BESCHLUSS 28 . Juni Rechtsstreit ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Prof. Dr. Richterin 28 . Juni beschlossen : Gegenvorstellung Beklagten Streitwertfestsetzung Senats 31 . Mai wird zurückgewiesen . Gründe : 1 . Rechnungsstelle Bundesgerichtshofs gerichtete Eingabe Beklagten ist Gegenvorstellung Festsetzung Streitwerts Senat auszulegen hiergegen gerichtete Beschwerde unstatthaft wäre § Abs. Satz § Abs. Satz . 2 . Gegenvorstellung Beklagten hat Erfolg . Änderung 31 . Mai erfolgten Streitwertfestsetzung § Abs. Satz Nr. kommt Betracht . Senat hat Wert Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend bemessen . Abs. bestimmt Gebührenstreitwert Verfahren Beschwerde Nichtzulassung Rechtsmittels Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert . Endet Verfahren Rechtsmittelführer Antrag stellt ist § Abs. Satz Beschwer maßgeblich . Abzustellen ist formelle Beschwer richtet Umfang Vorinstanz Anträgen Rechtsmittelführers abgewichen ist Beschluss 27 Juli ; 16 Juli ZR . . Maßstäben ist Streitwert Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend 185.799,18 € festgesetzt worden . Berufungsinstanz gestellten Anträge Beklagten sind Ausnahme streitwertbestimmender Nebenforderungen § Abs. Erfolg geblieben . entsprach formelle Beschwer Höhe Berufungsgericht zutreffend festgesetzten Wertes Berufungsverfahrens . hat unterschiedliche Verteilung dort entstandenen Kosten insgesamt Beklagten Berufungsgericht chen Verschiedenheit Beteiligung gemäß § Abs. vorgenommen hat Einfluss . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung