NAMEN ZR Verkündet : 17 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : ja InsO Gläubigerbenachteiligungsvorsatz § Abs. Satz InsO setzt unlauteres Zusammenwirken Schuldner Gläubiger . Gläubiger Umstände kennt zwingend mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen ist vermuten auch drohende Zahlungsunfähigkeit selbst kennt . Urteil 17 Juli ZR OLG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 Juli Richter Dr. Raebel Kayser Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 13 November aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger verlangt Verwalter Insolvenzverfahren Vermögen F. GmbH nachfolgend : Schuldnerin Wege Insolvenzanfechtung Rückgewähr Steuerzahlungen Schuldnerin Zeit 25 . April 7 November Finanzamt erbracht hat . 18 . April trafen Schuldnerin Finanzamt Ratenzahlungsvereinbarung rückständige Steuern Schuldnerin . verpflichtete rückständigen Steuern DM sofort Raten Höhe DM Monaten Mai Juni Juli Restbetrag August erbringen . Erfüllung Vereinbarung zahlte Schuldnerin Finanzamt 25 . April DM 20 . Mai DM . weitere Zahlungen ausblieben erließ Finanzamt 1 . August Schuldnerin Pfändungsverfügung . bat Schuldnerin beauftragter Rechtsanwalt Vollstreckungsaufschub u.a. Hinweis 7 . August Schuldnerin erbrachte Vorauszahlung Lohnsteuer Höhe DM . Vollstreckungsaufschub gewährte Finanzamt 9 . August Bedingung 15 . September monatlich DM Tilgung Steuerschulden Schuldnerin DM Tilgung persönlichen Steuerschuld Geschäftsführers Schuldnerin gezahlt würden ; hatte Finanzamt Dezember Pfändungsverfügung persönlich geschuldeter rückständiger Steuern Höhe DM erlassen . bezahlte Schuldnerin 15 . September DM 7 November DM Finanzamt . Antrag Allgemeinen Ortskrankenkasse 18 . Dezember wurde Beschluß 1 . März Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin eröffnet Kläger Insolvenzverwalter bestellt . Klage hat vorgenannten weiterer Zahlungen Finanzamt zunächst DM verlangt . Berufungsinstanz hat Klage Betrag  120.523,81 DM beschränkt . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung hatte nur Zahlung 7 November Erfolg . zugelassenen Revision verfolgt Kläger Berufungsantrag früheren Zahlungen weiter . Entscheidungsgründe : Revision Klägers führt Zurückverweisung Sache . Berufungsgericht hat ausgeführt : Anfechtung § InsO Zahlungen Dreimonatszeitraums § Abs. Nr. InsO vorgenommen worden seien scheide Kläger gelungen sei Benachteiligungsvorsatz Schuldnerin darzulegen . Kläger könne berufen Zahlungen inkongruente Deckungshandlungen darstellten Abwendung drohenden Zwangsvollstreckung erbracht worden seien . inkongruente Deckung komme vielmehr nur dann Betracht Abwendung Zwangsvollstreckung geleisteten Zahlungen Dreimonatszeitraums § Abs. Nr. InsO erfolgt seien . Zahlung 7 November seien anderen Zahlungen Zeitraums erbracht worden so kongruente Deckungshandlungen anzusehen seien . Handlungen komme Anfechtung § InsO nur Betracht unlauteres Handeln vorliege . habe Kläger aber vorgetragen so Anfechtung nur bezüglich Zahlung 7 November gemäß Abs. Nr. InsO erfolgreich sei . II . Erwägungen halten revisionsrechtlichen Überprüfung stand . Kläger hat Voraussetzung Vorsatzanfechtung § Abs. InsO schlüssig dargelegt . beklagte Land rechtserheblich verteidigt sind tatrichterliche Feststellungen erforderlich . 1 . Voraussetzung Anfechtung § Abs. InsO ist Schuldner Rechtshandlung Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat . Beweislast Benachteiligungsvorsatz Schuldners liegt ebenso übrigen Voraussetzungen § Abs. Satz InsO Insolvenzverwalter Kreft : HK-InsO 2 . Aufl . . 12 ; Kirchhof § . . Tatrichter hat Überzeugung § bilden entscheidungserhebliche Parteivorbringen Ergebnis Beweisaufnahme Erfahrungssätze berücksichtigen 82 ; . Feststellung Benachteiligungsvorsatzes hat Rechtsprechung Laufe Zeit bestimmte Lebenserfahrung abgeleitete Grundsätze entwickelt . Hat Schuldner inkongruente Deckung vorgenommen Begünstigte Rechtsanspruch hatte so kann regelmäßig starkes chen Benachteiligungsvorsatz liegen . 15 . Dezember ZR 460 ; Urt . 26 Juli ZR . Hier hat Berufungsgericht zwar rechtlich zutreffend noch Streit befindlichen Zahlungen Schuldnerin inkongruente Dekkungsgeschäfte gewertet . Zahlungen sämtlich Dreimonatszeitraum § Abs. Nr. InsO erfolgten können selbst dann inkongruent angesehen werden Abwendung drohenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geleistet werden . Senat hat Übereinstimmung Rechtsauffassung Berufungsgerichts entschieden Leistung Schuldner Gläubiger fällige Forderung früher Monate Eröffnungsantrag gewährt bereits inkongruente Deckung darstellt Vermeidung unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgt . 27 . Mai . . ; . 17 Juli IX ZR z . . . Unzutreffend ist hingegen Auffassung Berufungsgerichts Kläger gelungen sei Benachteiligungsvorsatz Wege darzulegen . Insoweit genügt auch kongruenten Deckung bedingter Vorsatz . 27 . Mai aaO . beanstanden ist zwar Ausgangspunkt Berufungsgerichts kongruenten Deckungsgeschäft Schuldner Gläubiger nur gewährt Anspruch hatte erhöhte Anforderungen Darlegung Beweis Benachteiligungsvorsatzes stellen sind . besteht Schuldner kongruenten Zahlungen wenigstens mittelbar auch Begünstigung Gläubigers bezweckt . liegt insbesondere dann Schuldner Befriedigung gerade Gläubigers Vorteile erlangen Nachteile abwenden will . Schuldner weiß Gläubiger befriedigen kann Forderungen einzelnen Gläubigers vorwiegend erfüllt Stellung Insolvenzantrages abzuhalten kommt erster Linie Erfüllung gesetzlichen vertraglichen Pflichten Bevorzugung einzelnen Gläubigers ; nimmt Benachteiligung Gläubiger allgemeinen Kauf vgl. . 27 . Mai aaO . Berufungsgericht hat Anschluß ältere Rechtsprechung auch erkennenden Senates vgl. ; m.w . angenommen kongruenten Deckungsgeschäften Vorsatz nur dann bejaht werden könne unlauteres Zusammenwirken Schuldner Gläubiger vorliege . Abgrenzungsregel geht Fassung Wortlaut Benachteiligungsabsicht voraussetzte . § InsO ausdrücklich Benachteiligungsvorsatz ausreichen läßt greift insoweit kurz unlauteres Zusammenwirken Gläubiger Schuldner einzige Fall ist Schuldner Benachteiligung anderen Gläubiger billigt . tatsächliche Vermutung Schuldner vorrangig Erfüllung Zahlungspflicht ankommt kann auch andere Umstände erschüttert werden Unlauterkeit zweifelhaft sein mag etwa zwar gesetzmäßigen massiven Druck sodann begünstigten Gläubigers . angeführten Rechtsprechung weitergehende Einschränkung entnommen werden könnte gibt Senat jedenfalls Anwendungsbereich § InsO . erschöpft gegenteilige Sichtweise Berufungsgerichts entscheidungserheblichen Vortrag Klägers . hat Beweisantritt vorgetragen Geschäftsführer Schuldnerin 12 . April 18 . April Beamten beklagten Landes gegenüber erklärt habe sei " illiquide " " zahlungsunfähig " . Mitarbeiter beklagten Landes habe Geschäftsführer nerin weiteren Gespräch 18 . April erklärt Schuldnerin Montag kommenden Woche DM zahle " dicht " mache ; käme Geld würden Mitarbeiter zumindest " geregeltes Einkommen Arbeitslosengeld " beziehen können . Vortrag läßt starkes Beweisanzeichen Benachteiligungsvorsatz Schuldnerin Zahlungen 25 . April entnehmen . Erklärung zahlen können bedeutet Zahlungseinstellung vgl. . 1 . März ZR ; SeuffA Nr. ; OLG SeuffA Nr. ; Jaeger/ § . indiziert Zahlungsunfähigkeit § Abs. InsO . ändert hier Geschäftsführer Schuldnerin Erklärung Drittschuldner abgegeben hat . leugnete Schuldnerin Pfändungsverfügung beklagten Landes 22 . Dezember weitaus höheren Zahlungen verpflichtet war . Vermutung Schuldnerin zahlungsunfähig war wird auch -9- ausgeräumt nachträglich noch hier angefochtenen Zahlungen beklagte Land leistete . Zahlungsunfähigkeit steht Schuldner noch sogar beträchtliche Zahlungen leistet unerfüllt gebliebenen Verbindlichkeiten unwesentlich sind . 31 . März ; Urt . 10 . Januar IX ZR ; Urt . 25 . September ZR . Schuldner Kenntnis Zahlungsunfähigkeit allgemeinen noch einzelne Gläubiger befriedigt rechnet zwangsläufig eintretenden Benachteiligung anderen Gläubiger weniger übrig bleibt . nimmt jedenfalls dann billigend Kauf begünstigten Gläubiger Stellung Insolvenzantrages abhalten will vgl. . 27 . Mai aaO II . Entscheidungsgründe . 2 . Weiterhin setzt Vorsatzanfechtung § Abs. InsO " andere Teil " Anfechtungsgegner Zeit Handlung § InsO Vorsatz Schuldners kannte . Antragsgegner muß mithin gewußt haben Rechtshandlung Schuldners Gläubiger benachteiligt Schuldner auch wollte . § Abs. Satz InsO wird Kenntnis anderen Teils vermutet wußte Zahlungsunfähigkeit Schuldners Sinne § Abs. InsO drohte Handlung Gläubiger benachteiligte . Wissen Antragsgegners drohenden Zahlungsunfähigkeit Gläubigerbenachteiligung hat Insolvenzverwalter beweisen vgl. Gerhardt/Kreft Aktuelle Probleme Insolvenzanfechtung 8 . Aufl . . . Auch hat Kläger schlüssig vorgetragen . behaupteten Mitteilung Geschäftsführers Schuldnerin Zahlungsunfähigkeit Mitarbeiter beklagten Landes 12 . April 18 . April behaupteten Drohung Zeugen Bude dicht machen wollen ergibt Mitteilung Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin genutzt hat Schuldnerin Druck setzen Einverständnis bevorzugte Befriedigung beklagten Landes anderen Gläubigern erreichen . . angefochtene Urteil erweist auch anderen Gründen Ergebnis zutreffend § . beklagte Land Ansicht ist könne bezüglich Zahlung 25 . April Höhe DM Gläubigerbenachteiligung vorliegen Betrag unstreitig Privatvermögen erbracht worden sei kann durchdringen . Geld ist soweit dargetan zunächst Vermögen GmbH gelangt . Voraussetzungen Geldgeber sind vorgetragen vgl. . 7 . Februar ZR ; . 27 . Mai aaO . Urteil ist aufzuheben § . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Entscheidung reif ist § Abs. . beklagte Land ist schlüssigen Beweisantritten versehenen Vorbringen Klägers rechtserheblicher Weise entgegengetreten so entsprechenden Feststellungen Berufungsgericht nachgeholt werden müssen . IV . Sollte Kläger Behauptungen Inhalt Gespräche April beweisen können wird Berufungsgericht bedenken haben : 1 . bereits dargestellt II . 1 . ist starkes Beweiszeichen Benachteiligungsvorsatz Schuldner Vermeidung unmittelbar bevorstehenden Zwangsmaßnahme einzelnen Gläubiger leistet Zahlungsunfähigkeit weiß mehr Gläubiger befriedigen kann Zahlung einzelnen Gläubiger andere Gläubiger benachteiligt werden . Unstreitig hat beklagte Land 1 . August Pfändungsverfügung erlassen Beweis gestellten Darlegung Klägers Auslöser Zahlung 7 . August DM war Vollstreckungsaufschub erreicht werden sollte . hat Kläger Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin Beifügung Geschäftsunterlagen anderen Dokumenten umfänglich detailliert entsprechenden Beweisantritten vorgetragen . Kläger wird allerdings Zeit fälligen offenstehenden Gesamtverbindlichkeiten noch darlegen müssen . Saldenlisten reichen . 2 . Prüfung Kenntnis beklagten Landes Benachteiligungsvorsatz wird Berufungsgericht Erwägungen insbesondere § Abs. Satz InsO festgelegte Vermutungswirkung Kenntnis " anderen Teils " einzubeziehen haben . wird folgende unstreitige Tatsachen wirtschaftlichen Lage beklagte Land hatte berücksichtigen müssen : Gesamtsteuerschuld Schuldnerin Geschäftsführers betrug 9 . August 7 . August gezahlten DM noch DM Anlage Klageschrift . Schreiben Finanzamts 29 . Mai Anlage Schriftsatz Klägers 8 November geht Zahlung 25 . April erneut Februar angemeldeten Umsatzsteuerbeträge April abzuführende Lohnsteuer entrichtet worden waren . hatte Schuldnerin Stundungsvereinbarung 18 . April zahlenden monatlichen Raten Juni Juli Höhe jeweils DM erbracht . Schließlich waren Schuldnerin 5 . Juni ausgestellte Schecks laufende Steuern Lohnsteuer Höhe insgesamt DM bezahlen wollte Deckung eingelöst worden . Berufungsgericht wird Rahmen § tatrichterlich würdigen haben Umstände Berücksichtigung jüngeren Rechtsprechung Senats vgl. . 27 . Mai aaO dort II . 4 . Entscheidungsgründe ausreichen Kenntnis " anderen Teils " Sinne § Abs. InsO annehmen können . beklagte Land mußte Einwand rechnen jedenfalls Arbeitnehmer somit Sozialversicherungsträger weitere Gläubiger vorhanden waren . tatrichterlichen Würdigung wird Berufungsgericht gegebenenfalls auch beachten haben genügen kann Insolvenzverwalter Kenntnis Anfechtungsgegners Umständen beweist zwingend drohende Zahlungsunfähigkeit hinweisen . Zwar stellt Abs. InsO anders § § Abs. Abs. Abs. Satz InsO entsprechende Rechtsvermutung . hindert jedoch Rahmen § insoweit allerdings widerleglichen tatsächlichen Vermutung auszugehen vgl. Gerhardt/Kreft aaO . m.w . ; Anwendung § Abs. InsO Finanzverwaltung vgl. . 9 . Januar ZR 402 ; vgl. § Nr. Fall . 10 Juli ZR z . . . Gläubiger Umstände kennt zwingend mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen ist vermuten auch drohende Zahlungsunfähigkeit selbst kennt . beklagte Land meint Mitarbeiter hätten Hinblick § vorstehend dargestellten unstreitigen Tatsachen entsprechenden Schlüsse gezogen kann Erfolg haben . zuständige Finanzbeamte dargestellte Kenntnis hat wird Anfechtung ausgeschlossen § Stundung Vollstreckungsaufschub gewähren wollte . Kayser Raebel