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194 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
28
.
Juni
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
28
.
Juni
beschlossen
:
Gegenvorstellung
Beklagten
Streitwertfestsetzung
Senats
31
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
1
.
Rechnungsstelle
Bundesgerichtshofs
gerichtete
Eingabe
Beklagten
ist
Gegenvorstellung
Festsetzung
Streitwerts
Senat
auszulegen
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
unstatthaft
wäre
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
.
2
.
Gegenvorstellung
Beklagten
hat
Erfolg
.
Änderung
31
.
Mai
erfolgten
Streitwertfestsetzung
§
Abs.
Satz
Nr.
kommt
Betracht
.
Senat
hat
Wert
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
zutreffend
bemessen
.
Abs.
bestimmt
Gebührenstreitwert
Verfahren
Beschwerde
Nichtzulassung
Rechtsmittels
Rechtsmittelverfahren
maßgebenden
Wert
.
Endet
Verfahren
Rechtsmittelführer
Antrag
stellt
ist
§
Abs.
Satz
Beschwer
maßgeblich
.
Abzustellen
ist
formelle
Beschwer
richtet
Umfang
Vorinstanz
Anträgen
Rechtsmittelführers
abgewichen
ist
Beschluss
27
Juli
;
16
Juli
ZR
.
.
Maßstäben
ist
Streitwert
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
zutreffend
185.799,18
festgesetzt
worden
.
Berufungsinstanz
gestellten
Anträge
Beklagten
sind
Ausnahme
streitwertbestimmender
Nebenforderungen
§
Abs.
Erfolg
geblieben
.
entsprach
formelle
Beschwer
Höhe
Berufungsgericht
zutreffend
festgesetzten
Wertes
Berufungsverfahrens
.
hat
unterschiedliche
Verteilung
dort
entstandenen
Kosten
insgesamt
Beklagten
Berufungsgericht
chen
Verschiedenheit
Beteiligung
gemäß
§
Abs.
vorgenommen
hat
Einfluss
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung