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2645 lines
23 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
12
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
InsO
§
Abs.
Grundstückskaufvertrag
Verkäufers
vereinbartes
Rücktrittsrecht
Insolvenzfall
ist
gläubigerbenachteiligend
Rücktrittsrecht
vornherein
Bestandteil
gegenseitigen
Vertrags
ist
Schuldner
Rechte
Sache
ausschließlich
Vertrags
erworben
hat
Rücktrittsklausel
Berechtigten
Stand
setzt
Zugriff
Gläubiger
Sache
jederzeit
abwehren
können
Rücktrittsklausel
freie
Verfügungen
Schuldners
einzelner
Gläubiger
ausschließt
.
InsO
Verpflichtung
Schuldners
Grundstückskaufvertrag
unentgeltlichen
Rückübertragung
Fall
Rücktritts
ist
gläubigerbenachteiligend
.
Verwalter
kann
Fall
verlangen
Masse
so
gestellt
wird
Schuldner
gesetzlichen
Ansprüche
Rückgewährschuldverhältnis
zustünden
.
Urteil
12
.
Oktober
ZR
ECLI
:
:
BGH:2017:121017UIXZR288.14.0
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
12
.
Oktober
Richter
Vorsitzenden
Richterinnen
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
19
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
November
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
verkaufte
Tochter
fortan
:
notariellem
Vertrag
3
.
Dezember
Eigentumswohnung
Preis
.
Schuldnerin
hatte
Monaten
weitere
Jahre
monatlichen
Raten
zahlen
.
Abs.
notariellen
Vertrags
lautet
:
"
Verkäufer
ist
berechtigt
schuldrechtlichen
Teil
Vertrags
zurückzutreten
Rückauflassung
Vertragsgegenstandes
verlangen
Erwerber
Vertragsgegenstand
schriftliche
Zustimmung
Verkäufers
veräußert
belastet
Erwerber
Verkäufer
verstirbt
Eigentum
Vertragsgegenstand
ausschließlich
leibliche
Abkömmlinge
Erwerbers
übergeht
Vermögen
Erwerbers
Vergleichsverfahren
eröffnet
Eröffnung
kostendeckender
Masse
abgelehnt
wird
Zwangsversteigerung
Zwangsverwaltung
Vertragsgegenstandes
angeordnet
wird
Zwangssicherungshypotheken
Eintragung
gelangen
Erwerber
Ehegatte
Scheidungsantrag
einreichen
.
Rücktrittsrecht
kann
nur
schriftliche
Erklärung
Erwerber
Erben
ausgeübt
werden
.
Rücktrittsrecht
ist
vererblich
noch
übertragbar
.
Rückübertragung
hat
unentgeltlich
erfolgen
.
Sicherung
aufschiebend
bedingten
Rückerwerbsanspruchs
bestellt
Erwerber
Verkäufers
Rückauflassungsvormerkung
gemäß
§
Vertragsgegenstand
bewilligt
beantragt
Eintragung
Grundbuch
Rang
vorstehenden
Kaufpreissicherungshypothek
.
"
Schuldnerin
wurde
Eigentümerin
Grundbuch
eingetragen
;
Besitz
war
bereits
1
.
Dezember
übergegangen
.
Zeitpunkt
bewohnte
Schuldnerin
Wohnung
.
10
.
Januar
wurde
Rückauflassungsvormerkung
Klägerin
Grundbuch
eingetragen
.
Wohnung
ist
inzwischen
vermietet
;
monatliche
Mietzins
beträgt
.
1
November
eröffnete
Insolvenzgericht
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
bestellte
Beklagten
Insolvenzverwalter
.
Klägerin
forderte
Beklagten
Schreiben
26
.
Januar
Eigentum
Wohnung
übertragen
.
Beklagte
kam
Aufforderung
.
Mieterin
bezahlten
Mieten
vereinnahmte
.
Klägerin
hat
Rückübereignung
Eigentumswohnung
Herausgabe
vereinnahmten
Mieten
geklagt
.
Beklagte
hat
verteidigt
unentgeltliche
Rückübertragungsrecht
§
Abs.
InsO
anfechtbar
sei
Leistung
verweigern
könne
.
Landgericht
hat
Klage
überwiegend
stattgegeben
Berufung
Beklagten
hat
Erfolg
gehabt
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsbegehren
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
gemeint
Beklagten
stehe
Leistungsverweigerungsrecht
§
Abs.
InsO
.
Regelung
Rücktrittsrechts
notariellen
Kaufvertrag
sei
anfechtbar
.
fehle
objektiven
Gläubigerbenachteiligung
bereits
Zwangsvollstreckung
Rückübertragungsanspruch
auslöse
.
habe
Grundbesitz
nie
unbeschränkten
Gläubigerzugriff
Verfügung
gestanden
.
Rücktrittsklausel
sei
auch
Berücksichtigung
Umstände
Sinn
Zweck
Übertragung
Eigentumswohnung
unangemessen
.
Gesamtschau
Auflassungsvormerkung
gesicherten
Lösungsklauseln
ergebe
vorrangigen
Zweck
verfolgten
Eigentumswohnung
Familienbesitz
erhalten
.
Interesse
sei
jedenfalls
unangemessen
unausgewogen
.
benachteilige
Kaufvertrag
Ganzes
Gläubiger
Sinne
§
Abs.
InsO.
Allein
entschädigungslosen
Rückfall
eintretende
Vermögensminderung
führe
insolvenzbedingten
Lösungsklauseln
bereits
Annahme
gläubigernachteiligen
Rechtshandlung
.
sei
nur
isoliert
Insolvenzfall
vorgesehen
.
Beklagte
könne
auch
§
InsO
berufen
.
insolvenzbedingte
stehe
Regelungszweck
§
§
InsO
.
beeinträchtige
insbesondere
Wahlrecht
Insolvenzverwalters
§
InsO.
jedenfalls
Vertragsseite
vollständig
erfüllten
Verträgen
bewirke
Lösungsklausel
zugrunde
liegenden
vertraglichen
Ansprüche
Schuldnervermögen
ausschieden
.
II
.
hält
rechtlicher
Überprüfung
wesentlichen
Punkt
stand
.
Klägerin
steht
zwar
Vormerkung
gesicherten
Aussonderungsrecht
Grundstück
InsO
.
Jedoch
scheitert
Anfechtung
fehlenden
Gläubigerbenachteiligung
.
1
.
vertragliche
Vereinbarung
Rücktrittsrecht
Klägerin
Verpflichtung
Schuldnerin
unentgeltlichen
Rückübertragung
sind
allerdings
wirksam
.
§
InsO
erfasst
Klausel
.
Beklagten
steht
auch
Wahlrecht
§
InsO
Rückgewährschuldverhältnisses
.
vertraglich
vereinbarte
Rücktrittsrecht
Fall
Insolvenzeröffnung
verstößt
jedenfalls
§
InsO
Voraussetzungen
§
InsO
gegeben
sind
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
hat
Klägerin
Grundstückskaufvertrag
folgenden
Pflichten
vollständig
erfüllt
.
§
InsO
setzt
jedoch
Schuldner
auch
andere
Teil
gegenseitigen
Vertrag
noch
vollständig
erfüllt
haben
.
Vorschrift
erfasst
nur
beiderseits
vollständig
erfüllte
Verträge
vgl.
Urteil
10
.
August
ZR
.
13
;
MünchKomm-InsO/Huber
3
.
Aufl
.
§
.
.
fehlt
Streitfall
vgl.
Urteil
19
.
April
ZR
.
Vereinbarung
unentgeltlichen
Heimfallanspruchs
Erbbaurecht
.
Ebenso
kann
dahinstehen
Voraussetzungen
Rücktritt
ausgelöstes
Rückabwicklungsschuldverhältnis
§
InsO
erfasst
wird
.
Selbst
Fall
sein
sollte
stünde
Beklagten
schon
Wahlrecht
allein
betroffenen
Rückgewähranspruchs
Klägerin
Vormerkung
gesichert
ist
.
Abs.
Satz
InsO
bestimmt
Gläubiger
Anspruch
Befriedigung
Insolvenzmasse
verlangen
kann
Sicherung
Anspruchs
Einräumung
Aufhebung
Rechts
Grundstück
Schuldners
Vormerkung
eingetragen
ist
.
Fall
steht
Insolvenzverwalter
Wahlrecht
§
InsO
mehr
vgl.
Urteil
19
.
März
Abs.
Satz
GesO
§
;
muss
Anspruch
vielmehr
erfüllen
vgl.
3
.
Aufl
.
.
23
;
8
.
Aufl
.
.
.
Revision
geltend
gemachte
Nichtigkeit
unentgeltlichen
Rückübertragungsverpflichtung
§
besteht
Grundlage
.
Revision
zeigt
entscheidungserheblichen
Sachvortrag
Umständen
Tatsachen
hinausgehen
Anfechtungstatbestände
§
§
InsO
rechtfertigen
können
.
Allein
mögliche
Anfechtbarkeit
rechtfertigt
Schluss
Sittenwidrigkeit
vgl.
Urteil
19
.
April
aaO
.
.
2
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
hält
jedoch
rechtlicher
Überprüfung
stand
Berufungsgericht
recht
Beklagten
Anfechtung
Rückübertragungsverpflichtung
verneint
.
Auffassung
Berufungsgerichts
benachteiligt
Vereinbarung
unentgeltlichen
Rücktrittsrechts
§
Abs.
Kaufvertrags
Gläubiger
.
folgt
allerdings
bereits
Klägerin
Ausübung
Rücktritts
berechtigt
ist
Eigentum
Eigentumswohnung
zurückzuverlangen
.
rechtfertigt
Streitfall
noch
Teilanfechtung
Rücktrittsrechts
wirkende
Insolvenzanfechtung
Vertrags
.
Zwar
begründet
§
Abs.
Vertrags
Klägerin
Rücktrittsrecht
ausdrücklich
Fall
Insolvenz
.
Gleichwohl
fehlt
Klägerin
eröffneten
Möglichkeit
Rückübertragung
Wohnung
verlangen
Streitfall
Gläubigerbenachteiligung
.
Gläubigerbenachteiligung
liegt
Schuldenmasse
vermehrt
Aktivmasse
verkürzt
Gläubigerzugriff
Schuldnervermögen
vereitelt
erschwert
gefährdet
verzögert
wird
Urteil
22
.
Dezember
;
29
November
ZR
.
.
setzt
Befriedigungsmöglichkeiten
Insolvenzgläubiger
angefochtene
Rechtshandlung
wirtschaftlicher
Betrachtungsweise
günstiger
gewesen
wären
Urteil
28
.
Januar
IX
ZR
.
.
Beeinträchtigung
Gläubigerzugriffs
sind
Befriedigungsmöglichkeiten
voll
gesicherten
Insolvenzgläubiger
maßgeblich
Urteil
17
.
Juni
ZR
.
Insoweit
fehlt
Gläubigerbenachteiligung
entsprechende
Klausel
Vermögensgegenstand
Vermögen
-9-
gehört
vgl.
Urteil
6
.
April
ZR
.
.
Ermöglicht
gegenseitigen
Vertrag
enthaltene
Bestimmung
Vertragspartner
Schuldners
Insolvenzfall
Vertrag
zurückzutreten
kann
nur
dann
Anfechtbarkeit
begründen
gerade
Bestimmung
zumindest
mittelbar
gläubigerbenachteiligende
Wirkungen
auslöst
.
Führt
Bestimmung
Vertragspartner
erbrachten
Leistungen
Schuldner
zurückfordern
kann
kommt
Zugriffsmöglichkeiten
Gläubiger
verkürzt
.
ist
Eintritt
Gläubigerbenachteiligung
isoliert
Bezug
konkret
bewirkte
Minderung
Vermehrung
Passiva
Schuldners
beurteilen
Urteil
7
.
Mai
ZR
.
.
Hintergrund
führt
Rücktrittsklausel
ausgelöste
Verpflichtung
Schuldners
erworbene
Sache
zurückgewähren
müssen
gläubigerbenachteiligenden
Wirkungen
Rücktrittsrecht
vornherein
Bestandteil
gegenseitigen
Vertrags
ist
Schuldner
Rechte
Sache
ausschließlich
Vertrags
erworben
hat
Rücktrittsklausel
Berechtigten
Stand
setzt
Zugriff
Gläubiger
Sache
jederzeit
abwehren
können
Rücktrittsklausel
freie
Verfügungen
Schuldners
einzelner
Gläubiger
ausschließt
vgl.
auch
eingeschränkte
Heimfallklausel
entsprechend
auslegt
.
Voraussetzungen
steht
Gläubiger
Rücktrittsklausel
Ansprüche
Rückgewähr
Sache
so
Aussonderungsberechtigter
.
Sache
vornherein
Aussonderungsanspruch
bestand
bleibt
schuldnerfremd
vgl.
MünchKomm-InsO/Kayser
3
.
Aufl
.
.
.
Herausgabe
ist
Gläubigerbenachteiligung
anfechtbar
HK-InsO/Thole
8
.
Aufl
.
.
;
Kayser
aaO
.
.
War
Anfechtungsgegner
Grund
früheren
insolvenzfesten
Erwerbs
ohnehin
Inhaber
Gegenstands
herausgegeben
werden
soll
fehlt
Gläubigerbenachteiligung
;
hat
Fall
Rechtshandlung
Vermögen
Schuldners
erhalten
Urteil
11
.
Mai
ZR
.
Fall
möglichen
Gläubigerzugriffs
vereinbartes
entsprechend
gesichertes
Recht
Veräußerers
Einzelzwangsvollstreckung
veräußerte
Sache
Wege
Drittwiderspruchsklage
Verwertung
Insolvenz
Aussonderung
begegnen
führt
Sache
Gläubigerzugriff
Verfügung
steht
.
So
liegt
Fall
Schuldner
Grundstück
erwirbt
Zeitpunkt
Erwerbs
Fall
Gläubigerzugriffs
Vormerkung
gesicherten
Rückübertragungsanspruch
Verkäufers
belastet
ist
.
Sicherung
Anspruchs
Vormerkung
hat
zumindest
ähnliche
Wirkungen
Aussonderungskraft
MünchKommInsO/Ganter
3
.
Aufl
.
.
.
Vormerkung
gesicherten
Anspruch
betroffene
Vermögensposition
gehört
vornherein
Bestandteilen
Masse
Urteil
14
.
September
1
.
Schuldner
erwirbt
nur
insolvenzfesten
Rückforderungsrecht
behafteten
Vermögensgegenstand
Uhlenbruck
Festschrift
Rheinischen
Notariats
S.
;
;
Kohte
;
vgl.
auch
Kesseler
;
Amann
DNotZ
;
Übergabevertrag
anwaltlichen
notariellen
Praxis
3
.
Aufl
.
.
;
kritisch
.
ist
Gläubiger
verwertbar
.
hat
Bundesgerichtshof
bereits
Fall
Grundstücksschenkung
entschieden
Beschluss
13
.
März
IX
.
.
Anders
ist
Schuldner
bereits
Vereinbarung
Rücktrittsrechts
Begründung
Aussonderungsrechts
Vertragspartners
Zugriff
Gläubiger
Recht
Vertragsgegenstand
zustand
.
Gewährt
Schuldner
Vertragspartner
vereinbarten
Rückgewähr
erworbenen
Sache
Gläubiger
zuvor
übertragen
hat
liegt
Gläubigerbenachteiligung
.
ist
Vereinbarung
Heimfallanspruchs
gläubigerbenachteiligend
Schuldner
bereits
Bestellung
Erbbaurechts
unentziehbares
Nutzungsrecht
Grundstück
zustand
Urteil
19
.
April
ZR
.
.
Fall
stand
Schuldnerin
bereits
Bestellung
Erbbaurechts
Nutzungsrecht
Grundstück
Recht
§
Abs.
§
SachenRBerG
Bestellung
Inhalt
gesetzlich
festgelegten
Erbbaurechts
vgl.
§
verlangen
konnte
aaO
.
19
;
OLG
;
Übergabevertrag
anwaltlichen
notariellen
Praxis
3
.
Aufl
.
.
.
Erbbaurechtsgesetz
sieht
Heimfallanspruch
Insolvenzfall
Gesetzes
ermöglicht
nur
entsprechende
Vereinbarung
aaO
.
.
folgt
jedoch
Fällen
Schuldner
Abschluss
Erbbaurechtsvertrags
Recht
Grundstück
zustand
Bestellung
Erbbaurechts
Gläubigers
vereinbarter
Heimfallanspruch
Insolvenzfall
genommen
Gläubiger
ligt
Teilanfechtung
Vertrags
ermöglicht
.
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
12
.
Juni
IX
ZB
.
8)
ergibt
.
betrifft
grundsätzliche
Anfechtbarkeit
unentgeltlichen
Heimfallanspruchs
näheren
Umständen
insbesondere
Reichweite
Anfechtungsanspruchs
äußern
.
gleichen
Gründen
liegt
gläubigerbenachteiligende
Rechtshandlung
Rücktrittsrecht
Absicherung
Insolvenzfall
erst
nachträglich
vereinbart
werden
.
nachträgliche
Vereinbarung
verkürzt
zuvor
bereits
geschlossenen
Vertrags
bestehenden
Zugriffsmöglichkeiten
Gläubiger
.
Hierin
liegt
anfechtbare
Gläubigerbenachteiligung
vgl.
Urteil
7
.
Dezember
.
.
Streitfall
steht
Klägerin
Vormerkung
gesicherter
Anspruch
Rückauflassung
Wohnung
nur
Fall
Insolvenz
Schuldnerin
vereinbart
ist
auch
Fall
Einzelzwangsvollstreckung
.
erfasst
Klausel
auch
Belastung
Verfügung
Grundstück
.
kann
dahinstehen
insolvenzbedingte
Lösungsklauseln
isoliert
anfechtbar
sind
vgl.
MünchKomm-InsO/Huber
3
.
Aufl
.
.
;
;
.
;
.
gilt
jedenfalls
vertraglich
vereinbartes
Rücktrittsrecht
Rückgewähranspruch
Streitfall
Sicherung
Vormerkung
Aussonderungswirkungen
hat
.
Hingegen
kann
Verpflichtung
unentgeltlichen
Rückübertragung
Anfechtbarkeit
Vertrags
führen
.
Verpflichtung
benachteiligt
Gläubiger
§
Abs.
InsO
.
Räumt
Schuldner
Vertragspartner
Rücktrittsrecht
entsteht
Rückgewährschuldverhältnis
gemäß
§
beiderseitigen
Rechten
Pflichten
Vertragspartner
Rücktrittsrecht
Gebrauch
macht
.
Fall
Kaufs
kann
Schuldner
nur
bezahlten
Kaufpreis
hieraus
Verkäufer
gezogenen
Nutzungen
verlangen
Abs.
auch
Ersatz
notwendiger
Verwendungen
anderer
Aufwendungen
Käufer
gemacht
hat
§
Abs.
.
Ansprüche
sind
bereits
Gesetzes
Abschluss
gegenseitigen
Vertrags
angelegt
vgl.
Urteil
27
.
Mai
IX
B.II.2.b
.
.
Verpflichtet
Schuldner
Streitfall
unentgeltlichen
Rückgewähr
so
verzichtet
Ansprüche
.
Verzicht
benachteiligt
Gläubiger
.
verlieren
Gläubiger
Fall
Rücktritts
Zugriffsmöglichkeiten
Vertrag
bereits
angelegten
Rückgewähransprüche
Schuldners
.
Abschluss
Vertrags
hätte
Schuldner
Kaufpreis
aufwenden
müssen
noch
Verwendungen
Aufwendungen
Kaufsache
getätigt
.
Verzicht
Rückgewähranspruch
liegenden
Vermögenswert
liegt
benachteiligende
Vertragsklausel
vgl.
Urteil
11
November
ZR
;
Sache
ebenso
Urteil
19
.
April
aaO
.
17
;
Beschluss
12
.
Juni
aaO
;
so
auch
;
.
.
Vertrag
veranlasste
Leistungsaustausch
wird
Insolvenzfall
Klausel
vollständig
rückgängig
gemacht
Nachteil
Gläubiger
Schuldners
nur
teilweise
.
lässt
anders
Berufungsgericht
meint
ähnlich
;
zurückhaltender
.
;
kritisch
aber
Zimmer
;
Kesseler
entgegenhalten
Klausel
Erstreckung
unterschiedliche
Rücktrittsgründe
vorrangigen
Zweck
verfolge
Eigentumswohnung
Familienbesitz
behalten
.
kommt
benachteiligende
Wirkung
Klausel
.
Zweck
Vermögensgegenstand
Familienbesitz
erhalten
Erstreckung
Verpflichtung
unentgeltlichen
Rückgewähr
Fälle
Insolvenzbezug
sind
geeignete
Gesichtspunkte
Fall
Einzelgläubigeranfechtung
Insolvenzeröffnung
eintretende
Gläubigerbenachteiligung
entfallen
lassen
.
Maßgeblich
sind
Auswirkungen
Klausel
Zugriffsmöglichkeiten
Gläubiger
.
Entscheidend
ist
Klausel
Auswirkungen
Zugriff
Gläubiger
Verfügung
stehende
Vermögen
verkürzt
.
ist
Verpflichtung
unentgeltlichen
Rückgewähr
gläubigerbenachteiligende
Wirkungen
Pflicht
unentgeltlichen
Rückgewähr
auch
Fallgestaltungen
vorgesehen
ist
Gläubiger
befriedigen
wären
.
Schuldner
Verpflichtung
unentgeltlichen
Rückgewähr
entgeltlich
erworbener
Gegenstände
auch
Falle
vertraglichen
Rücktrittsrechts
zustehenden
gesetzlichen
Rechte
verzichtet
enthält
Klausel
regelmäßig
zumindest
mittelbare
Gläubigerbenachteiligung
.
ist
Klausel
auch
dann
gläubigerbenachteiligend
Rücktrittsgrund
insolvenzunabhängige
Fallgestaltungen
vorgesehen
werden
.
auch
Fall
verliert
Schuldner
Rückgewähransprüche
.
.
Entscheidung
erweist
anderen
Gründen
richtig
.
1
.
Allerdings
führt
Anfechtung
hier
Anspruch
Klägerin
Rückübereignung
Wohnung
entfällt
.
Beklagten
allein
Hinblick
gläubigerbenachteiligenden
Wirkungen
§
Abs.
notariellen
Kaufvertrags
geltend
gemachte
Anfechtung
erfasst
Rückübertragungsverpflichtung
.
kann
dahinstehen
Streitfall
schuldrechtliche
Rechtsgeschäft
insgesamt
erfassende
Anfechtung
notariellen
Kaufvertrags
möglich
ist
.
Offen
bleiben
kann
auch
Auswirkungen
Anfechtbarkeit
gesamten
Leistungsaustausch
zugrunde
liegenden
Rechtsgeschäfts
Rücktrittsrecht
vereinbarten
Anspruch
Rückauflassung
Wohnung
hat
.
Beklagte
hat
Gläubigerbenachteiligung
notariellen
Vertrag
insgesamt
noch
Voraussetzungen
Anfechtungstatbestandes
Hinblick
gesamten
Vertrag
vorgetragen
allein
Inhalt
§
Abs.
notariellen
Kaufvertrags
angegriffen
.
genügt
Anfechtbarkeit
gesamten
schuldrechtlichen
Rechtsgeschäfts
bejahen
können
.
Sachvortrag
Gesamtanfechtung
notariellen
Vertrags
fehlt
kann
Anfechtung
notariellen
Vertrags
allenfalls
Wirkung
Teilanfechtung
haben
.
beschränkt
gläubigerbenachteiligenden
Wirkungen
unter
.
zählt
Streitfall
nur
Verpflichtung
unentgeltlichen
Rückgewähr
Anspruch
Klägerin
Rückübertragung
Eigentumswohnung
.
notarielle
Kaufvertrag
kann
nur
insgesamt
angefochten
werden
.
Anfechtung
einzelner
Bestimmungen
Vertrags
ist
ausgeschlossen
Urteil
11
November
ZR
.
;
19
.
April
ZR
.
;
Beschluss
13
.
März
IX
.
.
Anfechtung
Vertrags
Ganzes
kann
aber
Wirkung
Teilanfechtung
haben
anfechtbare
Handlung
Schuldnervermögen
nur
begrenztem
Umfang
geschmälert
hat
Rechtsgeschäft
insoweit
teilbar
ist
210
;
Urteil
11
November
aaO
S.
;
19
.
April
aaO
;
Beschluss
13
.
März
aaO
;
3
.
Aufl
.
.
.
Teilbar
Sinn
ist
auch
allgemein
ausgewogener
Vertrag
lediglich
gezielt
Fall
Insolvenz
späteren
Schuldner
Gläubiger
benachteiligt
.
Fall
entfällt
Rückabwicklung
alleine
benachteiligende
Klausel
je
aaO
.
Benachteiligung
kommt
Fall
etwa
Betracht
späteren
Insolvenzschuldner
gezielt
Fall
Insolvenz
Vermögensnachteile
auferlegt
werden
gesetzlichen
Folgen
hinausgehen
vgl.
MünchKommInsO/Kirchhof
aaO
Erreichung
Vertragszwecks
geboten
sind
Urteil
11
November
aaO
S.
B.I.3
.
.
Fall
ist
gerechtfertigt
nur
einzelnen
Klausel
Ausgewogenheit
gegenseitigen
Vertrags
speziell
Fall
Insolvenz
verletzt
Wirkung
versagen
Beschluss
13
.
März
aaO
.
.
Ausmaß
Benachteiligung
begrenzt
Umfang
Anfechtungswirkung
Urteil
11
November
aaO
S.
.
Anfechtung
wird
gläubigerbenachteiligende
Wirkung
beseitigt
Rechtshandlung
verursacht
wird
Urteil
5
.
April
ZR
.
1
.
;
11
.
März
ZR
.
.
Anfechtung
unterliegende
Handlung
bestimmt
zwar
Urheber
Verantwortlichkeit
Anfechtungsvorschriften
voraussetzen
.
Zurückzugewähren
ist
aber
nur
Gläubiger
eingetretene
Erfolg
§
Abs.
Satz
InsO
.
können
auch
einzelne
abtrennbare
Wirkungen
sogar
einheitlichen
Rechtshandlung
erfasst
werden
;
Rückgewähr
darf
Begründung
ausgeschlossen
werden
Handlung
auch
sonstige
anfechtbare
Rechtsfolgen
ausgelöst
habe
mögen
auch
Zutun
Anfechtungsgegners
Masse
erhöht
haben
.
Rechtsgrundsatz
Rechtshandlung
verursachte
Wirkungen
nur
insgesamt
gar
anfechtbar
seien
gibt
auch
Folgen
Kausalverlauf
ferner
liegen
nähere
unanfechtbare
Folgen
Urteil
5
.
April
ZR
III.1
.
;
9
Juli
ZR
.
;
7
.
Mai
.
8)
.
Handelt
teilbare
Leistungen
einheitlichen
Rechtshandlung
ist
Anfechtung
ausgeschlossen
Rechtshandlung
Gläubigers
auch
anfechtbare
Rechtsfolgen
ausgelöst
hat
Urteil
4
.
Oktober
IX
III.1
.
.
unterliegen
Streitfall
Einräumung
Rücktrittsrechts
Klägerin
Ausübung
Rechts
zustehende
Rückübertragungsanspruch
Anfechtung
.
sind
Umständen
Streitfalles
gläubigerbenachteiligend
oben
II.2.a
.
.
Anfechtbarkeit
bezieht
nur
unentgeltlichen
Teil
Rückübertragungsanspruchs
.
2
.
Beklagte
ist
jedoch
Auflassung
Herausgabe
Wohnung
nur
Zug-um-Zug
Rückzahlung
Kaufpreises
Ersatz
Verwendungen
verpflichtet
Satz
.
Höhe
Beklagten
zustehenden
nur
Einrede
berücksichtigenden
Gegenansprüche
hat
Berufungsgericht
Standpunkt
folgerichtig
Feststellungen
getroffen
.
Beklagte
kann
Gegenansprüche
geltend
machen
Verpflichtung
unentgeltlichen
Rückgewähr
anfechtbar
ist
.
Vereinbarung
unentgeltlichen
Rücktritts
liegende
Verzicht
Rückgewähransprüche
Schuldnerin
ist
gläubigerbenachteiligend
vgl.
oben
II.2.b
.
.
Insoweit
sind
Rechtsfolgen
teilbar
Verzicht
Rückgewähransprüche
liegende
Unentgeltlichkeit
abtrennbar
.
handelt
späteren
Insolvenzschuldner
gezielt
Fall
Insolvenz
auferlegte
Vermögensnachteile
gesetzlichen
Folgen
hinausgehen
vgl.
aaO
Erreichung
Vertragszwecks
geboten
sind
Urteil
11
November
aaO
S.
B.I.3
.
.
Einwand
wird
§
Satz
Verbindung
§
nur
Einrede
Rückgewährschuldners
berücksichtigt
Urteil
16
.
Oktober
.
.
Erhebung
Einrede
muss
förmlicher
Antrag
gestellt
werden
;
genügt
Wille
eigene
Leistung
Hinblick
Ausbleiben
Gegenleistung
zurückzubehalten
eindeutig
erkennbar
ist
aaO
.
Voraussetzungen
sind
Streitfall
erfüllt
.
Beklagte
hat
zwar
erster
Linie
Verpflichtung
Herausgabe
Wohnung
insgesamt
bestritten
.
hat
aber
wiederholt
zugleich
hingewiesen
jedenfalls
Verlust
Rückabwicklungsansprüche
Schuldnerin
Verpflichtung
unentgeltlichen
Rückgewähr
anfechtbar
sei
.
kommt
auch
eindeutige
Wille
Beklagten
Ausdruck
Rückabwicklung
Kaufvertrags
Rückgewähr
Eigentumswohnung
zurückzubehalten
Leistungen
ausbleiben
Klägerin
ihrerseits
schuldet
.
IV
.
Sache
ist
Endentscheidung
reif
§
Abs.
.
Insoweit
weist
Senat
folgende
Gesichtspunkte
:
1
.
Berufungsgericht
wird
weiteren
Tatbestandsvoraussetzungen
Anfechtung
§
Abs.
InsO
prüfen
haben
.
Maßgeblicher
Zeitpunkt
Anfechtbarkeit
§
Abs.
InsO
ist
Abschluss
notariellen
Vertrags
.
Rechtshandlung
vorgenommen
ist
bestimmt
§
InsO.
gilt
§
Abs.
InsO
Zeitpunkt
vorgenommen
rechtlichen
Wirkungen
eintreten
.
Maßgeblich
ist
Zeitpunkt
gesamten
Erfordernisse
vorliegen
Rechtsordnung
Entstehung
Aufhebung
Veränderung
Rechtsverhältnisses
knüpft
Urteil
27
.
September
.
8)
.
Erforderlich
ist
Rechtsposition
begründet
worden
ist
Falle
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
beachtet
werden
müsste
BT-Drucks
.
S.
.
schuldrechtliche
Vereinbarung
Inhalt
Rückgewährschuldverhältnisses
ist
wirksamem
Abschluss
Vereinbarung
vorgenommen
.
Wird
nur
Abschluss
Kausalgeschäfts
angefochten
ist
Zeitpunkt
Abschlusses
maßgeblich
MünchKomm-InsO/Kayser
3
.
Aufl
.
.
.
§
Abs.
Satz
InsO
kommt
Streitfall
.
Berufungsgericht
wird
klären
haben
Vereinbarung
unentgeltlichen
Rückgewähranspruchs
auch
Insolvenzfall
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
erfolgte
Klägerin
Benachteiligungsvorsatz
Schuldnerin
kannte
.
hat
Berufungsgericht
Umstände
Einzelfalls
prüfen
.
zählen
nur
finanziellen
Verhältnisse
Zeitpunkt
Rechtshandlung
auch
übrigen
Vorstellungen
Parteien
Zweck
Abwicklung
notariellen
Kaufvertrags
.
ist
ausdrücklich
Fall
Insolvenz
getroffene
Vereinbarung
Vertragspartner
Nachteil
übrigen
Gläubiger
Sondervorteil
einräumt
deutliches
Indiz
Benachteiligungsvorsatz
Schuldners
vgl.
Urteil
19
.
April
ZR
.
.
Gewicht
Indiz
konkreten
Fall
hat
darf
jedoch
isoliert
Blick
gläubigerbenachteiligende
Klausel
beurteilt
werden
.
Vielmehr
ist
Gesamtzusammenhang
Klausel
einzubeziehen
.
Entscheidend
sind
Vorstellungen
Parteien
notariellen
Kaufvertrags
weiteren
Verlauf
Zweck
Klausel
insbesondere
Gründe
Ziele
unentgeltlichen
Rückgabepflicht
geführt
haben
.
Weiter
kommt
Vertragsparteien
Aussichten
einschätzten
Rücktrittsgrund
Klägerin
entstehen
würde
vgl.
Urteil
5
.
März
ZR
.
Bestellung
umfassender
Sicherheiten
Unternehmensgründung
Falle
Rücktritts
Vereinbarung
Unentgeltlichkeit
gesetzlichen
Rechtsfolgen
Benachteiligung
Gläubiger
führen
würde
.
Umfangs
Anfechtungsanspruchs
wird
§
Abs.
Satz
InsO
hingewiesen
.
gläubigerbenachteiligende
Wirkung
Rechtshandlung
ist
beseitigen
.
Einräumung
Rücktrittsrechts
genommen
gläubigerbenachteiligend
ist
führt
Anfechtung
lediglich
Beklagte
gesetzlichen
Ansprüche
Schuldnerin
Rückgewährschuldverhältnis
geltend
machen
kann
.
2
.
Schließlich
gibt
Zurückverweisung
Parteien
Gelegenheit
Umfang
Rahmen
Rückgewährschuldverhältnisses
gesetzlichen
Vorschriften
auszugleichende
Leistungen
Nutzungen
Verwendungen
vorzutragen
.
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung