BESCHLUSS ZR 10 . April Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Kreft Richter Dr. Raebel Kayser 10 . April beschlossen : Revision Klägerin Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 24 Juli wird angenommen . Klägerin hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Streitwert wird Revisionsinstanz DM festgesetzt . Gründe : Revision wirft ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung verspricht Endergebnis Erfolg . . Klägerin hat schon hinreichend dargetan Beklagten Pflichten Anwaltsvertrag schuldhaft verletzt haben . wurden Klägerin Interessenwahrnehmung erst Zeitpunkt betraut Rechtsstreit Landgericht bereits anhängig war . Blick unstreitige Kaufmannseigenschaft Parteien vorliegenden Vertragsurkunden rung schlüssig ergab bereits angefallenen erheblichen Mehrkosten war zumindest vertretbar sogar naheliegend Verweisungsantrag zunächst stellen . gilt auch Fall Zuständigkeit Landgerichts nur § Abs. ergeben konnte Fürstentum Bundesrepublik LuganoÜbereinkommen 16 . September noch Kraft gesetzt hatte vgl. 2 . Aufl . Art . . ; bach/Lauterbach/Albers/Hartmann . Aufl . Schlußanhang Übersicht . . Kreft Kayser Raebel