen . Umschuldung scheidet 30 . September Darlehen Kontokorrentkonto Hauptschuldnerin gutgeschrieben wurde Sollstand lediglich 157.756,28 DM betrug . Tage zuvor hatte Konto Zahlung Landeshauptkasse übereinstimmenden Darstellung Parteien handelte Fördermittel Landes sogar noch positiven Saldo ausgewiesen . Behauptungen näher substantiieren war Klägerin Vorbringens Beklagten gehalten . hat bestritten Klägerin Aufbau Geschäftsbetriebes Hauptschuldnerin finanzieren sollte Mio. DM veranschlagt waren . hat lediglich geltend gemacht habe genauen Einblick geplante Projekt " gehabt noch sei " Ablösung Vorfinanzierung ges Darlehen ausdrücklich Vertragsgegenstand gemacht worden " . gegenteiligen Vortrag hat Klägerin Beweis angetreten . Allerdings hat Revisionsbeklagte mündlichen Verhandlung oben bereits erwähnten Umstand aufmerksam gemacht Kontokorrentkredit 27 . September DM belief Zahlung Landeshauptkasse Auszahlung Klägerin ausgereichten Darlehens Höhe Mio. DM zurückgeführt wurde . sollte wohl geltend gemacht werden Vortrag Klägerin sei widersprüchlich ; Kreditbedarf später Dritte abgedeckt worden sei könne Anlaß Verbürgung dargestellt haben . Annahme ist zwingend . Vortrag Klägerin sind Fördermittel Landes zweckgebunden investiven Förderung Absatzes ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse Aufbau Direktvermarktungssystemes zugewandt worden ; später sei Bewilligung zweckwidriger Verwendung widerrufen worden . Gegebenenfalls schieden Mittel Rückführung Klägerin Verfügung gestellten Kredits . Klage ist insgesamt schlüssig Vorbringen Klägerin möglicherweise ausgegangen werden kann auch 28 . September/7 . Oktober vereinbarte Avalkredit Anlaß Verbürgung war . Kredit ging ursprünglich geplante Investitionsvolumen Mio. DM . Beklagte 10 . Juni Ausweitung Mio. DM konkret habe rechnen müssen hat Klägerin dargetan . Selbst Haftung Beklagten noch bestehende Schuld 22./27 . September vereinbarten Darlehen beschränkte könnte Klägerin aber Grundlage Vorbringens Klagesumme fordern . bestand Zeitpunkt Kreditkündigung noch Verbindlichkeit DM . Verwertung weiterer Sicherheiten Sicherungsabtretung Mietansprüchen sind Klägerin angeblich DM " ca. DM " zugeflossen . Erlöse sind Höhe Schuld abzusetzen . berücksichtigen sind Verhältnis Beklagten Ausfallbürgin B.bank geleisteten Zahlungen Höhe DM . Zahlungen sind vorläufig . Klägerin behalten darf hängt Realisierung Ausfallbürgschaft Verfügung stehenden Sicherheiten Ausfall hat vgl. Urteil 19 . März ; 10 . Dezember ZR . Ergäbe Verwertung sonstigen Sicherheiten insbesondere Erfüllung Bürgenschuld Beklagte zusammen Zahlung Ausfallbürgin Überzahlung Klägerin müßte Überschuß Ausfallbürgin zurückzahlen . abgesehen verbliebe selbst Zahlung Ausfallbürgin Beklagten voll berücksichtigen wollte immer noch Restforderung Bürgschaftssumme übersteigenden Höhe DM DM DM DM . anderen Bürgen waren angeblich Leistungen erlangen . . angefochtene Urteil auch anderen Gründen richtig erweist ist aufzuheben § Abs. . Sache ist Beweisaufnahme Berufungsgericht zurückzuverweisen . Kreft Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. ist ortsabwesend verhindert Unterschrift beizufügen . Kreft Raebel