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1741 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
14
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
ja
§
;
StBerG
§
Wegfall
verjährungsrechtlichen
Sekundäranspruchs
geschädigte
Mandant
rechtzeitig
Eintritt
Primärverjährung
Rechtsanwalt
Prüfung
Regreßanspruchs
beauftragt
.
Urteil
14
.
Dezember
IX
ZR
OLG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
14
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Raebel
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
"
Grundurteil
"
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
2
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Urteil
ist
vorläufig
vollstreckbar
.
Tatbestand
:
Jahre
erwarb
Klägerin
unbebautes
Grundstück
parzellieren
bebauen
so
entstehenden
bebauten
Einzelgrundstücke
verkaufen
.
"
Gewinnermittlung
gemäß
§
Abs.
EStG
"
Beklagte
Steuerberater
Klägerin
Ehemannes
Ermittlung
Einkünfte
Grundstücksgeschäften
Steuererklärung
Finanzamt
einreichte
waren
Anschaffungskosten
Grundstück
berücksichtigt
.
Auch
Jahre
aufgewandten
Kosten
Bau
Eigentumswohnungen
zog
Beklagte
Gewinnermittlung
Jahr
Betriebsausgaben
.
setzte
Kosten
Teil
Grundstücksanschaffungskosten
erst
Betriebsausgaben
Teil
hergestellten
Eigentumswohnungen
veräußert
anderer
Teil
Privatvermögen
überführt
wurden
.
Jahre
durchgeführten
Betriebsprüfung
erkannte
Finanzamt
Abzug
geänderten
Steuerbescheid
14
.
September
Begründung
gewählten
Gewinnermittlungsart
seien
genannten
Kosten
Jahr
jeweiligen
Entstehung
anzusetzen
gewesen
.
Einkommensteuer
Jahr
wurde
Klägerin
Ehemann
222.522
DM
festgesetzt
.
Beklagten
eingelegter
Einspruch
wurde
Bescheid
27
.
Januar
zurückgewiesen
;
wiederum
Beklagten
erhobene
Klage
wies
Finanzgericht
Urteil
4
.
Februar
.
Klägerin
Ansprüche
Ehemannes
hat
abtreten
lassen
wirft
Beklagten
hätte
Jahren
Entstehung
Herstellungskosten
ausreichenden
Einnahmen
sonstigen
Einkünften
gefehlt
habe
Ausgaben
hätten
verrechnet
werden
können
Voraussetzungen
Gewinnermittlung
Bestandsvergleich
gemäß
§
Abs.
EStG
schaffen
müssen
.
verlangt
Ersatz
Schadens
Ehemann
DM
errechnete
Steuermehrbelastung
Jahren
entstanden
sein
soll
Feststellung
Pflicht
Ersatz
verursachten
Zinsschäden
.
Landgericht
hat
Klage
Verjährung
che
abgewiesen
Berufungsgericht
hat
Grunde
nach
stattgegeben
.
Revision
erstrebt
Beklagte
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
Zurückverweisung
.
Klägerin
mündlichen
Verhandlung
vertreten
war
ist
Versäumnisurteil
jedoch
umfassender
Prüfung
Rechtslage
entscheiden
vgl.
.
Berufungsgericht
hat
Klageanspruch
"
Grunde
berechtigt
"
erklärt
Ende
Entscheidungsgründe
bemerkt
Höhe
Schadens
sei
Betragsverfahren
entscheiden
.
Zahlungsantrag
gestellten
Feststellungsantrag
hat
geäußert
.
Revisionsgericht
hat
Amts
prüfen
Erlaß
Grundurteils
Berufungsgericht
zulässig
war
.
17
.
Februar
ZR
m.w
.
.
ist
vorliegenden
Fall
zweifelhaft
Grundurteil
jedenfalls
Wortlaut
auch
Feststellungsanspruch
bezieht
.
unbezifferten
Feststellungsklage
kommt
Grund
Anspruchs
schränkte
Entscheidung
Betracht
.
27
.
Januar
.
ist
freilich
denkbar
Berufungsgericht
Ausspruch
Grund
Anspruchs
gleichzeitig
abschließend
Feststellungsantrag
stattgeben
wollte
.
Urteil
ausreichende
Anhaltspunkte
Auslegung
finden
lassen
mag
offenbleiben
Berufungsurteil
bereits
anderen
Gründen
aufgehoben
werden
muß
.
II
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Beklagte
habe
pflichtwidrig
unterlassen
Voraussetzungen
Gewinnermittlung
§
Abs.
EStG
Aufstellung
Eröffnungsbilanz
Einrichtung
ordnungsmäßigen
kaufmännischen
Buchführung
schaffen
.
Klägerin
Ehemann
ungünstige
Gewinnermittlung
§
Abs.
EStG
sei
hoher
Wahrscheinlichkeit
Schaden
entstanden
Höhe
Betragsverfahren
noch
ermittelt
werden
müsse
.
Ausführungen
wendet
Revision
.
lassen
auch
Rechtsfehler
erkennen
.
.
Berufungsurteil
beruht
jedoch
Verfahrensfehlern
Berufungsgericht
gemeint
hat
Schadensersatzanspruch
sei
verjährt
.
1
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Verjährung
habe
Ablauf
17
.
September
begonnen
;
Tag
sei
Klägerin
Ehemann
Änderungsbescheid
14
.
September
zugegangen
.
dreijährige
Verjährungsfrist
§
StBerG
sei
jedoch
alsbald
gehemmt
gewesen
Parteien
hätten
Erlaß
Bescheids
September
vereinbart
Anspruch
Beklagten
Abschluß
finanzgerichtlichen
Verfahrens
habe
geltend
gemacht
werden
sollen
.
Feststellung
hat
Berufungsgericht
Grundlage
Aussagen
Vorinstanzen
vernommenen
Ehemannes
Klägerin
Zeugen
.
Anhörung
Beklagten
persönlich
getroffen
.
Vereinbarung
so
hat
Berufungsgericht
gemeint
liege
Stillhalteabkommen
.
Verjährung
sei
erst
Erlaß
finanzgerichtlichen
Urteils
4
.
Februar
weitergelaufen
jedenfalls
Einreichung
Klage
30
.
Dezember
noch
vollendet
gewesen
.
2
.
Revision
macht
geltend
Annahme
Stillhalteabkommens
werde
tatsächlichen
Feststellungen
Berufungsgerichts
getragen
.
Absprache
Parteien
müsse
rechtsgeschäftliche
Vereinbarung
gehandelt
könne
auch
Zusage
Beklagten
erschöpft
haben
Abschluß
finanzgerichtlichen
Verfahrens
Verjährung
berufen
.
letzteren
Fall
hätte
Beklagte
Urteil
Finanzgerichts
noch
Monate
Klageerhebung
warten
dürfen
.
Revisionsangriff
ist
unbegründet
.
Hemmung
Verjährung
§
Abs.
auslösendes
Stillhalteabkommen
setzt
allerdings
-9-
hat
Revision
recht
Schuldner
rechtsgeschäftlichen
Vereinbarung
berechtigt
sein
soll
vorübergehend
Leistung
verweigern
Gläubiger
umgekehrt
Möglichkeit
begibt
Ansprüche
Zeitraums
weiterzuverfolgen
.
6
Juli
ZR
m.w
.
.
hat
Berufungsgericht
jedoch
verkannt
.
ist
rechtlicher
Hinsicht
ausdrücklich
ausgegangen
Stillhalteabkommen
Schuldner
"
vorübergehend
Leistungsverweigerung
berechtigt
"
ist
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Parteien
getroffenen
Absprache
entnommen
.
Rechtsfehler
läßt
erkennen
.
3
.
Revision
hat
jedoch
Verfahrensrüge
Erfolg
Feststellung
Berufungsgerichts
richtet
Vereinbarung
sei
alsbald
Erlaß
Steuerbescheids
14
.
September
getroffen
worden
.
Ehemann
Klägerin
hat
Zeuge
Protokolls
16
Juli
Landgericht
ausgesagt
Betriebsprüfung
habe
Sache
Beklagten
durchgesprochen
;
habe
seinerzeit
gesagt
wolle
Bescheid
Einspruch
einlegen
.
Berufungsgericht
hat
17
.
Juni
bekundet
Aussage
müsse
Vernehmung
mißverstanden
haben
.
sei
zwar
bereits
Eingang
Betriebsprüfungsberichts
Gespräch
Beklagten
gekommen
;
sei
aber
nur
Richtigkeit
Berichts
noch
Steuernachforderungen
gegangen
.
Themen
"
Steuernachforderung
"
"
Regreß
"
hätten
erst
angestanden
"
"
vorgelegen
hätten
.
Berufungsgericht
hat
dargelegt
hat
Bekundungen
Zeugen
Überzeugung
gewonnen
Gespräch
Ehemann
Klägerin
Beklagten
Stillhaltevereinbarung
getroffen
wurde
Eingang
Steuerbescheids
14
.
September
stattgefunden
habe
.
Zeuge
sei
so
hat
ausgeführt
Vernehmung
17
.
Juni
hingewiesen
worden
wichtig
sei
Gespräche
zeitlich
genau
einzuordnen
.
habe
Äußerung
Zeugen
geführt
Thema
"
Steuernachforderungen
"
noch
Betriebsprüfungsbericht
erst
Eingang
"
Bescheide
"
Gegenstand
Erörterung
gewesen
sei
.
seien
"
eindeutig
"
Steuerbescheide
14
.
September
gemeint
gewesen
;
zusammen
Bescheid
sei
damals
auch
Einkommensteuerbescheid
Jahr
erlassen
worden
.
Beurteilung
liegt
Revision
Recht
rügt
unvollständige
Würdigung
Beweisergebnisses
.
Beweisaufnahme
Zeugen
erteilte
Hinweis
Notwendigkeit
genauen
zeitlichen
Einordnung
Gespräche
sollte
offenbar
Klärung
dienen
etwa
Erörterungen
unmittelbaren
Anschluß
Betriebsprüfungsbericht
noch
Entstehung
Erlaß
Steuerbescheids
eingetretenen
Schadens
Beginn
Verjährung
gemeint
waren
.
Besprechungen
zeitlichem
Zusammenhang
Betriebsprüfungsbericht
hatte
Zeuge
erstinstanzlichen
Vernehmung
berichtet
.
stellte
nunmehr
Berufungsgericht
klar
damals
Steuernachforderungen
noch
Regreßfrage
gegangen
sei
.
sei
erst
Thema
geworden
"
Bescheide
"
eingegangen
seien
.
Schluß
Berufungsgerichts
seien
"
eindeutig
"
Bescheide
14
.
September
gemeint
gewesen
berücksichtigt
Revision
zutreffend
beanstandet
Zeuge
Fragestellung
gegenüber
sah
möglicherweise
nur
Alternative
Betriebsprüfungsbericht
späteren
"
Bescheiden
"
Auge
hatte
steuerliche
Ergebnis
niederschlug
.
Bescheiden
müssen
zwingend
gleichen
Datum
ergangenen
Einkommensteuerbescheide
verschiedene
Jahre
können
auch
zusammengefaßt
allein
Jahr
betreffenden
"
Bescheide
"
nämlich
Steuerbescheid
14
.
September
spätere
Einspruchsbescheid
27
.
Januar
gemeint
gewesen
sein
.
Deutung
könnte
weitere
Inhalt
Aussage
Zeugen
Landgericht
Anlaß
geben
.
Protokolls
16
Juli
hat
Zeuge
Anschluß
Erwähnung
Besprechung
Betriebsprüfung
gesagt
:
"
Beklagte
sagte
seinerzeit
wolle
Bescheid
Einspruch
einlegen
.
hat
dann
auch
getan
.
meine
war
ablehnende
Bescheid
Einspruch
kam
habe
Beklagten
nochmals
angesprochen
.
Zeit
wurde
klar
nun
ernst
würde
Steuernachforderung
.
habe
Beklagten
damals
gefragt
denn
nun
weitergehen
solle
.
sagte
könne
auch
noch
ganz
beurteilen
solle
aber
Sorgen
machen
.
sollten
Schäden
entstehen
.
Beklagte
forderte
Schäden
haftbar
machen
.
"
Darstellung
Zeugen
legt
Verständnis
Regreßfrage
sei
erst
gesprochen
worden
herausstellte
Steuerbescheid
eingelegte
Einspruch
erfolglos
geblieben
war
.
würde
auch
Vernehmung
Berufungsgericht
gebrauchten
Formulierung
Zeugen
passen
"
letztlich
Sache
gehen
sollte
erst
Abschluß
möglichen
nanzgerichtlichen
Verfahrens
"
.
erst
Erlaß
Einspruchsbescheids
stand
Frage
Klage
Finanzgericht
Raum
.
Absprache
Ausgang
Finanzgerichtsprozesses
abzuwarten
schon
getroffen
worden
ist
überhaupt
Einspruch
eingelegt
Ergebnis
abzusehen
war
erscheint
eher
fernliegend
.
Frage
Absprache
Geltendmachung
etwaigen
Schadensersatzanspruchs
Beklagten
Erledigung
Finanzgerichtsrechtsstreits
zurückzustellen
tatsächlich
bereits
September
getroffen
worden
ist
kann
nur
Wege
Gesamtwürdigung
Umstände
beantwortet
werden
.
Berufungsgericht
hat
umfassende
Würdigung
Berücksichtigung
soeben
genannten
Gesichtspunkte
unterlassen
.
Wären
Zweifel
verblieben
so
hätte
Zeugen
fragen
müssen
"
Bescheiden
"
Erlaß
Erörterung
Regreßfrage
kam
gemeint
habe
.
Berufungsgericht
hat
unzutreffende
Annahme
Aussage
Zeugen
sei
insoweit
eindeutig
unmöglich
gemacht
.
gegebenen
Umständen
hätte
Berufungsgericht
Rüge
Revision
ist
ebenfalls
begründet
jedenfalls
Klage
stattgeben
dürfen
nachgereichten
Schriftsatz
Beklagten
20
Juli
mündliche
Verhandlung
erneut
eröffnen
.
Schriftsatz
hat
Beklagte
Doppeldeutigkeit
Zeugen
gebrauchten
Ausdrucks
"
Bescheide
hingewiesen
Beleg
Zeit
Erlaß
Einspruchsbescheids
Auge
gehabt
habe
Schreiben
Klägerin
Beklagten
30
.
April
verfaßtes
Schreiben
Haftpflichtversicherer
12
.
August
vorgelegt
.
Schreiben
Klägerin
heißt
beabsichtige
Beklagten
bereits
mündlich
mitgeteilt
habe
Fall
negativen
Entscheidung
Finanzgerichts
"
fehlerhafter
Beratung
haftbar
machen
"
.
Absicht
teilte
Beklagte
Schreiben
12
.
August
Darlegung
Sachverhalts
Haftpflichtversicherer
.
hätte
Blick
Berufungsgerichts
lenken
müssen
Zeuge
17
.
Juni
weiter
bekundet
hatte
Verabredung
Beklagten
sei
gegangen
Zeuge
Schaden
habe
"
geltend
machen
"
sollen
"
Beklagte
Versicherung
herantreten
"
könne
letztlich
aber
erst
Abschluß
finanzgerichtlichen
Verfahrens
habe
"
Sache
gehen
"
sollen
.
Abrede
entsprechenden
Schreiben
30
.
April
12
.
August
waren
geeignet
zusätzliche
Zweifel
aufkommen
lassen
Vereinbarung
selbst
tatsächlich
schon
rund
Jahre
zuvor
getroffen
worden
war
.
unterstrich
verfahrensrechtliche
Notwendigkeit
Zeugen
notfalls
Präzisierung
Aussage
veranlassen
.
Zeigt
bisherige
Verhandlung
lückenhaft
war
dann
muß
gemäß
§
wieder
eröffnet
werden
;
.
7
.
Oktober
.
Schließlich
weist
Revision
zutreffend
Ehemann
Klägerin
Abtretung
eigenen
Anspruchs
Ausgang
Rechtsstreits
kaum
weniger
interessiert
ist
Klägerin
selbst
.
nimmt
Abtretung
zwar
erreichten
Zeugenstellung
Ehemannes
Wirksamkeit
.
Fall
ist
aber
starke
Eigeninteresse
Zeugen
Beweiswürdigung
§
berücksichtigen
.
8
.
Januar
.
Entscheidungsgründe
Berufungsurteils
Hinweis
Gesichtspunkt
fehlt
deuten
Berufungsgericht
Beweiswürdigung
Betracht
gezogen
hat
.
4
.
Frage
Berufungsgericht
festgestellte
Vereinbarung
Schadensersatzanspruch
Beklagten
Beendigung
Finanzgerichtsrechtsstreits
zurückzustellen
schon
September
erst
Erlaß
Einspruchsbescheids
27
.
Januar
getroffen
worden
ist
kann
entscheidungserheblich
sein
.
War
Fall
dann
waren
Zeitpunkt
18
.
September
beginnenden
dreijährigen
Primärverjährungsfrist
bereits
Jahre
Monate
abgelaufen
.
Hemmung
Verjährung
Zustellung
Urteils
Finanzgerichts
4
.
Februar
endete
Vortrag
Beklagten
war
23
.
Februar
wäre
noch
verbleibende
Teil
Verjährungsfrist
verstrichen
gewesen
Klage
30
.
Dezember
Gericht
eingereicht
wurde
.
IV
.
Berufungsurteil
ist
anderen
Gründen
richtig
§
.
Berufungsgericht
konnte
Standpunkt
Frage
befassen
Verjährung
Gesichtspunkt
Sekundäranspruchs
Beklagten
Klageeinreichung
noch
eingetreten
war
.
1
.
Steuerberater
ist
ebenso
Rechtsanwalt
verpflichtet
Auftraggeber
Möglichkeit
eigenen
Regreßhaftung
geltende
Verjährungsfrist
§
StBerG
hinzuweisen
Mandats
begründeter
Anlaß
Überprüfung
Tätigkeit
ergibt
erkennt
gehöriger
Sorgfalt
erkennen
muß
Fehler
Mandanten
Schaden
zugefügt
hat
;
.
20
.
Juni
ZR
.
Verletzt
Pflicht
dann
beginnt
Eintritt
Primärverjährung
dreijährige
Verjährungsfrist
neuem
laufen
.
Begründeten
Anlaß
Überprüfung
Beratungstätigkeit
hatte
Beklagte
Eingang
Einspruchsbescheids
27
.
Januar
auch
Erlaß
Finanzgerichtsurteils
4
.
Februar
.
Tatsächlich
hat
Klägerin
Ehemann
offenbar
mehrfach
Möglichkeit
Regreßanspruchs
hingewiesen
.
Verjährung
Anspruchs
scheint
aber
belehrt
haben
;
selbst
hat
jedenfalls
schriftsätzlich
vorgetragen
Möglichkeit
Verjährung
sei
nie
erwähnt
worden
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
fehlen
.
2
.
unterlassener
Belehrung
etwaigen
Regreßanspruch
Verjährung
entfallen
Sekundäranspruch
Verlängerung
Verjährungsfrist
Mandant
rechtzeitig
Ablauf
Primärverjährung
anderweitig
anwaltlich
Zweck
Prüfung
Regreßanspruchs
beraten
wird
.
Fall
treten
Hinweispflichten
Prüfung
betrauten
Rechtsanwalts
Stelle
ursprünglichen
Beraters
;
Mandant
ist
Haftung
neuen
hinreichend
gesichert
.
14
November
ZR
;
28
.
September
ZR
.
Einschränkung
Sekundärhaftung
rechtfertigt
Gedanken
nachrangige
Hinweispflicht
Rechtsanwalts
Auftraggeber
Gefahr
unwissentlichen
Anspruchsverlusts
schützen
soll
Schutzes
Anspruchsgegner
selbst
aber
mehr
bedarf
Mandant
Wahrnehmung
Interessen
Regreßfrage
anderen
Rechtsanwalt
übertragen
hat
insoweit
primäre
Vertragspflicht
übernimmt
.
gilt
unabhängig
Eintritt
Voraussetzungen
Mandat
Anspruch
genommenen
Rechtsberaters
noch
fortbestand
bereits
beendet
war
.
Bislang
fehlt
Feststellung
Klägerin
erstmals
Frage
Regreßanspruchs
Beklagten
anwaltlich
hat
beraten
lassen
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
gegebenenfalls
nochmaliger
Vernehmung
Ehemannes
Klägerin
noch
erforderlichen
tatsächlichen
Feststellungen
treffen
kann
.
Parteien
erhalten
Zurückverweisung
Gelegenheit
Vorbringen
Gesichtspunkt
Sekundärverjährung
ergänzen
.
Kreft
Zugehör
Raebel