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164 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
23
.
März
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Raebel
Kayser
Dr.
23
.
März
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
29
.
Oktober
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Nichtzulassungsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
zulässig
§
Abs.
Satz
Abs.
.
hat
jedoch
Erfolg
.
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
.
Berufungsgericht
hat
Verhandlungsgrundsatz
verkannt
nämlich
übersehen
Kläger
auch
hilfsweise
Vorbringen
Beklagten
eigen
machen
Klage
schlüssig
machen
kann
noch
hat
Übergehen
unstreitig
gewordenen
Sachvortrags
rechtliches
Gehör
verletzt
.
Selbst
Vortrag
Veräußerungsvollmacht
Bucheigentümer
besessen
habe
ist
Klage
schlüssig
.
Kläger
konnte
selbst
Falle
Veräußerungsvollmacht
Nichtzulassungsbeschwerde
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Eigentümer
werden
Kaufgegenstand
selbstständige
Parzelle
gab
auch
nie
geben
konnte
.
Wäre
Kläger
aber
Eigentümer
geworden
hätte
Schaden
erlitten
;
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
Aufhebungsvertrag
mehr
gekommen
.
Dr.
Dr.
Kayser
Raebel
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
29.10.2002