NAMEN ZR Rechtsstreit Nachschlagewerk : : Verkündet : 29 November Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle ja § mangelhaften Entwurf Berufungsbegründung Verkehrsanwalt Einreichung Prozeßgericht Prozeßbevollmächtigten zuleitet haftet unbeschadet Verantwortlichkeit Prozeßbevollmächtigten auch Verkehrsanwalt Rahmen Auftrags Ergänzung . § Abs. § offenen Forderungsabtretung Einzugsermächtigung Zedenten muß Zessionar schuldbefreiende Leistungsannahme Zedenten nur Grenzen erteilten Ermächtigung selbstgesetzten Rechtsscheins gelten lassen weitergehende Rechtshandlung genehmigt . Urteil 29 November ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 29 November Vorsitzenden Richter Dr. Richter Kirchhof Dr. Raebel Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil Oberlandesgerichts 4 . Zivilsenat 29 . Oktober aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger wurde Vorprozeß Zahlung Restkaufpreises neuerbaute Eigentumswohnung verurteilt Verbindlichkeit Ansicht erfüllt hatte . Kaufvertragsurkunde war Kaufpreisforderung folgenden auch : Zessionarin abgetreten . ebenfalls § Kaufvertrages bestimmt sollte Zahlung Klägers Raten Baufortschritt erfolgen zwar " Bausonderkonto Verkäuferpartei Nr. . Kläger überwies 4 . 5 . Kaufpreisrate bezeichnete Bausonderkonto allgemeine gleichfalls Zessionarin geführte Nr. später zahlungsunfähigen Verkäuferin . Landgericht maß Überweisungen Tilgungswirkung Zessionarin Wahl anderen Zielkontos zugestimmt hatte . Kläger war Vorprozeß erstinstanzlich beklagten Rechtsanwalt vertreten auch Schriftsätze Berufungsverfahren fertigte Beisein Prozeßbevollmächtigten Berufungsverhandlung auftrat . Berufungsgericht wies Rechtsmittel Klägers Berufungsbegründung Berufungsgründe zugesprochene Klagforderung enthalten habe aufgerechnete Gegenforderung unbegründet sei . eingelegte Revision nahm Kläger . vorliegenden Rechtsstreit nimmt Kläger Beklagten doppelt entrichteten 4 . 5 . Kaufpreisrate Zinsen Kosten verlorenen Vorprozesses Rückgriff . Weiter beantragt festzustellen Beklagte verpflichtet sei Kläger weiteren Schaden ersetzen fehlerhaften Beratung Vertretung Beklagten Vorprozeß noch entstehen werde . Kläger legt Beklagten Mangel Berufungsbegründung Last behauptet Ergebnis gleichgelagerten Parallelprozesses hätte Rechtsmittel ausreichender Begründung Erfolg gehabt . Landgericht hat Klage Begründung abgewiesen Beklagte Verkehrsanwalt Folgen mangelhaften Berufungsbegründung einzustehen habe . Berufungsgericht hat Klage sentlichen stattgegeben Beklagte Absprache Prozeßbevollmächtigten Klägers Form Inhalt mangelhaften Berufungsbegründung Mitverantwortung übernommen habe . Hiergegen wendet Revision Beklagten Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils erstrebt . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . Erfolg wendet Revision allerdings Annahme Berufungsgerichts Beklagte habe anwaltlichen Pflichten Kläger schuldhaft verletzt . 1 . Zutreffend geht Berufungsgericht Pflichtverletzung Beklagten Entwurfsarbeit Berufungsbegründung schon verneinen sei Zulassung Berufungsgericht Prozeßvertretung Klägers Instanz Hände legen mußte . Pflichtenkreise Prozeßbevollmächtigten Verkehrsanwalts Auftraggeber müssen weitgehend üblicher auch hier vereinbarter Gebührenteilung grundsätzlich unterschieden werden vgl. . 17 . Dezember IX ; 24 . März ZR ; 28 . Juni ; 9 . Dezember . ordnungsmäßiges prozessuales Handeln Prozeßgericht hat nur Prozeßbevollmächtigte sorgen einzustehen . 17 . Dezember aaO . ist Verkehrsanwalt Auftraggeber mangelhaften Inhalt entworfenen Schriftsätze Regel unterzeichnenden Prozeßbevollmächtigten selbst verantwortlich vgl. Zugehör/Sieg Handbuch Anwaltshaftung . . 2 . Recht ist Berufungsgericht auch Ergebnis gelangt Beklagte habe Abfassung Berufungsbegründung erstinstanzlich verurteilten Kläger Vorprozeß anwaltlichen Sorgfaltspflichten verletzt . Anforderungen Berufungsbegründung unterscheiden § Abs. Nr. Klagebegründung gestellt sind . Vorprozeß hatte Landgericht erstinstanzlichen Sachvortrags Klägers Amts Einwendung geprüft Überweisung Betriebsmittelkonto Verkäuferin § Abs. schuldbefreiend gewirkt hatte Frage verneint Teil 2 . Entscheidungsgründe . Berufungsbegründung wiederholte erstinstanzlichen Sachvortrag Klägers auch aufgerechneten Gegenanspruch Bedeutung war ließ aber erkennen Grund tatsächlicher prozessualer materiell-rechtlicher Art Landgerichtsurteil Punkte Erfüllungseinwands angegriffen werden sollte . § Abs. Nr. muß Berufungskläger jedoch fallbezogene Begründung liefern erkennen läßt Punkten cher rechtlicher Art angefochtene Urteil Ansicht unrichtig ist Gründen erster Instanz vorgenommene rechtliche tatsächliche Würdigung beanstandet vgl. etwa ; . 10 Juli XI ZB ; Urt . 13 November . ; . . . Zumindest Gebot sichersten Wegs auch anwaltliche Prozeßverhalten gilt vgl. etwa . 18 November hätte Beklagte hier Entwurf Berufungsbegründung aufnehmen müssen Gründen angefochtene Urteil schuldbefreiende Wirkung Leistung jetzigen Klägers Unrecht verneint habe . Zusammenhang hätte je Sachlage ausgeführt werden können müssen Einziehungsermächtigung Verkäuferin angegebene Bausonderkonto begrenzt gewesen sei Verkäuferin auch anderweitige Leistung Erfüllungswirkung habe annehmen dürfen damalige Klägerin Kenntnis erfolgten Überweisung Betriebsmittelkonto Leistung Erfüllung § Abs. § Abs. genehmigt habe gegebenenfalls Verhalten entsprechende Genehmigung Ansicht Klägers Ausdruck gekommen sei . Revision beruft vergeblich bereits Berufungsbegründung Beklagen angeführte Prozeßaufrechnung Landgericht begründeten Gegenanspruchs wirkungslos gehalten hatte umfassenden Sachprüfung Landgerichtsurteils hätte führen müssen . Prozeßaufrechnung ist Hinsicht anderen Einwendungen Klaganspruch insgesamt richten gleichzusetzen . betrifft tatsächlich rechtlich selbständigen abtrennbaren Teil Gesamtstreitstoffs . Berufung kann Neuentscheidung aufgerechnete Gegenforderung beschränkt werden vgl. 155 ; ; . 30 November I.2 . ; 21 . Juni II.1 . . wirksame Beschränkung Berufung Aufrechnungseinwand hätte Folge gehabt Rechtsmittelgericht angefochtene Urteil § § nur Rahmen § anderweite Entscheidung aufgerechnete Gegenforderung Zulässigkeit Aufrechnung abändern konnte vgl. . 13 . Juni m.w . . prozessualen Teilbarkeit Gesamtstreitstoffs möglichen Beschränkung Berufung Prozeßaufrechnung folgt aber zugleich Rechtsmittel zugesprochene Klagforderung auch versagte Aufrechnung wenden will selbständigen Teile Maßstäben § Abs. Nr. begründet werden muß . Hier gelten mithin gleichen Anforderungen Fällen objektiven Klaghäufung Begründung angefochtenen Entscheidung voneinander unabhängige selbständig tragende rechtliche Erwägungen : Einzelangriff Berufungsbegründung ist ungenügend erfaßt nur jeweiligen Teil Gesamtstreitstoffs ; hat Gesamtwirkung vgl. . 13 November ; 8 . Juni 3126 ; 13 November aaO S. . . II . Berufungsurteil hält indes Punkte haftungsausfüllenden Kausalität rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Berufungsgericht hat gemeint Unterliegen Klägers Vorprozeß beruhe Beklagten verschuldeten Mangel Berufungsbegründung . Wäre nämlich Sachprüfung damaligen Klagforderung möglich gewesen hätte Urteil Senates Parallelsache WM Aufhebung landgerichtlichen Urteils Klagabweisung geführt Einziehung sicherungshalber offen abgetretenen Klagforderung ermächtigte Verkäuferin Banküberweisung Konten Kaufvertrag Zahlungsanforderung Zielkonto genannt war Erfüllung angenommen habe . Auch Schweigen könne Fall Zeichen Zustimmung gewertet werden . Gründen Schuldnerschutzes müsse Einzugsermächtigung ermächtigende Gläubiger Handlungen Ermächtigten gelten lassen . 2 . Rechtsanwalt Verletzung vertraglicher Pflichten Schadensersatz schuldet hat Auftraggeber § so stellen Beachtung anwaltlichen Sorgfalt stünde . Falle Prozeßverlustes ist Differenzhypothese maßgebend Vorprozeß Auffassung Gerichts Schadensersatzanspruch Prozeßbevollmächtigten befaßt ist richtigerweise hätte entschieden werden müssen seinerzeit pflichtmäßigem Anwaltsverhalten mutmaßlich entschieden worden wäre vgl. . 6 Juli ZR ; . . . Leidet Beurteilung Berufungsgerichts Hinsicht Rechtsfehler ist Fehler -9- unerheblich Spruchkörper auch Vorprozeß befinden hatte . Revision beanstandet Berufungsurteil zwar Annahme Kläger Überweisung Betriebsmittelkonto damals geltend gemachte Forderung erfüllt habe . Nachprüfung Berufungsurteils Punkt gemäß § Abs. Satz steht aber Revision Berufungsurteil anderer Hinsicht ausreichend angreift vgl. . 21 . Juni aaO S. . Ansicht Berufungsgerichts Leistung Klägers Betriebsmittelkonto Verkäuferin Kaufvertrag Zahlungsanforderung bestimmte Bausonderkonto habe damalige Klägerin Zessionarin gelten lassen müssen trifft § Abs. § Einzugsermächtigung Verkäuferin Annahme Leistung Erfüllung Statt deckte . nur Grenzen erteilten Ermächtigung wirken Rechtshandlungen Ermächtigten dahinterstehenden Rechtsinhaber ; ansonsten ist Ermächtigte Nichtberechtigter . notwendigen Schuldnerschutz verbürgen Forderungsabtretung Einzugsermächtigung Zedenten Vorschriften § § : Hat Schuldner Kenntnis Abtretung muß Sicherungszessionar auch Erfüllungssurrogat hinnehmen Schuldner Zedent verständigt haben . gleiche gilt § Grundsätzen Anscheinsvollmacht Gläubiger Schuldner Einzugsermächtigung unbeschränkter Verfügungsbefugnis Ermächtigten angezeigt hat . Beschränkungen Einzugsermächtigung kommen verschiedener Hinsicht Betracht . können auch bestehen Forderungseinzug bestimmtes Bankkonto Ermächtigten Zielkonto konzentriert . Rechtsmacht Einzugsermächtigten Einzelfall verliehen ist bedarf anders gegebenenfalls fragliche Umfang Vollmacht Auslegung . kann ergeben Forderungseinzug Ermächtigte auch befugt ist Leistung Zielkontos anzunehmen . Befugnisse sind jedoch zwangsläufig vgl. Sukzessionen 1 . Aufl . § IV.4.d Fn . verneinen Zweck angeordneten Beschränkung zuwiderlaufen Bedeutung Zweckes Hinblick Umfang Vollmacht vgl. . 9 Juli XI . Punkt hat Berufungsgericht schon Parallelsache ; vgl. kritisch Hein ; Schimansky Bankrechtshandbuch 2 . Aufl . . Fn . Sachverhalt ausgeschöpft . Tatbestand Berufungsurteils bezog Einzugsermächtigung Verkäuferin Zedentin jedenfalls Kaufvertrag Zahlungsanforderung Kläger genannte Zessionarin geführte Bausonderkonto Zielkonto . Überweisung Klägers anderes Konto Verkäuferin auch Zessionarin hatte Umständen grundsätzlich Tilgungswirkung . Ausgangspunkt gleich hätte gelegen Verkäuferin selbst Gläubigerin völlig frei Einziehung ermächtigt gewesen wäre vgl. 30 ; . 18 . April . Geschäftsbriefbogen Verkäuferin Kläger Angabe Bausonderkontos Zahlung aufforderte kleingedruckten Fußzeile Betriebsmittelkonto nannte tritt eindeutigen Urkundeninhalt . lag Interesse Verkäuferin Fixierung Bausonderkontos Zielkonto Kläger andere Schuldner Innenverhältnis Zessionarin herrührte Einzugsermächtigung Verkäuferin abgetretenen Forderungen Zielkonto beschränkte . hat Berufungsgericht bisher auseinandergesetzt . Verkäuferin war je Zweck Kontenbestimmung dann möglicherweise auch ermächtigt Überweisungen Konten anzunehmen . Dann hatte Kläger Rechtsgrund so ermächtigten Dritten geleistet ; Tilgungswirkung Leistung hing Voraussetzung damaligen Klägerin Zessionarin § Abs. § Abs. genehmigt worden war . Auch Prüfung Frage war Vorprozeß Mangels Berufungsbegründung möglich ; Berufungsgericht konnte Standpunkt Entscheidung offen bleiben . Zurückverweisung haben Parteien Gelegenheit auch zurückzukommen . . kann Berufungsurteil bestehen bleiben . tatrichterliche Prüfung Inhalts Einzugsermächtigung möglichen Genehmigung damaligen Klägerin kann gegebenen ständen Revisionsverfahren nachgeholt werden . kommt auch noch weiterer Sachvortrag Parteien Betracht . Kreft Raebel