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BESCHLUSS
ZR
10
.
April
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Kreft
Richter
Dr.
Raebel
Kayser
10
.
April
beschlossen
:
Revision
Klägerin
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
24
Juli
wird
angenommen
.
Klägerin
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Streitwert
wird
Revisionsinstanz
DM
festgesetzt
.
Gründe
:
Revision
wirft
ungeklärten
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
verspricht
Endergebnis
Erfolg
.
.
Klägerin
hat
schon
hinreichend
dargetan
Beklagten
Pflichten
Anwaltsvertrag
schuldhaft
verletzt
haben
.
wurden
Klägerin
Interessenwahrnehmung
erst
Zeitpunkt
betraut
Rechtsstreit
Landgericht
bereits
anhängig
war
.
Blick
unstreitige
Kaufmannseigenschaft
Parteien
vorliegenden
Vertragsurkunden
rung
schlüssig
ergab
bereits
angefallenen
erheblichen
Mehrkosten
war
zumindest
vertretbar
sogar
naheliegend
Verweisungsantrag
zunächst
stellen
.
gilt
auch
Fall
Zuständigkeit
Landgerichts
nur
§
Abs.
ergeben
konnte
Fürstentum
Bundesrepublik
LuganoÜbereinkommen
16
.
September
noch
Kraft
gesetzt
hatte
vgl.
2
.
Aufl
.
Art
.
.
;
bach/Lauterbach/Albers/Hartmann
.
Aufl
.
Schlußanhang
Übersicht
.
.
Kreft
Kayser
Raebel