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1320 lines
12 KiB

NAMEN
ZR
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
Verkündet
:
29
November
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
ja
§
mangelhaften
Entwurf
Berufungsbegründung
Verkehrsanwalt
Einreichung
Prozeßgericht
Prozeßbevollmächtigten
zuleitet
haftet
unbeschadet
Verantwortlichkeit
Prozeßbevollmächtigten
auch
Verkehrsanwalt
Rahmen
Auftrags
Ergänzung
.
§
Abs.
§
offenen
Forderungsabtretung
Einzugsermächtigung
Zedenten
muß
Zessionar
schuldbefreiende
Leistungsannahme
Zedenten
nur
Grenzen
erteilten
Ermächtigung
selbstgesetzten
Rechtsscheins
gelten
lassen
weitergehende
Rechtshandlung
genehmigt
.
Urteil
29
November
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
29
November
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Kirchhof
Dr.
Raebel
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
Oberlandesgerichts
4
.
Zivilsenat
29
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
wurde
Vorprozeß
Zahlung
Restkaufpreises
neuerbaute
Eigentumswohnung
verurteilt
Verbindlichkeit
Ansicht
erfüllt
hatte
.
Kaufvertragsurkunde
war
Kaufpreisforderung
folgenden
auch
:
Zessionarin
abgetreten
.
ebenfalls
§
Kaufvertrages
bestimmt
sollte
Zahlung
Klägers
Raten
Baufortschritt
erfolgen
zwar
"
Bausonderkonto
Verkäuferpartei
Nr.
.
Kläger
überwies
4
.
5
.
Kaufpreisrate
bezeichnete
Bausonderkonto
allgemeine
gleichfalls
Zessionarin
geführte
Nr.
später
zahlungsunfähigen
Verkäuferin
.
Landgericht
maß
Überweisungen
Tilgungswirkung
Zessionarin
Wahl
anderen
Zielkontos
zugestimmt
hatte
.
Kläger
war
Vorprozeß
erstinstanzlich
beklagten
Rechtsanwalt
vertreten
auch
Schriftsätze
Berufungsverfahren
fertigte
Beisein
Prozeßbevollmächtigten
Berufungsverhandlung
auftrat
.
Berufungsgericht
wies
Rechtsmittel
Klägers
Berufungsbegründung
Berufungsgründe
zugesprochene
Klagforderung
enthalten
habe
aufgerechnete
Gegenforderung
unbegründet
sei
.
eingelegte
Revision
nahm
Kläger
.
vorliegenden
Rechtsstreit
nimmt
Kläger
Beklagten
doppelt
entrichteten
4
.
5
.
Kaufpreisrate
Zinsen
Kosten
verlorenen
Vorprozesses
Rückgriff
.
Weiter
beantragt
festzustellen
Beklagte
verpflichtet
sei
Kläger
weiteren
Schaden
ersetzen
fehlerhaften
Beratung
Vertretung
Beklagten
Vorprozeß
noch
entstehen
werde
.
Kläger
legt
Beklagten
Mangel
Berufungsbegründung
Last
behauptet
Ergebnis
gleichgelagerten
Parallelprozesses
hätte
Rechtsmittel
ausreichender
Begründung
Erfolg
gehabt
.
Landgericht
hat
Klage
Begründung
abgewiesen
Beklagte
Verkehrsanwalt
Folgen
mangelhaften
Berufungsbegründung
einzustehen
habe
.
Berufungsgericht
hat
Klage
sentlichen
stattgegeben
Beklagte
Absprache
Prozeßbevollmächtigten
Klägers
Form
Inhalt
mangelhaften
Berufungsbegründung
Mitverantwortung
übernommen
habe
.
Hiergegen
wendet
Revision
Beklagten
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
erstrebt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
Erfolg
wendet
Revision
allerdings
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
anwaltlichen
Pflichten
Kläger
schuldhaft
verletzt
.
1
.
Zutreffend
geht
Berufungsgericht
Pflichtverletzung
Beklagten
Entwurfsarbeit
Berufungsbegründung
schon
verneinen
sei
Zulassung
Berufungsgericht
Prozeßvertretung
Klägers
Instanz
Hände
legen
mußte
.
Pflichtenkreise
Prozeßbevollmächtigten
Verkehrsanwalts
Auftraggeber
müssen
weitgehend
üblicher
auch
hier
vereinbarter
Gebührenteilung
grundsätzlich
unterschieden
werden
vgl.
.
17
.
Dezember
IX
;
24
.
März
ZR
;
28
.
Juni
;
9
.
Dezember
.
ordnungsmäßiges
prozessuales
Handeln
Prozeßgericht
hat
nur
Prozeßbevollmächtigte
sorgen
einzustehen
.
17
.
Dezember
aaO
.
ist
Verkehrsanwalt
Auftraggeber
mangelhaften
Inhalt
entworfenen
Schriftsätze
Regel
unterzeichnenden
Prozeßbevollmächtigten
selbst
verantwortlich
vgl.
Zugehör/Sieg
Handbuch
Anwaltshaftung
.
.
2
.
Recht
ist
Berufungsgericht
auch
Ergebnis
gelangt
Beklagte
habe
Abfassung
Berufungsbegründung
erstinstanzlich
verurteilten
Kläger
Vorprozeß
anwaltlichen
Sorgfaltspflichten
verletzt
.
Anforderungen
Berufungsbegründung
unterscheiden
§
Abs.
Nr.
Klagebegründung
gestellt
sind
.
Vorprozeß
hatte
Landgericht
erstinstanzlichen
Sachvortrags
Klägers
Amts
Einwendung
geprüft
Überweisung
Betriebsmittelkonto
Verkäuferin
§
Abs.
schuldbefreiend
gewirkt
hatte
Frage
verneint
Teil
2
.
Entscheidungsgründe
.
Berufungsbegründung
wiederholte
erstinstanzlichen
Sachvortrag
Klägers
auch
aufgerechneten
Gegenanspruch
Bedeutung
war
ließ
aber
erkennen
Grund
tatsächlicher
prozessualer
materiell-rechtlicher
Art
Landgerichtsurteil
Punkte
Erfüllungseinwands
angegriffen
werden
sollte
.
§
Abs.
Nr.
muß
Berufungskläger
jedoch
fallbezogene
Begründung
liefern
erkennen
läßt
Punkten
cher
rechtlicher
Art
angefochtene
Urteil
Ansicht
unrichtig
ist
Gründen
erster
Instanz
vorgenommene
rechtliche
tatsächliche
Würdigung
beanstandet
vgl.
etwa
;
.
10
Juli
XI
ZB
;
Urt
.
13
November
.
;
.
.
.
Zumindest
Gebot
sichersten
Wegs
auch
anwaltliche
Prozeßverhalten
gilt
vgl.
etwa
.
18
November
hätte
Beklagte
hier
Entwurf
Berufungsbegründung
aufnehmen
müssen
Gründen
angefochtene
Urteil
schuldbefreiende
Wirkung
Leistung
jetzigen
Klägers
Unrecht
verneint
habe
.
Zusammenhang
hätte
je
Sachlage
ausgeführt
werden
können
müssen
Einziehungsermächtigung
Verkäuferin
angegebene
Bausonderkonto
begrenzt
gewesen
sei
Verkäuferin
auch
anderweitige
Leistung
Erfüllungswirkung
habe
annehmen
dürfen
damalige
Klägerin
Kenntnis
erfolgten
Überweisung
Betriebsmittelkonto
Leistung
Erfüllung
§
Abs.
§
Abs.
genehmigt
habe
gegebenenfalls
Verhalten
entsprechende
Genehmigung
Ansicht
Klägers
Ausdruck
gekommen
sei
.
Revision
beruft
vergeblich
bereits
Berufungsbegründung
Beklagen
angeführte
Prozeßaufrechnung
Landgericht
begründeten
Gegenanspruchs
wirkungslos
gehalten
hatte
umfassenden
Sachprüfung
Landgerichtsurteils
hätte
führen
müssen
.
Prozeßaufrechnung
ist
Hinsicht
anderen
Einwendungen
Klaganspruch
insgesamt
richten
gleichzusetzen
.
betrifft
tatsächlich
rechtlich
selbständigen
abtrennbaren
Teil
Gesamtstreitstoffs
.
Berufung
kann
Neuentscheidung
aufgerechnete
Gegenforderung
beschränkt
werden
vgl.
155
;
;
.
30
November
I.2
.
;
21
.
Juni
II.1
.
.
wirksame
Beschränkung
Berufung
Aufrechnungseinwand
hätte
Folge
gehabt
Rechtsmittelgericht
angefochtene
Urteil
§
§
nur
Rahmen
§
anderweite
Entscheidung
aufgerechnete
Gegenforderung
Zulässigkeit
Aufrechnung
abändern
konnte
vgl.
.
13
.
Juni
m.w
.
.
prozessualen
Teilbarkeit
Gesamtstreitstoffs
möglichen
Beschränkung
Berufung
Prozeßaufrechnung
folgt
aber
zugleich
Rechtsmittel
zugesprochene
Klagforderung
auch
versagte
Aufrechnung
wenden
will
selbständigen
Teile
Maßstäben
§
Abs.
Nr.
begründet
werden
muß
.
Hier
gelten
mithin
gleichen
Anforderungen
Fällen
objektiven
Klaghäufung
Begründung
angefochtenen
Entscheidung
voneinander
unabhängige
selbständig
tragende
rechtliche
Erwägungen
:
Einzelangriff
Berufungsbegründung
ist
ungenügend
erfaßt
nur
jeweiligen
Teil
Gesamtstreitstoffs
;
hat
Gesamtwirkung
vgl.
.
13
November
;
8
.
Juni
3126
;
13
November
aaO
S.
.
.
II
.
Berufungsurteil
hält
indes
Punkte
haftungsausfüllenden
Kausalität
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
hat
gemeint
Unterliegen
Klägers
Vorprozeß
beruhe
Beklagten
verschuldeten
Mangel
Berufungsbegründung
.
Wäre
nämlich
Sachprüfung
damaligen
Klagforderung
möglich
gewesen
hätte
Urteil
Senates
Parallelsache
WM
Aufhebung
landgerichtlichen
Urteils
Klagabweisung
geführt
Einziehung
sicherungshalber
offen
abgetretenen
Klagforderung
ermächtigte
Verkäuferin
Banküberweisung
Konten
Kaufvertrag
Zahlungsanforderung
Zielkonto
genannt
war
Erfüllung
angenommen
habe
.
Auch
Schweigen
könne
Fall
Zeichen
Zustimmung
gewertet
werden
.
Gründen
Schuldnerschutzes
müsse
Einzugsermächtigung
ermächtigende
Gläubiger
Handlungen
Ermächtigten
gelten
lassen
.
2
.
Rechtsanwalt
Verletzung
vertraglicher
Pflichten
Schadensersatz
schuldet
hat
Auftraggeber
§
so
stellen
Beachtung
anwaltlichen
Sorgfalt
stünde
.
Falle
Prozeßverlustes
ist
Differenzhypothese
maßgebend
Vorprozeß
Auffassung
Gerichts
Schadensersatzanspruch
Prozeßbevollmächtigten
befaßt
ist
richtigerweise
hätte
entschieden
werden
müssen
seinerzeit
pflichtmäßigem
Anwaltsverhalten
mutmaßlich
entschieden
worden
wäre
vgl.
.
6
Juli
ZR
;
.
.
.
Leidet
Beurteilung
Berufungsgerichts
Hinsicht
Rechtsfehler
ist
Fehler
-9-
unerheblich
Spruchkörper
auch
Vorprozeß
befinden
hatte
.
Revision
beanstandet
Berufungsurteil
zwar
Annahme
Kläger
Überweisung
Betriebsmittelkonto
damals
geltend
gemachte
Forderung
erfüllt
habe
.
Nachprüfung
Berufungsurteils
Punkt
gemäß
§
Abs.
Satz
steht
aber
Revision
Berufungsurteil
anderer
Hinsicht
ausreichend
angreift
vgl.
.
21
.
Juni
aaO
S.
.
Ansicht
Berufungsgerichts
Leistung
Klägers
Betriebsmittelkonto
Verkäuferin
Kaufvertrag
Zahlungsanforderung
bestimmte
Bausonderkonto
habe
damalige
Klägerin
Zessionarin
gelten
lassen
müssen
trifft
§
Abs.
§
Einzugsermächtigung
Verkäuferin
Annahme
Leistung
Erfüllung
Statt
deckte
.
nur
Grenzen
erteilten
Ermächtigung
wirken
Rechtshandlungen
Ermächtigten
dahinterstehenden
Rechtsinhaber
;
ansonsten
ist
Ermächtigte
Nichtberechtigter
.
notwendigen
Schuldnerschutz
verbürgen
Forderungsabtretung
Einzugsermächtigung
Zedenten
Vorschriften
§
§
:
Hat
Schuldner
Kenntnis
Abtretung
muß
Sicherungszessionar
auch
Erfüllungssurrogat
hinnehmen
Schuldner
Zedent
verständigt
haben
.
gleiche
gilt
§
Grundsätzen
Anscheinsvollmacht
Gläubiger
Schuldner
Einzugsermächtigung
unbeschränkter
Verfügungsbefugnis
Ermächtigten
angezeigt
hat
.
Beschränkungen
Einzugsermächtigung
kommen
verschiedener
Hinsicht
Betracht
.
können
auch
bestehen
Forderungseinzug
bestimmtes
Bankkonto
Ermächtigten
Zielkonto
konzentriert
.
Rechtsmacht
Einzugsermächtigten
Einzelfall
verliehen
ist
bedarf
anders
gegebenenfalls
fragliche
Umfang
Vollmacht
Auslegung
.
kann
ergeben
Forderungseinzug
Ermächtigte
auch
befugt
ist
Leistung
Zielkontos
anzunehmen
.
Befugnisse
sind
jedoch
zwangsläufig
vgl.
Sukzessionen
1
.
Aufl
.
§
IV.4.d
Fn
.
verneinen
Zweck
angeordneten
Beschränkung
zuwiderlaufen
Bedeutung
Zweckes
Hinblick
Umfang
Vollmacht
vgl.
.
9
Juli
XI
.
Punkt
hat
Berufungsgericht
schon
Parallelsache
;
vgl.
kritisch
Hein
;
Schimansky
Bankrechtshandbuch
2
.
Aufl
.
.
Fn
.
Sachverhalt
ausgeschöpft
.
Tatbestand
Berufungsurteils
bezog
Einzugsermächtigung
Verkäuferin
Zedentin
jedenfalls
Kaufvertrag
Zahlungsanforderung
Kläger
genannte
Zessionarin
geführte
Bausonderkonto
Zielkonto
.
Überweisung
Klägers
anderes
Konto
Verkäuferin
auch
Zessionarin
hatte
Umständen
grundsätzlich
Tilgungswirkung
.
Ausgangspunkt
gleich
hätte
gelegen
Verkäuferin
selbst
Gläubigerin
völlig
frei
Einziehung
ermächtigt
gewesen
wäre
vgl.
30
;
.
18
.
April
.
Geschäftsbriefbogen
Verkäuferin
Kläger
Angabe
Bausonderkontos
Zahlung
aufforderte
kleingedruckten
Fußzeile
Betriebsmittelkonto
nannte
tritt
eindeutigen
Urkundeninhalt
.
lag
Interesse
Verkäuferin
Fixierung
Bausonderkontos
Zielkonto
Kläger
andere
Schuldner
Innenverhältnis
Zessionarin
herrührte
Einzugsermächtigung
Verkäuferin
abgetretenen
Forderungen
Zielkonto
beschränkte
.
hat
Berufungsgericht
bisher
auseinandergesetzt
.
Verkäuferin
war
je
Zweck
Kontenbestimmung
dann
möglicherweise
auch
ermächtigt
Überweisungen
Konten
anzunehmen
.
Dann
hatte
Kläger
Rechtsgrund
so
ermächtigten
Dritten
geleistet
;
Tilgungswirkung
Leistung
hing
Voraussetzung
damaligen
Klägerin
Zessionarin
§
Abs.
§
Abs.
genehmigt
worden
war
.
Auch
Prüfung
Frage
war
Vorprozeß
Mangels
Berufungsbegründung
möglich
;
Berufungsgericht
konnte
Standpunkt
Entscheidung
offen
bleiben
.
Zurückverweisung
haben
Parteien
Gelegenheit
auch
zurückzukommen
.
.
kann
Berufungsurteil
bestehen
bleiben
.
tatrichterliche
Prüfung
Inhalts
Einzugsermächtigung
möglichen
Genehmigung
damaligen
Klägerin
kann
gegebenen
ständen
Revisionsverfahren
nachgeholt
werden
.
kommt
auch
noch
weiterer
Sachvortrag
Parteien
Betracht
.
Kreft
Raebel