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BESCHLUSS
ZR
10
.
April
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Kreft
Richter
Dr.
Raebel
Kayser
Dr.
10
.
April
beschlossen
:
Revision
Beklagten
Urteil
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
28
Juli
wird
angenommen
.
Beklagte
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Streitwert
Revisionsinstanz
beträgt
DM
.
Gründe
:
Sache
wirft
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
ist
Ergebnis
richtig
entschieden
.
.
Beklagte
ist
zwar
Bürgschaft
wirtschaftlich
kraß
überfordert
.
unstreitigen
Gesamtumständen
ergibt
jedoch
Beklagte
Bürgschaft
wesentlichen
autonomen
eigenverantwortlichen
Entschlusses
übernommen
hat
vgl.
;
.
Seiten
haben
übereinstimmend
vorgetragen
Kreditaufnahme
Errichtung
gemeinsamen
Geschäftsbetriebes
Beklagten
Ehemannes
diente
.
Beklagte
Ehemann
haben
stätte
Möglichkeiten
auch
arbeitsteilig
betrieben
.
waren
Kreditaufnahme
eigene
unmittelbare
geldwerte
Vorteile
bürgenden
Beklagten
verbunden
.
besteht
also
innerer
Zusammenhang
auch
Beklagten
unmittelbar
zugute
gekommenen
Verwendung
Darlehen
Bürgschaft
.
Kreft
Kayser
Raebel