NAMEN Verkündet : 14 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : ja § ; StBerG § Wegfall verjährungsrechtlichen Sekundäranspruchs geschädigte Mandant rechtzeitig Eintritt Primärverjährung Rechtsanwalt Prüfung Regreßanspruchs beauftragt . Urteil 14 . Dezember IX ZR OLG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 14 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Raebel Recht erkannt : Revision Beklagten wird " Grundurteil " 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 . September aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Urteil ist vorläufig vollstreckbar . Tatbestand : Jahre erwarb Klägerin unbebautes Grundstück parzellieren bebauen so entstehenden bebauten Einzelgrundstücke verkaufen . " Gewinnermittlung gemäß § Abs. EStG " Beklagte Steuerberater Klägerin Ehemannes Ermittlung Einkünfte Grundstücksgeschäften Steuererklärung Finanzamt einreichte waren Anschaffungskosten Grundstück berücksichtigt . Auch Jahre aufgewandten Kosten Bau Eigentumswohnungen zog Beklagte Gewinnermittlung Jahr Betriebsausgaben . setzte Kosten Teil Grundstücksanschaffungskosten erst Betriebsausgaben Teil hergestellten Eigentumswohnungen veräußert anderer Teil Privatvermögen überführt wurden . Jahre durchgeführten Betriebsprüfung erkannte Finanzamt Abzug geänderten Steuerbescheid 14 . September Begründung gewählten Gewinnermittlungsart seien genannten Kosten Jahr jeweiligen Entstehung anzusetzen gewesen . Einkommensteuer Jahr wurde Klägerin Ehemann 222.522 DM festgesetzt . Beklagten eingelegter Einspruch wurde Bescheid 27 . Januar zurückgewiesen ; wiederum Beklagten erhobene Klage wies Finanzgericht Urteil 4 . Februar . Klägerin Ansprüche Ehemannes hat abtreten lassen wirft Beklagten hätte Jahren Entstehung Herstellungskosten ausreichenden Einnahmen sonstigen Einkünften gefehlt habe Ausgaben hätten verrechnet werden können Voraussetzungen Gewinnermittlung Bestandsvergleich gemäß § Abs. EStG schaffen müssen . verlangt Ersatz Schadens Ehemann DM errechnete Steuermehrbelastung Jahren entstanden sein soll Feststellung Pflicht Ersatz verursachten Zinsschäden . Landgericht hat Klage Verjährung che abgewiesen Berufungsgericht hat Grunde nach stattgegeben . Revision erstrebt Beklagte Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung Zurückverweisung . Klägerin mündlichen Verhandlung vertreten war ist Versäumnisurteil jedoch umfassender Prüfung Rechtslage entscheiden vgl. . Berufungsgericht hat Klageanspruch " Grunde berechtigt " erklärt Ende Entscheidungsgründe bemerkt Höhe Schadens sei Betragsverfahren entscheiden . Zahlungsantrag gestellten Feststellungsantrag hat geäußert . Revisionsgericht hat Amts prüfen Erlaß Grundurteils Berufungsgericht zulässig war . 17 . Februar ZR m.w . . ist vorliegenden Fall zweifelhaft Grundurteil jedenfalls Wortlaut auch Feststellungsanspruch bezieht . unbezifferten Feststellungsklage kommt Grund Anspruchs schränkte Entscheidung Betracht . 27 . Januar . ist freilich denkbar Berufungsgericht Ausspruch Grund Anspruchs gleichzeitig abschließend Feststellungsantrag stattgeben wollte . Urteil ausreichende Anhaltspunkte Auslegung finden lassen mag offenbleiben Berufungsurteil bereits anderen Gründen aufgehoben werden muß . II . Berufungsgericht hat ausgeführt Beklagte habe pflichtwidrig unterlassen Voraussetzungen Gewinnermittlung § Abs. EStG Aufstellung Eröffnungsbilanz Einrichtung ordnungsmäßigen kaufmännischen Buchführung schaffen . Klägerin Ehemann ungünstige Gewinnermittlung § Abs. EStG sei hoher Wahrscheinlichkeit Schaden entstanden Höhe Betragsverfahren noch ermittelt werden müsse . Ausführungen wendet Revision . lassen auch Rechtsfehler erkennen . . Berufungsurteil beruht jedoch Verfahrensfehlern Berufungsgericht gemeint hat Schadensersatzanspruch sei verjährt . 1 . Berufungsgericht hat ausgeführt Verjährung habe Ablauf 17 . September begonnen ; Tag sei Klägerin Ehemann Änderungsbescheid 14 . September zugegangen . dreijährige Verjährungsfrist § StBerG sei jedoch alsbald gehemmt gewesen Parteien hätten Erlaß Bescheids September vereinbart Anspruch Beklagten Abschluß finanzgerichtlichen Verfahrens habe geltend gemacht werden sollen . Feststellung hat Berufungsgericht Grundlage Aussagen Vorinstanzen vernommenen Ehemannes Klägerin Zeugen . Anhörung Beklagten persönlich getroffen . Vereinbarung so hat Berufungsgericht gemeint liege Stillhalteabkommen . Verjährung sei erst Erlaß finanzgerichtlichen Urteils 4 . Februar weitergelaufen jedenfalls Einreichung Klage 30 . Dezember noch vollendet gewesen . 2 . Revision macht geltend Annahme Stillhalteabkommens werde tatsächlichen Feststellungen Berufungsgerichts getragen . Absprache Parteien müsse rechtsgeschäftliche Vereinbarung gehandelt könne auch Zusage Beklagten erschöpft haben Abschluß finanzgerichtlichen Verfahrens Verjährung berufen . letzteren Fall hätte Beklagte Urteil Finanzgerichts noch Monate Klageerhebung warten dürfen . Revisionsangriff ist unbegründet . Hemmung Verjährung § Abs. auslösendes Stillhalteabkommen setzt allerdings -9- hat Revision recht Schuldner rechtsgeschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll vorübergehend Leistung verweigern Gläubiger umgekehrt Möglichkeit begibt Ansprüche Zeitraums weiterzuverfolgen . 6 Juli ZR m.w . . hat Berufungsgericht jedoch verkannt . ist rechtlicher Hinsicht ausdrücklich ausgegangen Stillhalteabkommen Schuldner " vorübergehend Leistungsverweigerung berechtigt " ist . Recht hat Berufungsgericht Parteien getroffenen Absprache entnommen . Rechtsfehler läßt erkennen . 3 . Revision hat jedoch Verfahrensrüge Erfolg Feststellung Berufungsgerichts richtet Vereinbarung sei alsbald Erlaß Steuerbescheids 14 . September getroffen worden . Ehemann Klägerin hat Zeuge Protokolls 16 Juli Landgericht ausgesagt Betriebsprüfung habe Sache Beklagten durchgesprochen ; habe seinerzeit gesagt wolle Bescheid Einspruch einlegen . Berufungsgericht hat 17 . Juni bekundet Aussage müsse Vernehmung mißverstanden haben . sei zwar bereits Eingang Betriebsprüfungsberichts Gespräch Beklagten gekommen ; sei aber nur Richtigkeit Berichts noch Steuernachforderungen gegangen . Themen " Steuernachforderung " " Regreß " hätten erst angestanden " " vorgelegen hätten . Berufungsgericht hat dargelegt hat Bekundungen Zeugen Überzeugung gewonnen Gespräch Ehemann Klägerin Beklagten Stillhaltevereinbarung getroffen wurde Eingang Steuerbescheids 14 . September stattgefunden habe . Zeuge sei so hat ausgeführt Vernehmung 17 . Juni hingewiesen worden wichtig sei Gespräche zeitlich genau einzuordnen . habe Äußerung Zeugen geführt Thema " Steuernachforderungen " noch Betriebsprüfungsbericht erst Eingang " Bescheide " Gegenstand Erörterung gewesen sei . seien " eindeutig " Steuerbescheide 14 . September gemeint gewesen ; zusammen Bescheid sei damals auch Einkommensteuerbescheid Jahr erlassen worden . Beurteilung liegt Revision Recht rügt unvollständige Würdigung Beweisergebnisses . Beweisaufnahme Zeugen erteilte Hinweis Notwendigkeit genauen zeitlichen Einordnung Gespräche sollte offenbar Klärung dienen etwa Erörterungen unmittelbaren Anschluß Betriebsprüfungsbericht noch Entstehung Erlaß Steuerbescheids eingetretenen Schadens Beginn Verjährung gemeint waren . Besprechungen zeitlichem Zusammenhang Betriebsprüfungsbericht hatte Zeuge erstinstanzlichen Vernehmung berichtet . stellte nunmehr Berufungsgericht klar damals Steuernachforderungen noch Regreßfrage gegangen sei . sei erst Thema geworden " Bescheide " eingegangen seien . Schluß Berufungsgerichts seien " eindeutig " Bescheide 14 . September gemeint gewesen berücksichtigt Revision zutreffend beanstandet Zeuge Fragestellung gegenüber sah möglicherweise nur Alternative Betriebsprüfungsbericht späteren " Bescheiden " Auge hatte steuerliche Ergebnis niederschlug . Bescheiden müssen zwingend gleichen Datum ergangenen Einkommensteuerbescheide verschiedene Jahre können auch zusammengefaßt allein Jahr betreffenden " Bescheide " nämlich Steuerbescheid 14 . September spätere Einspruchsbescheid 27 . Januar gemeint gewesen sein . Deutung könnte weitere Inhalt Aussage Zeugen Landgericht Anlaß geben . Protokolls 16 Juli hat Zeuge Anschluß Erwähnung Besprechung Betriebsprüfung gesagt : " Beklagte sagte seinerzeit wolle Bescheid Einspruch einlegen . hat dann auch getan . meine war ablehnende Bescheid Einspruch kam habe Beklagten nochmals angesprochen . Zeit wurde klar nun ernst würde Steuernachforderung . habe Beklagten damals gefragt denn nun weitergehen solle . sagte könne auch noch ganz beurteilen solle aber Sorgen machen . sollten Schäden entstehen . Beklagte forderte Schäden haftbar machen . " Darstellung Zeugen legt Verständnis Regreßfrage sei erst gesprochen worden herausstellte Steuerbescheid eingelegte Einspruch erfolglos geblieben war . würde auch Vernehmung Berufungsgericht gebrauchten Formulierung Zeugen passen " letztlich Sache gehen sollte erst Abschluß möglichen nanzgerichtlichen Verfahrens " . erst Erlaß Einspruchsbescheids stand Frage Klage Finanzgericht Raum . Absprache Ausgang Finanzgerichtsprozesses abzuwarten schon getroffen worden ist überhaupt Einspruch eingelegt Ergebnis abzusehen war erscheint eher fernliegend . Frage Absprache Geltendmachung etwaigen Schadensersatzanspruchs Beklagten Erledigung Finanzgerichtsrechtsstreits zurückzustellen tatsächlich bereits September getroffen worden ist kann nur Wege Gesamtwürdigung Umstände beantwortet werden . Berufungsgericht hat umfassende Würdigung Berücksichtigung soeben genannten Gesichtspunkte unterlassen . Wären Zweifel verblieben so hätte Zeugen fragen müssen " Bescheiden " Erlaß Erörterung Regreßfrage kam gemeint habe . Berufungsgericht hat unzutreffende Annahme Aussage Zeugen sei insoweit eindeutig unmöglich gemacht . gegebenen Umständen hätte Berufungsgericht Rüge Revision ist ebenfalls begründet jedenfalls Klage stattgeben dürfen nachgereichten Schriftsatz Beklagten 20 Juli mündliche Verhandlung erneut eröffnen . Schriftsatz hat Beklagte Doppeldeutigkeit Zeugen gebrauchten Ausdrucks " Bescheide hingewiesen Beleg Zeit Erlaß Einspruchsbescheids Auge gehabt habe Schreiben Klägerin Beklagten 30 . April verfaßtes Schreiben Haftpflichtversicherer 12 . August vorgelegt . Schreiben Klägerin heißt beabsichtige Beklagten bereits mündlich mitgeteilt habe Fall negativen Entscheidung Finanzgerichts " fehlerhafter Beratung haftbar machen " . Absicht teilte Beklagte Schreiben 12 . August Darlegung Sachverhalts Haftpflichtversicherer . hätte Blick Berufungsgerichts lenken müssen Zeuge 17 . Juni weiter bekundet hatte Verabredung Beklagten sei gegangen Zeuge Schaden habe " geltend machen " sollen " Beklagte Versicherung herantreten " könne letztlich aber erst Abschluß finanzgerichtlichen Verfahrens habe " Sache gehen " sollen . Abrede entsprechenden Schreiben 30 . April 12 . August waren geeignet zusätzliche Zweifel aufkommen lassen Vereinbarung selbst tatsächlich schon rund Jahre zuvor getroffen worden war . unterstrich verfahrensrechtliche Notwendigkeit Zeugen notfalls Präzisierung Aussage veranlassen . Zeigt bisherige Verhandlung lückenhaft war dann muß gemäß § wieder eröffnet werden ; . 7 . Oktober . Schließlich weist Revision zutreffend Ehemann Klägerin Abtretung eigenen Anspruchs Ausgang Rechtsstreits kaum weniger interessiert ist Klägerin selbst . nimmt Abtretung zwar erreichten Zeugenstellung Ehemannes Wirksamkeit . Fall ist aber starke Eigeninteresse Zeugen Beweiswürdigung § berücksichtigen . 8 . Januar . Entscheidungsgründe Berufungsurteils Hinweis Gesichtspunkt fehlt deuten Berufungsgericht Beweiswürdigung Betracht gezogen hat . 4 . Frage Berufungsgericht festgestellte Vereinbarung Schadensersatzanspruch Beklagten Beendigung Finanzgerichtsrechtsstreits zurückzustellen schon September erst Erlaß Einspruchsbescheids 27 . Januar getroffen worden ist kann entscheidungserheblich sein . War Fall dann waren Zeitpunkt 18 . September beginnenden dreijährigen Primärverjährungsfrist bereits Jahre Monate abgelaufen . Hemmung Verjährung Zustellung Urteils Finanzgerichts 4 . Februar endete Vortrag Beklagten war 23 . Februar wäre noch verbleibende Teil Verjährungsfrist verstrichen gewesen Klage 30 . Dezember Gericht eingereicht wurde . IV . Berufungsurteil ist anderen Gründen richtig § . Berufungsgericht konnte Standpunkt Frage befassen Verjährung Gesichtspunkt Sekundäranspruchs Beklagten Klageeinreichung noch eingetreten war . 1 . Steuerberater ist ebenso Rechtsanwalt verpflichtet Auftraggeber Möglichkeit eigenen Regreßhaftung geltende Verjährungsfrist § StBerG hinzuweisen Mandats begründeter Anlaß Überprüfung Tätigkeit ergibt erkennt gehöriger Sorgfalt erkennen muß Fehler Mandanten Schaden zugefügt hat ; . 20 . Juni ZR . Verletzt Pflicht dann beginnt Eintritt Primärverjährung dreijährige Verjährungsfrist neuem laufen . Begründeten Anlaß Überprüfung Beratungstätigkeit hatte Beklagte Eingang Einspruchsbescheids 27 . Januar auch Erlaß Finanzgerichtsurteils 4 . Februar . Tatsächlich hat Klägerin Ehemann offenbar mehrfach Möglichkeit Regreßanspruchs hingewiesen . Verjährung Anspruchs scheint aber belehrt haben ; selbst hat jedenfalls schriftsätzlich vorgetragen Möglichkeit Verjährung sei nie erwähnt worden . Feststellungen Berufungsgerichts fehlen . 2 . unterlassener Belehrung etwaigen Regreßanspruch Verjährung entfallen Sekundäranspruch Verlängerung Verjährungsfrist Mandant rechtzeitig Ablauf Primärverjährung anderweitig anwaltlich Zweck Prüfung Regreßanspruchs beraten wird . Fall treten Hinweispflichten Prüfung betrauten Rechtsanwalts Stelle ursprünglichen Beraters ; Mandant ist Haftung neuen hinreichend gesichert . 14 November ZR ; 28 . September ZR . Einschränkung Sekundärhaftung rechtfertigt Gedanken nachrangige Hinweispflicht Rechtsanwalts Auftraggeber Gefahr unwissentlichen Anspruchsverlusts schützen soll Schutzes Anspruchsgegner selbst aber mehr bedarf Mandant Wahrnehmung Interessen Regreßfrage anderen Rechtsanwalt übertragen hat insoweit primäre Vertragspflicht übernimmt . gilt unabhängig Eintritt Voraussetzungen Mandat Anspruch genommenen Rechtsberaters noch fortbestand bereits beendet war . Bislang fehlt Feststellung Klägerin erstmals Frage Regreßanspruchs Beklagten anwaltlich hat beraten lassen . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen gegebenenfalls nochmaliger Vernehmung Ehemannes Klägerin noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen kann . Parteien erhalten Zurückverweisung Gelegenheit Vorbringen Gesichtspunkt Sekundärverjährung ergänzen . Kreft Zugehör Raebel