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1630 lines
13 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
17
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
ja
InsO
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
§
Abs.
Satz
InsO
setzt
unlauteres
Zusammenwirken
Schuldner
Gläubiger
.
Gläubiger
Umstände
kennt
zwingend
mindestens
drohende
Zahlungsunfähigkeit
schließen
lassen
ist
vermuten
auch
drohende
Zahlungsunfähigkeit
selbst
kennt
.
Urteil
17
Juli
ZR
OLG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
17
Juli
Richter
Dr.
Raebel
Kayser
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
13
November
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangt
Verwalter
Insolvenzverfahren
Vermögen
F.
GmbH
nachfolgend
:
Schuldnerin
Wege
Insolvenzanfechtung
Rückgewähr
Steuerzahlungen
Schuldnerin
Zeit
25
.
April
7
November
Finanzamt
erbracht
hat
.
18
.
April
trafen
Schuldnerin
Finanzamt
Ratenzahlungsvereinbarung
rückständige
Steuern
Schuldnerin
.
verpflichtete
rückständigen
Steuern
DM
sofort
Raten
Höhe
DM
Monaten
Mai
Juni
Juli
Restbetrag
August
erbringen
.
Erfüllung
Vereinbarung
zahlte
Schuldnerin
Finanzamt
25
.
April
DM
20
.
Mai
DM
.
weitere
Zahlungen
ausblieben
erließ
Finanzamt
1
.
August
Schuldnerin
Pfändungsverfügung
.
bat
Schuldnerin
beauftragter
Rechtsanwalt
Vollstreckungsaufschub
u.a.
Hinweis
7
.
August
Schuldnerin
erbrachte
Vorauszahlung
Lohnsteuer
Höhe
DM
.
Vollstreckungsaufschub
gewährte
Finanzamt
9
.
August
Bedingung
15
.
September
monatlich
DM
Tilgung
Steuerschulden
Schuldnerin
DM
Tilgung
persönlichen
Steuerschuld
Geschäftsführers
Schuldnerin
gezahlt
würden
;
hatte
Finanzamt
Dezember
Pfändungsverfügung
persönlich
geschuldeter
rückständiger
Steuern
Höhe
DM
erlassen
.
bezahlte
Schuldnerin
15
.
September
DM
7
November
DM
Finanzamt
.
Antrag
Allgemeinen
Ortskrankenkasse
18
.
Dezember
wurde
Beschluß
1
.
März
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
eröffnet
Kläger
Insolvenzverwalter
bestellt
.
Klage
hat
vorgenannten
weiterer
Zahlungen
Finanzamt
zunächst
DM
verlangt
.
Berufungsinstanz
hat
Klage
Betrag

120.523,81
DM
beschränkt
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
hatte
nur
Zahlung
7
November
Erfolg
.
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Berufungsantrag
früheren
Zahlungen
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägers
führt
Zurückverweisung
Sache
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Anfechtung
§
InsO
Zahlungen
Dreimonatszeitraums
§
Abs.
Nr.
InsO
vorgenommen
worden
seien
scheide
Kläger
gelungen
sei
Benachteiligungsvorsatz
Schuldnerin
darzulegen
.
Kläger
könne
berufen
Zahlungen
inkongruente
Deckungshandlungen
darstellten
Abwendung
drohenden
Zwangsvollstreckung
erbracht
worden
seien
.
inkongruente
Deckung
komme
vielmehr
nur
dann
Betracht
Abwendung
Zwangsvollstreckung
geleisteten
Zahlungen
Dreimonatszeitraums
§
Abs.
Nr.
InsO
erfolgt
seien
.
Zahlung
7
November
seien
anderen
Zahlungen
Zeitraums
erbracht
worden
so
kongruente
Deckungshandlungen
anzusehen
seien
.
Handlungen
komme
Anfechtung
§
InsO
nur
Betracht
unlauteres
Handeln
vorliege
.
habe
Kläger
aber
vorgetragen
so
Anfechtung
nur
bezüglich
Zahlung
7
November
gemäß
Abs.
Nr.
InsO
erfolgreich
sei
.
II
.
Erwägungen
halten
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
Kläger
hat
Voraussetzung
Vorsatzanfechtung
§
Abs.
InsO
schlüssig
dargelegt
.
beklagte
Land
rechtserheblich
verteidigt
sind
tatrichterliche
Feststellungen
erforderlich
.
1
.
Voraussetzung
Anfechtung
§
Abs.
InsO
ist
Schuldner
Rechtshandlung
Benachteiligungsvorsatz
vorgenommen
hat
.
Beweislast
Benachteiligungsvorsatz
Schuldners
liegt
ebenso
übrigen
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
InsO
Insolvenzverwalter
Kreft
:
HK-InsO
2
.
Aufl
.
.
12
;
Kirchhof
§
.
.
Tatrichter
hat
Überzeugung
§
bilden
entscheidungserhebliche
Parteivorbringen
Ergebnis
Beweisaufnahme
Erfahrungssätze
berücksichtigen
82
;
.
Feststellung
Benachteiligungsvorsatzes
hat
Rechtsprechung
Laufe
Zeit
bestimmte
Lebenserfahrung
abgeleitete
Grundsätze
entwickelt
.
Hat
Schuldner
inkongruente
Deckung
vorgenommen
Begünstigte
Rechtsanspruch
hatte
so
kann
regelmäßig
starkes
chen
Benachteiligungsvorsatz
liegen
.
15
.
Dezember
ZR
460
;
Urt
.
26
Juli
ZR
.
Hier
hat
Berufungsgericht
zwar
rechtlich
zutreffend
noch
Streit
befindlichen
Zahlungen
Schuldnerin
inkongruente
Dekkungsgeschäfte
gewertet
.
Zahlungen
sämtlich
Dreimonatszeitraum
§
Abs.
Nr.
InsO
erfolgten
können
selbst
dann
inkongruent
angesehen
werden
Abwendung
drohenden
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
geleistet
werden
.
Senat
hat
Übereinstimmung
Rechtsauffassung
Berufungsgerichts
entschieden
Leistung
Schuldner
Gläubiger
fällige
Forderung
früher
Monate
Eröffnungsantrag
gewährt
bereits
inkongruente
Deckung
darstellt
Vermeidung
unmittelbar
bevorstehenden
Zwangsvollstreckung
erfolgt
.
27
.
Mai
.
.
;
.
17
Juli
IX
ZR
z
.
.
.
Unzutreffend
ist
hingegen
Auffassung
Berufungsgerichts
Kläger
gelungen
sei
Benachteiligungsvorsatz
Wege
darzulegen
.
Insoweit
genügt
auch
kongruenten
Deckung
bedingter
Vorsatz
.
27
.
Mai
aaO
.
beanstanden
ist
zwar
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
kongruenten
Deckungsgeschäft
Schuldner
Gläubiger
nur
gewährt
Anspruch
hatte
erhöhte
Anforderungen
Darlegung
Beweis
Benachteiligungsvorsatzes
stellen
sind
.
besteht
Schuldner
kongruenten
Zahlungen
wenigstens
mittelbar
auch
Begünstigung
Gläubigers
bezweckt
.
liegt
insbesondere
dann
Schuldner
Befriedigung
gerade
Gläubigers
Vorteile
erlangen
Nachteile
abwenden
will
.
Schuldner
weiß
Gläubiger
befriedigen
kann
Forderungen
einzelnen
Gläubigers
vorwiegend
erfüllt
Stellung
Insolvenzantrages
abzuhalten
kommt
erster
Linie
Erfüllung
gesetzlichen
vertraglichen
Pflichten
Bevorzugung
einzelnen
Gläubigers
;
nimmt
Benachteiligung
Gläubiger
allgemeinen
Kauf
vgl.
.
27
.
Mai
aaO
.
Berufungsgericht
hat
Anschluß
ältere
Rechtsprechung
auch
erkennenden
Senates
vgl.
;
m.w
.
angenommen
kongruenten
Deckungsgeschäften
Vorsatz
nur
dann
bejaht
werden
könne
unlauteres
Zusammenwirken
Schuldner
Gläubiger
vorliege
.
Abgrenzungsregel
geht
Fassung
Wortlaut
Benachteiligungsabsicht
voraussetzte
.
§
InsO
ausdrücklich
Benachteiligungsvorsatz
ausreichen
läßt
greift
insoweit
kurz
unlauteres
Zusammenwirken
Gläubiger
Schuldner
einzige
Fall
ist
Schuldner
Benachteiligung
anderen
Gläubiger
billigt
.
tatsächliche
Vermutung
Schuldner
vorrangig
Erfüllung
Zahlungspflicht
ankommt
kann
auch
andere
Umstände
erschüttert
werden
Unlauterkeit
zweifelhaft
sein
mag
etwa
zwar
gesetzmäßigen
massiven
Druck
sodann
begünstigten
Gläubigers
.
angeführten
Rechtsprechung
weitergehende
Einschränkung
entnommen
werden
könnte
gibt
Senat
jedenfalls
Anwendungsbereich
§
InsO
.
erschöpft
gegenteilige
Sichtweise
Berufungsgerichts
entscheidungserheblichen
Vortrag
Klägers
.
hat
Beweisantritt
vorgetragen
Geschäftsführer
Schuldnerin
12
.
April
18
.
April
Beamten
beklagten
Landes
gegenüber
erklärt
habe
sei
"
illiquide
"
"
zahlungsunfähig
"
.
Mitarbeiter
beklagten
Landes
habe
Geschäftsführer
nerin
weiteren
Gespräch
18
.
April
erklärt
Schuldnerin
Montag
kommenden
Woche
DM
zahle
"
dicht
"
mache
;
käme
Geld
würden
Mitarbeiter
zumindest
"
geregeltes
Einkommen
Arbeitslosengeld
"
beziehen
können
.
Vortrag
läßt
starkes
Beweisanzeichen
Benachteiligungsvorsatz
Schuldnerin
Zahlungen
25
.
April
entnehmen
.
Erklärung
zahlen
können
bedeutet
Zahlungseinstellung
vgl.
.
1
.
März
ZR
;
SeuffA
Nr.
;
OLG
SeuffA
Nr.
;
Jaeger/
§
.
indiziert
Zahlungsunfähigkeit
§
Abs.
InsO
.
ändert
hier
Geschäftsführer
Schuldnerin
Erklärung
Drittschuldner
abgegeben
hat
.
leugnete
Schuldnerin
Pfändungsverfügung
beklagten
Landes
22
.
Dezember
weitaus
höheren
Zahlungen
verpflichtet
war
.
Vermutung
Schuldnerin
zahlungsunfähig
war
wird
auch
-9-
ausgeräumt
nachträglich
noch
hier
angefochtenen
Zahlungen
beklagte
Land
leistete
.
Zahlungsunfähigkeit
steht
Schuldner
noch
sogar
beträchtliche
Zahlungen
leistet
unerfüllt
gebliebenen
Verbindlichkeiten
unwesentlich
sind
.
31
.
März
;
Urt
.
10
.
Januar
IX
ZR
;
Urt
.
25
.
September
ZR
.
Schuldner
Kenntnis
Zahlungsunfähigkeit
allgemeinen
noch
einzelne
Gläubiger
befriedigt
rechnet
zwangsläufig
eintretenden
Benachteiligung
anderen
Gläubiger
weniger
übrig
bleibt
.
nimmt
jedenfalls
dann
billigend
Kauf
begünstigten
Gläubiger
Stellung
Insolvenzantrages
abhalten
will
vgl.
.
27
.
Mai
aaO
II
.
Entscheidungsgründe
.
2
.
Weiterhin
setzt
Vorsatzanfechtung
§
Abs.
InsO
"
andere
Teil
"
Anfechtungsgegner
Zeit
Handlung
§
InsO
Vorsatz
Schuldners
kannte
.
Antragsgegner
muß
mithin
gewußt
haben
Rechtshandlung
Schuldners
Gläubiger
benachteiligt
Schuldner
auch
wollte
.
§
Abs.
Satz
InsO
wird
Kenntnis
anderen
Teils
vermutet
wußte
Zahlungsunfähigkeit
Schuldners
Sinne
§
Abs.
InsO
drohte
Handlung
Gläubiger
benachteiligte
.
Wissen
Antragsgegners
drohenden
Zahlungsunfähigkeit
Gläubigerbenachteiligung
hat
Insolvenzverwalter
beweisen
vgl.
Gerhardt/Kreft
Aktuelle
Probleme
Insolvenzanfechtung
8
.
Aufl
.
.
.
Auch
hat
Kläger
schlüssig
vorgetragen
.
behaupteten
Mitteilung
Geschäftsführers
Schuldnerin
Zahlungsunfähigkeit
Mitarbeiter
beklagten
Landes
12
.
April
18
.
April
behaupteten
Drohung
Zeugen
Bude
dicht
machen
wollen
ergibt
Mitteilung
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
genutzt
hat
Schuldnerin
Druck
setzen
Einverständnis
bevorzugte
Befriedigung
beklagten
Landes
anderen
Gläubigern
erreichen
.
.
angefochtene
Urteil
erweist
auch
anderen
Gründen
Ergebnis
zutreffend
§
.
beklagte
Land
Ansicht
ist
könne
bezüglich
Zahlung
25
.
April
Höhe
DM
Gläubigerbenachteiligung
vorliegen
Betrag
unstreitig
Privatvermögen
erbracht
worden
sei
kann
durchdringen
.
Geld
ist
soweit
dargetan
zunächst
Vermögen
GmbH
gelangt
.
Voraussetzungen
Geldgeber
sind
vorgetragen
vgl.
.
7
.
Februar
ZR
;
.
27
.
Mai
aaO
.
Urteil
ist
aufzuheben
§
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Entscheidung
reif
ist
§
Abs.
.
beklagte
Land
ist
schlüssigen
Beweisantritten
versehenen
Vorbringen
Klägers
rechtserheblicher
Weise
entgegengetreten
so
entsprechenden
Feststellungen
Berufungsgericht
nachgeholt
werden
müssen
.
IV
.
Sollte
Kläger
Behauptungen
Inhalt
Gespräche
April
beweisen
können
wird
Berufungsgericht
bedenken
haben
:
1
.
bereits
dargestellt
II
.
1
.
ist
starkes
Beweiszeichen
Benachteiligungsvorsatz
Schuldner
Vermeidung
unmittelbar
bevorstehenden
Zwangsmaßnahme
einzelnen
Gläubiger
leistet
Zahlungsunfähigkeit
weiß
mehr
Gläubiger
befriedigen
kann
Zahlung
einzelnen
Gläubiger
andere
Gläubiger
benachteiligt
werden
.
Unstreitig
hat
beklagte
Land
1
.
August
Pfändungsverfügung
erlassen
Beweis
gestellten
Darlegung
Klägers
Auslöser
Zahlung
7
.
August
DM
war
Vollstreckungsaufschub
erreicht
werden
sollte
.
hat
Kläger
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
Beifügung
Geschäftsunterlagen
anderen
Dokumenten
umfänglich
detailliert
entsprechenden
Beweisantritten
vorgetragen
.
Kläger
wird
allerdings
Zeit
fälligen
offenstehenden
Gesamtverbindlichkeiten
noch
darlegen
müssen
.
Saldenlisten
reichen
.
2
.
Prüfung
Kenntnis
beklagten
Landes
Benachteiligungsvorsatz
wird
Berufungsgericht
Erwägungen
insbesondere
§
Abs.
Satz
InsO
festgelegte
Vermutungswirkung
Kenntnis
"
anderen
Teils
"
einzubeziehen
haben
.
wird
folgende
unstreitige
Tatsachen
wirtschaftlichen
Lage
beklagte
Land
hatte
berücksichtigen
müssen
:
Gesamtsteuerschuld
Schuldnerin
Geschäftsführers
betrug
9
.
August
7
.
August
gezahlten
DM
noch
DM
Anlage
Klageschrift
.
Schreiben
Finanzamts
29
.
Mai
Anlage
Schriftsatz
Klägers
8
November
geht
Zahlung
25
.
April
erneut
Februar
angemeldeten
Umsatzsteuerbeträge
April
abzuführende
Lohnsteuer
entrichtet
worden
waren
.
hatte
Schuldnerin
Stundungsvereinbarung
18
.
April
zahlenden
monatlichen
Raten
Juni
Juli
Höhe
jeweils
DM
erbracht
.
Schließlich
waren
Schuldnerin
5
.
Juni
ausgestellte
Schecks
laufende
Steuern
Lohnsteuer
Höhe
insgesamt
DM
bezahlen
wollte
Deckung
eingelöst
worden
.
Berufungsgericht
wird
Rahmen
§
tatrichterlich
würdigen
haben
Umstände
Berücksichtigung
jüngeren
Rechtsprechung
Senats
vgl.
.
27
.
Mai
aaO
dort
II
.
4
.
Entscheidungsgründe
ausreichen
Kenntnis
"
anderen
Teils
"
Sinne
§
Abs.
InsO
annehmen
können
.
beklagte
Land
mußte
Einwand
rechnen
jedenfalls
Arbeitnehmer
somit
Sozialversicherungsträger
weitere
Gläubiger
vorhanden
waren
.
tatrichterlichen
Würdigung
wird
Berufungsgericht
gegebenenfalls
auch
beachten
haben
genügen
kann
Insolvenzverwalter
Kenntnis
Anfechtungsgegners
Umständen
beweist
zwingend
drohende
Zahlungsunfähigkeit
hinweisen
.
Zwar
stellt
Abs.
InsO
anders
§
§
Abs.
Abs.
Abs.
Satz
InsO
entsprechende
Rechtsvermutung
.
hindert
jedoch
Rahmen
§
insoweit
allerdings
widerleglichen
tatsächlichen
Vermutung
auszugehen
vgl.
Gerhardt/Kreft
aaO
.
m.w
.
;
Anwendung
§
Abs.
InsO
Finanzverwaltung
vgl.
.
9
.
Januar
ZR
402
;
vgl.
§
Nr.
Fall
.
10
Juli
ZR
z
.
.
.
Gläubiger
Umstände
kennt
zwingend
mindestens
drohende
Zahlungsunfähigkeit
schließen
lassen
ist
vermuten
auch
drohende
Zahlungsunfähigkeit
selbst
kennt
.
beklagte
Land
meint
Mitarbeiter
hätten
Hinblick
§
vorstehend
dargestellten
unstreitigen
Tatsachen
entsprechenden
Schlüsse
gezogen
kann
Erfolg
haben
.
zuständige
Finanzbeamte
dargestellte
Kenntnis
hat
wird
Anfechtung
ausgeschlossen
§
Stundung
Vollstreckungsaufschub
gewähren
wollte
.
Kayser
Raebel