NAMEN ZR Verkündet : 12 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja InsO § Abs. Grundstückskaufvertrag Verkäufers vereinbartes Rücktrittsrecht Insolvenzfall ist gläubigerbenachteiligend Rücktrittsrecht vornherein Bestandteil gegenseitigen Vertrags ist Schuldner Rechte Sache ausschließlich Vertrags erworben hat Rücktrittsklausel Berechtigten Stand setzt Zugriff Gläubiger Sache jederzeit abwehren können Rücktrittsklausel freie Verfügungen Schuldners einzelner Gläubiger ausschließt . InsO Verpflichtung Schuldners Grundstückskaufvertrag unentgeltlichen Rückübertragung Fall Rücktritts ist gläubigerbenachteiligend . Verwalter kann Fall verlangen Masse so gestellt wird Schuldner gesetzlichen Ansprüche Rückgewährschuldverhältnis zustünden . Urteil 12 . Oktober ZR ECLI : : BGH:2017:121017UIXZR288.14.0 IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 12 . Oktober Richter Vorsitzenden Richterinnen Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 19 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 November aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin verkaufte Tochter fortan : notariellem Vertrag 3 . Dezember Eigentumswohnung Preis € . Schuldnerin hatte € Monaten weitere € Jahre monatlichen Raten € zahlen . Abs. notariellen Vertrags lautet : " Verkäufer ist berechtigt schuldrechtlichen Teil Vertrags zurückzutreten Rückauflassung Vertragsgegenstandes verlangen Erwerber Vertragsgegenstand schriftliche Zustimmung Verkäufers veräußert belastet Erwerber Verkäufer verstirbt Eigentum Vertragsgegenstand ausschließlich leibliche Abkömmlinge Erwerbers übergeht Vermögen Erwerbers Vergleichsverfahren eröffnet Eröffnung kostendeckender Masse abgelehnt wird Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung Vertragsgegenstandes angeordnet wird Zwangssicherungshypotheken Eintragung gelangen Erwerber Ehegatte Scheidungsantrag einreichen . Rücktrittsrecht kann nur schriftliche Erklärung Erwerber Erben ausgeübt werden . Rücktrittsrecht ist vererblich noch übertragbar . Rückübertragung hat unentgeltlich erfolgen . Sicherung aufschiebend bedingten Rückerwerbsanspruchs bestellt Erwerber Verkäufers Rückauflassungsvormerkung gemäß § Vertragsgegenstand bewilligt beantragt Eintragung Grundbuch Rang vorstehenden Kaufpreissicherungshypothek . " Schuldnerin wurde Eigentümerin Grundbuch eingetragen ; Besitz war bereits 1 . Dezember übergegangen . Zeitpunkt bewohnte Schuldnerin Wohnung . 10 . Januar wurde Rückauflassungsvormerkung Klägerin Grundbuch eingetragen . Wohnung ist inzwischen vermietet ; monatliche Mietzins beträgt € . 1 November eröffnete Insolvenzgericht Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin bestellte Beklagten Insolvenzverwalter . Klägerin forderte Beklagten Schreiben 26 . Januar Eigentum Wohnung übertragen . Beklagte kam Aufforderung . Mieterin bezahlten Mieten vereinnahmte . Klägerin hat Rückübereignung Eigentumswohnung Herausgabe vereinnahmten Mieten geklagt . Beklagte hat verteidigt unentgeltliche Rückübertragungsrecht § Abs. InsO anfechtbar sei Leistung verweigern könne . Landgericht hat Klage überwiegend stattgegeben Berufung Beklagten hat Erfolg gehabt . Senat zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsbegehren weiter . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat gemeint Beklagten stehe Leistungsverweigerungsrecht § Abs. InsO . Regelung Rücktrittsrechts notariellen Kaufvertrag sei anfechtbar . fehle objektiven Gläubigerbenachteiligung bereits Zwangsvollstreckung Rückübertragungsanspruch auslöse . habe Grundbesitz nie unbeschränkten Gläubigerzugriff Verfügung gestanden . Rücktrittsklausel sei auch Berücksichtigung Umstände Sinn Zweck Übertragung Eigentumswohnung unangemessen . Gesamtschau Auflassungsvormerkung gesicherten Lösungsklauseln ergebe vorrangigen Zweck verfolgten Eigentumswohnung Familienbesitz erhalten . Interesse sei jedenfalls unangemessen unausgewogen . benachteilige Kaufvertrag Ganzes Gläubiger Sinne § Abs. InsO. Allein entschädigungslosen Rückfall eintretende Vermögensminderung führe insolvenzbedingten Lösungsklauseln bereits Annahme gläubigernachteiligen Rechtshandlung . sei nur isoliert Insolvenzfall vorgesehen . Beklagte könne auch § InsO berufen . insolvenzbedingte stehe Regelungszweck § § InsO . beeinträchtige insbesondere Wahlrecht Insolvenzverwalters § InsO. jedenfalls Vertragsseite vollständig erfüllten Verträgen bewirke Lösungsklausel zugrunde liegenden vertraglichen Ansprüche Schuldnervermögen ausschieden . II . hält rechtlicher Überprüfung wesentlichen Punkt stand . Klägerin steht zwar Vormerkung gesicherten Aussonderungsrecht Grundstück InsO . Jedoch scheitert Anfechtung fehlenden Gläubigerbenachteiligung . 1 . vertragliche Vereinbarung Rücktrittsrecht Klägerin Verpflichtung Schuldnerin unentgeltlichen Rückübertragung sind allerdings wirksam . § InsO erfasst Klausel . Beklagten steht auch Wahlrecht § InsO Rückgewährschuldverhältnisses . vertraglich vereinbarte Rücktrittsrecht Fall Insolvenzeröffnung verstößt jedenfalls § InsO Voraussetzungen § InsO gegeben sind . Feststellungen Berufungsgerichts hat Klägerin Grundstückskaufvertrag folgenden Pflichten vollständig erfüllt . § InsO setzt jedoch Schuldner auch andere Teil gegenseitigen Vertrag noch vollständig erfüllt haben . Vorschrift erfasst nur beiderseits vollständig erfüllte Verträge vgl. Urteil 10 . August ZR . 13 ; MünchKomm-InsO/Huber 3 . Aufl . § . . fehlt Streitfall vgl. Urteil 19 . April ZR . Vereinbarung unentgeltlichen Heimfallanspruchs Erbbaurecht . Ebenso kann dahinstehen Voraussetzungen Rücktritt ausgelöstes Rückabwicklungsschuldverhältnis § InsO erfasst wird . Selbst Fall sein sollte stünde Beklagten schon Wahlrecht allein betroffenen Rückgewähranspruchs Klägerin Vormerkung gesichert ist . Abs. Satz InsO bestimmt Gläubiger Anspruch Befriedigung Insolvenzmasse verlangen kann Sicherung Anspruchs Einräumung Aufhebung Rechts Grundstück Schuldners Vormerkung eingetragen ist . Fall steht Insolvenzverwalter Wahlrecht § InsO mehr vgl. Urteil 19 . März Abs. Satz GesO § ; muss Anspruch vielmehr erfüllen vgl. 3 . Aufl . . 23 ; 8 . Aufl . . . Revision geltend gemachte Nichtigkeit unentgeltlichen Rückübertragungsverpflichtung § besteht Grundlage . Revision zeigt entscheidungserheblichen Sachvortrag Umständen Tatsachen hinausgehen Anfechtungstatbestände § § InsO rechtfertigen können . Allein mögliche Anfechtbarkeit rechtfertigt Schluss Sittenwidrigkeit vgl. Urteil 19 . April aaO . . 2 . Entscheidung Berufungsgerichts hält jedoch rechtlicher Überprüfung stand Berufungsgericht recht Beklagten Anfechtung Rückübertragungsverpflichtung verneint . Auffassung Berufungsgerichts benachteiligt Vereinbarung unentgeltlichen Rücktrittsrechts § Abs. Kaufvertrags Gläubiger . folgt allerdings bereits Klägerin Ausübung Rücktritts berechtigt ist Eigentum Eigentumswohnung zurückzuverlangen . rechtfertigt Streitfall noch Teilanfechtung Rücktrittsrechts wirkende Insolvenzanfechtung Vertrags . Zwar begründet § Abs. Vertrags Klägerin Rücktrittsrecht ausdrücklich Fall Insolvenz . Gleichwohl fehlt Klägerin eröffneten Möglichkeit Rückübertragung Wohnung verlangen Streitfall Gläubigerbenachteiligung . Gläubigerbenachteiligung liegt Schuldenmasse vermehrt Aktivmasse verkürzt Gläubigerzugriff Schuldnervermögen vereitelt erschwert gefährdet verzögert wird Urteil 22 . Dezember ; 29 November ZR . . setzt Befriedigungsmöglichkeiten Insolvenzgläubiger angefochtene Rechtshandlung wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gewesen wären Urteil 28 . Januar IX ZR . . Beeinträchtigung Gläubigerzugriffs sind Befriedigungsmöglichkeiten voll gesicherten Insolvenzgläubiger maßgeblich Urteil 17 . Juni ZR . Insoweit fehlt Gläubigerbenachteiligung entsprechende Klausel Vermögensgegenstand Vermögen -9- gehört vgl. Urteil 6 . April ZR . . Ermöglicht gegenseitigen Vertrag enthaltene Bestimmung Vertragspartner Schuldners Insolvenzfall Vertrag zurückzutreten kann nur dann Anfechtbarkeit begründen gerade Bestimmung zumindest mittelbar gläubigerbenachteiligende Wirkungen auslöst . Führt Bestimmung Vertragspartner erbrachten Leistungen Schuldner zurückfordern kann kommt Zugriffsmöglichkeiten Gläubiger verkürzt . ist Eintritt Gläubigerbenachteiligung isoliert Bezug konkret bewirkte Minderung Vermehrung Passiva Schuldners beurteilen Urteil 7 . Mai ZR . . Hintergrund führt Rücktrittsklausel ausgelöste Verpflichtung Schuldners erworbene Sache zurückgewähren müssen gläubigerbenachteiligenden Wirkungen Rücktrittsrecht vornherein Bestandteil gegenseitigen Vertrags ist Schuldner Rechte Sache ausschließlich Vertrags erworben hat Rücktrittsklausel Berechtigten Stand setzt Zugriff Gläubiger Sache jederzeit abwehren können Rücktrittsklausel freie Verfügungen Schuldners einzelner Gläubiger ausschließt vgl. auch eingeschränkte Heimfallklausel entsprechend auslegt . Voraussetzungen steht Gläubiger Rücktrittsklausel Ansprüche Rückgewähr Sache so Aussonderungsberechtigter . Sache vornherein Aussonderungsanspruch bestand bleibt schuldnerfremd vgl. MünchKomm-InsO/Kayser 3 . Aufl . . . Herausgabe ist Gläubigerbenachteiligung anfechtbar HK-InsO/Thole 8 . Aufl . . ; Kayser aaO . . War Anfechtungsgegner Grund früheren insolvenzfesten Erwerbs ohnehin Inhaber Gegenstands herausgegeben werden soll fehlt Gläubigerbenachteiligung ; hat Fall Rechtshandlung Vermögen Schuldners erhalten Urteil 11 . Mai ZR . Fall möglichen Gläubigerzugriffs vereinbartes entsprechend gesichertes Recht Veräußerers Einzelzwangsvollstreckung veräußerte Sache Wege Drittwiderspruchsklage Verwertung Insolvenz Aussonderung begegnen führt Sache Gläubigerzugriff Verfügung steht . So liegt Fall Schuldner Grundstück erwirbt Zeitpunkt Erwerbs Fall Gläubigerzugriffs Vormerkung gesicherten Rückübertragungsanspruch Verkäufers belastet ist . Sicherung Anspruchs Vormerkung hat zumindest ähnliche Wirkungen Aussonderungskraft MünchKommInsO/Ganter 3 . Aufl . . . Vormerkung gesicherten Anspruch betroffene Vermögensposition gehört vornherein Bestandteilen Masse Urteil 14 . September 1 . Schuldner erwirbt nur insolvenzfesten Rückforderungsrecht behafteten Vermögensgegenstand Uhlenbruck Festschrift Rheinischen Notariats S. ; ; Kohte ; vgl. auch Kesseler ; Amann DNotZ ; Übergabevertrag anwaltlichen notariellen Praxis 3 . Aufl . . ; kritisch . ist Gläubiger verwertbar . hat Bundesgerichtshof bereits Fall Grundstücksschenkung entschieden Beschluss 13 . März IX . . Anders ist Schuldner bereits Vereinbarung Rücktrittsrechts Begründung Aussonderungsrechts Vertragspartners Zugriff Gläubiger Recht Vertragsgegenstand zustand . Gewährt Schuldner Vertragspartner vereinbarten Rückgewähr erworbenen Sache Gläubiger zuvor übertragen hat liegt Gläubigerbenachteiligung . ist Vereinbarung Heimfallanspruchs gläubigerbenachteiligend Schuldner bereits Bestellung Erbbaurechts unentziehbares Nutzungsrecht Grundstück zustand Urteil 19 . April ZR . . Fall stand Schuldnerin bereits Bestellung Erbbaurechts Nutzungsrecht Grundstück Recht § Abs. § SachenRBerG Bestellung Inhalt gesetzlich festgelegten Erbbaurechts vgl. § verlangen konnte aaO . 19 ; OLG ; Übergabevertrag anwaltlichen notariellen Praxis 3 . Aufl . . . Erbbaurechtsgesetz sieht Heimfallanspruch Insolvenzfall Gesetzes ermöglicht nur entsprechende Vereinbarung aaO . . folgt jedoch Fällen Schuldner Abschluss Erbbaurechtsvertrags Recht Grundstück zustand Bestellung Erbbaurechts Gläubigers vereinbarter Heimfallanspruch Insolvenzfall genommen Gläubiger ligt Teilanfechtung Vertrags ermöglicht . Entscheidung Bundesgerichtshofs 12 . Juni IX ZB . 8) ergibt . betrifft grundsätzliche Anfechtbarkeit unentgeltlichen Heimfallanspruchs näheren Umständen insbesondere Reichweite Anfechtungsanspruchs äußern . gleichen Gründen liegt gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung Rücktrittsrecht Absicherung Insolvenzfall erst nachträglich vereinbart werden . nachträgliche Vereinbarung verkürzt zuvor bereits geschlossenen Vertrags bestehenden Zugriffsmöglichkeiten Gläubiger . Hierin liegt anfechtbare Gläubigerbenachteiligung vgl. Urteil 7 . Dezember . . Streitfall steht Klägerin Vormerkung gesicherter Anspruch Rückauflassung Wohnung nur Fall Insolvenz Schuldnerin vereinbart ist auch Fall Einzelzwangsvollstreckung . erfasst Klausel auch Belastung Verfügung Grundstück . kann dahinstehen insolvenzbedingte Lösungsklauseln isoliert anfechtbar sind vgl. MünchKomm-InsO/Huber 3 . Aufl . . ; ; . ; . gilt jedenfalls vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht Rückgewähranspruch Streitfall Sicherung Vormerkung Aussonderungswirkungen hat . Hingegen kann Verpflichtung unentgeltlichen Rückübertragung Anfechtbarkeit Vertrags führen . Verpflichtung benachteiligt Gläubiger § Abs. InsO . Räumt Schuldner Vertragspartner Rücktrittsrecht entsteht Rückgewährschuldverhältnis gemäß § beiderseitigen Rechten Pflichten Vertragspartner Rücktrittsrecht Gebrauch macht . Fall Kaufs kann Schuldner nur bezahlten Kaufpreis hieraus Verkäufer gezogenen Nutzungen verlangen Abs. auch Ersatz notwendiger Verwendungen anderer Aufwendungen Käufer gemacht hat § Abs. . Ansprüche sind bereits Gesetzes Abschluss gegenseitigen Vertrags angelegt vgl. Urteil 27 . Mai IX B.II.2.b . . Verpflichtet Schuldner Streitfall unentgeltlichen Rückgewähr so verzichtet Ansprüche . Verzicht benachteiligt Gläubiger . verlieren Gläubiger Fall Rücktritts Zugriffsmöglichkeiten Vertrag bereits angelegten Rückgewähransprüche Schuldners . Abschluss Vertrags hätte Schuldner Kaufpreis aufwenden müssen noch Verwendungen Aufwendungen Kaufsache getätigt . Verzicht Rückgewähranspruch liegenden Vermögenswert liegt benachteiligende Vertragsklausel vgl. Urteil 11 November ZR ; Sache ebenso Urteil 19 . April aaO . 17 ; Beschluss 12 . Juni aaO ; so auch ; . . Vertrag veranlasste Leistungsaustausch wird Insolvenzfall Klausel vollständig rückgängig gemacht Nachteil Gläubiger Schuldners nur teilweise . lässt anders Berufungsgericht meint ähnlich ; zurückhaltender . ; kritisch aber Zimmer ; Kesseler entgegenhalten Klausel Erstreckung unterschiedliche Rücktrittsgründe vorrangigen Zweck verfolge Eigentumswohnung Familienbesitz behalten . kommt benachteiligende Wirkung Klausel . Zweck Vermögensgegenstand Familienbesitz erhalten Erstreckung Verpflichtung unentgeltlichen Rückgewähr Fälle Insolvenzbezug sind geeignete Gesichtspunkte Fall Einzelgläubigeranfechtung Insolvenzeröffnung eintretende Gläubigerbenachteiligung entfallen lassen . Maßgeblich sind Auswirkungen Klausel Zugriffsmöglichkeiten Gläubiger . Entscheidend ist Klausel Auswirkungen Zugriff Gläubiger Verfügung stehende Vermögen verkürzt . ist Verpflichtung unentgeltlichen Rückgewähr gläubigerbenachteiligende Wirkungen Pflicht unentgeltlichen Rückgewähr auch Fallgestaltungen vorgesehen ist Gläubiger befriedigen wären . Schuldner Verpflichtung unentgeltlichen Rückgewähr entgeltlich erworbener Gegenstände auch Falle vertraglichen Rücktrittsrechts zustehenden gesetzlichen Rechte verzichtet enthält Klausel regelmäßig zumindest mittelbare Gläubigerbenachteiligung . ist Klausel auch dann gläubigerbenachteiligend Rücktrittsgrund insolvenzunabhängige Fallgestaltungen vorgesehen werden . auch Fall verliert Schuldner Rückgewähransprüche . . Entscheidung erweist anderen Gründen richtig . 1 . Allerdings führt Anfechtung hier Anspruch Klägerin Rückübereignung Wohnung entfällt . Beklagten allein Hinblick gläubigerbenachteiligenden Wirkungen § Abs. notariellen Kaufvertrags geltend gemachte Anfechtung erfasst Rückübertragungsverpflichtung . kann dahinstehen Streitfall schuldrechtliche Rechtsgeschäft insgesamt erfassende Anfechtung notariellen Kaufvertrags möglich ist . Offen bleiben kann auch Auswirkungen Anfechtbarkeit gesamten Leistungsaustausch zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts Rücktrittsrecht vereinbarten Anspruch Rückauflassung Wohnung hat . Beklagte hat Gläubigerbenachteiligung notariellen Vertrag insgesamt noch Voraussetzungen Anfechtungstatbestandes Hinblick gesamten Vertrag vorgetragen allein Inhalt § Abs. notariellen Kaufvertrags angegriffen . genügt Anfechtbarkeit gesamten schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts bejahen können . Sachvortrag Gesamtanfechtung notariellen Vertrags fehlt kann Anfechtung notariellen Vertrags allenfalls Wirkung Teilanfechtung haben . beschränkt gläubigerbenachteiligenden Wirkungen unter . zählt Streitfall nur Verpflichtung unentgeltlichen Rückgewähr Anspruch Klägerin Rückübertragung Eigentumswohnung . notarielle Kaufvertrag kann nur insgesamt angefochten werden . Anfechtung einzelner Bestimmungen Vertrags ist ausgeschlossen Urteil 11 November ZR . ; 19 . April ZR . ; Beschluss 13 . März IX . . Anfechtung Vertrags Ganzes kann aber Wirkung Teilanfechtung haben anfechtbare Handlung Schuldnervermögen nur begrenztem Umfang geschmälert hat Rechtsgeschäft insoweit teilbar ist 210 ; Urteil 11 November aaO S. ; 19 . April aaO ; Beschluss 13 . März aaO ; 3 . Aufl . . . Teilbar Sinn ist auch allgemein ausgewogener Vertrag lediglich gezielt Fall Insolvenz späteren Schuldner Gläubiger benachteiligt . Fall entfällt Rückabwicklung alleine benachteiligende Klausel je aaO . Benachteiligung kommt Fall etwa Betracht späteren Insolvenzschuldner gezielt Fall Insolvenz Vermögensnachteile auferlegt werden gesetzlichen Folgen hinausgehen vgl. MünchKommInsO/Kirchhof aaO Erreichung Vertragszwecks geboten sind Urteil 11 November aaO S. B.I.3 . . Fall ist gerechtfertigt nur einzelnen Klausel Ausgewogenheit gegenseitigen Vertrags speziell Fall Insolvenz verletzt Wirkung versagen Beschluss 13 . März aaO . . Ausmaß Benachteiligung begrenzt Umfang Anfechtungswirkung Urteil 11 November aaO S. . Anfechtung wird gläubigerbenachteiligende Wirkung beseitigt Rechtshandlung verursacht wird Urteil 5 . April ZR . 1 . ; 11 . März ZR . . Anfechtung unterliegende Handlung bestimmt zwar Urheber Verantwortlichkeit Anfechtungsvorschriften voraussetzen . Zurückzugewähren ist aber nur Gläubiger eingetretene Erfolg § Abs. Satz InsO . können auch einzelne abtrennbare Wirkungen sogar einheitlichen Rechtshandlung erfasst werden ; Rückgewähr darf Begründung ausgeschlossen werden Handlung auch sonstige anfechtbare Rechtsfolgen ausgelöst habe mögen auch Zutun Anfechtungsgegners Masse erhöht haben . Rechtsgrundsatz Rechtshandlung verursachte Wirkungen nur insgesamt gar anfechtbar seien gibt auch Folgen Kausalverlauf ferner liegen nähere unanfechtbare Folgen Urteil 5 . April ZR III.1 . ; 9 Juli ZR . ; 7 . Mai . 8) . Handelt teilbare Leistungen einheitlichen Rechtshandlung ist Anfechtung ausgeschlossen Rechtshandlung Gläubigers auch anfechtbare Rechtsfolgen ausgelöst hat Urteil 4 . Oktober IX III.1 . . unterliegen Streitfall Einräumung Rücktrittsrechts Klägerin Ausübung Rechts zustehende Rückübertragungsanspruch Anfechtung . sind Umständen Streitfalles gläubigerbenachteiligend oben II.2.a . . Anfechtbarkeit bezieht nur unentgeltlichen Teil Rückübertragungsanspruchs . 2 . Beklagte ist jedoch Auflassung Herausgabe Wohnung nur Zug-um-Zug Rückzahlung Kaufpreises Ersatz Verwendungen verpflichtet Satz . Höhe Beklagten zustehenden nur Einrede berücksichtigenden Gegenansprüche hat Berufungsgericht Standpunkt folgerichtig Feststellungen getroffen . Beklagte kann Gegenansprüche geltend machen Verpflichtung unentgeltlichen Rückgewähr anfechtbar ist . Vereinbarung unentgeltlichen Rücktritts liegende Verzicht Rückgewähransprüche Schuldnerin ist gläubigerbenachteiligend vgl. oben II.2.b . . Insoweit sind Rechtsfolgen teilbar Verzicht Rückgewähransprüche liegende Unentgeltlichkeit abtrennbar . handelt späteren Insolvenzschuldner gezielt Fall Insolvenz auferlegte Vermögensnachteile gesetzlichen Folgen hinausgehen vgl. aaO Erreichung Vertragszwecks geboten sind Urteil 11 November aaO S. B.I.3 . . Einwand wird § Satz Verbindung § nur Einrede Rückgewährschuldners berücksichtigt Urteil 16 . Oktober . . Erhebung Einrede muss förmlicher Antrag gestellt werden ; genügt Wille eigene Leistung Hinblick Ausbleiben Gegenleistung zurückzubehalten eindeutig erkennbar ist aaO . Voraussetzungen sind Streitfall erfüllt . Beklagte hat zwar erster Linie Verpflichtung Herausgabe Wohnung insgesamt bestritten . hat aber wiederholt zugleich hingewiesen jedenfalls Verlust Rückabwicklungsansprüche Schuldnerin Verpflichtung unentgeltlichen Rückgewähr anfechtbar sei . kommt auch eindeutige Wille Beklagten Ausdruck Rückabwicklung Kaufvertrags Rückgewähr Eigentumswohnung zurückzubehalten Leistungen ausbleiben Klägerin ihrerseits schuldet . IV . Sache ist Endentscheidung reif § Abs. . Insoweit weist Senat folgende Gesichtspunkte : 1 . Berufungsgericht wird weiteren Tatbestandsvoraussetzungen Anfechtung § Abs. InsO prüfen haben . Maßgeblicher Zeitpunkt Anfechtbarkeit § Abs. InsO ist Abschluss notariellen Vertrags . Rechtshandlung vorgenommen ist bestimmt § InsO. gilt § Abs. InsO Zeitpunkt vorgenommen rechtlichen Wirkungen eintreten . Maßgeblich ist Zeitpunkt gesamten Erfordernisse vorliegen Rechtsordnung Entstehung Aufhebung Veränderung Rechtsverhältnisses knüpft Urteil 27 . September . 8) . Erforderlich ist Rechtsposition begründet worden ist Falle Eröffnung Insolvenzverfahrens beachtet werden müsste BT-Drucks . S. . schuldrechtliche Vereinbarung Inhalt Rückgewährschuldverhältnisses ist wirksamem Abschluss Vereinbarung vorgenommen . Wird nur Abschluss Kausalgeschäfts angefochten ist Zeitpunkt Abschlusses maßgeblich MünchKomm-InsO/Kayser 3 . Aufl . . . § Abs. Satz InsO kommt Streitfall . Berufungsgericht wird klären haben Vereinbarung unentgeltlichen Rückgewähranspruchs auch Insolvenzfall Gläubigerbenachteiligungsvorsatz erfolgte Klägerin Benachteiligungsvorsatz Schuldnerin kannte . hat Berufungsgericht Umstände Einzelfalls prüfen . zählen nur finanziellen Verhältnisse Zeitpunkt Rechtshandlung auch übrigen Vorstellungen Parteien Zweck Abwicklung notariellen Kaufvertrags . ist ausdrücklich Fall Insolvenz getroffene Vereinbarung Vertragspartner Nachteil übrigen Gläubiger Sondervorteil einräumt deutliches Indiz Benachteiligungsvorsatz Schuldners vgl. Urteil 19 . April ZR . . Gewicht Indiz konkreten Fall hat darf jedoch isoliert Blick gläubigerbenachteiligende Klausel beurteilt werden . Vielmehr ist Gesamtzusammenhang Klausel einzubeziehen . Entscheidend sind Vorstellungen Parteien notariellen Kaufvertrags weiteren Verlauf Zweck Klausel insbesondere Gründe Ziele unentgeltlichen Rückgabepflicht geführt haben . Weiter kommt Vertragsparteien Aussichten einschätzten Rücktrittsgrund Klägerin entstehen würde vgl. Urteil 5 . März ZR . Bestellung umfassender Sicherheiten Unternehmensgründung Falle Rücktritts Vereinbarung Unentgeltlichkeit gesetzlichen Rechtsfolgen Benachteiligung Gläubiger führen würde . Umfangs Anfechtungsanspruchs wird § Abs. Satz InsO hingewiesen . gläubigerbenachteiligende Wirkung Rechtshandlung ist beseitigen . Einräumung Rücktrittsrechts genommen gläubigerbenachteiligend ist führt Anfechtung lediglich Beklagte gesetzlichen Ansprüche Schuldnerin Rückgewährschuldverhältnis geltend machen kann . 2 . Schließlich gibt Zurückverweisung Parteien Gelegenheit Umfang Rahmen Rückgewährschuldverhältnisses gesetzlichen Vorschriften auszugleichende Leistungen Nutzungen Verwendungen vorzutragen . Grupp Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung