BESCHLUSS ZR 10 . April Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Kreft Richter Dr. Raebel Kayser Dr. 10 . April beschlossen : Revision Beklagten Urteil 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 28 Juli wird angenommen . Beklagte hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Streitwert Revisionsinstanz beträgt DM . Gründe : Sache wirft Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung ist Ergebnis richtig entschieden . . Beklagte ist zwar Bürgschaft wirtschaftlich kraß überfordert . unstreitigen Gesamtumständen ergibt jedoch Beklagte Bürgschaft wesentlichen autonomen eigenverantwortlichen Entschlusses übernommen hat vgl. ; . Seiten haben übereinstimmend vorgetragen Kreditaufnahme Errichtung gemeinsamen Geschäftsbetriebes Beklagten Ehemannes diente . Beklagte Ehemann haben stätte Möglichkeiten auch arbeitsteilig betrieben . waren Kreditaufnahme eigene unmittelbare geldwerte Vorteile bürgenden Beklagten verbunden . besteht also innerer Zusammenhang auch Beklagten unmittelbar zugute gekommenen Verwendung Darlehen Bürgschaft . Kreft Kayser Raebel