BESCHLUSS 23 . März Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Kayser Dr. 23 . März beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 29 . Oktober wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Gegenstandswert Nichtzulassungsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz zulässig § Abs. Satz Abs. . hat jedoch Erfolg . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. . Berufungsgericht hat Verhandlungsgrundsatz verkannt nämlich übersehen Kläger auch hilfsweise Vorbringen Beklagten eigen machen Klage schlüssig machen kann noch hat Übergehen unstreitig gewordenen Sachvortrags rechtliches Gehör verletzt . Selbst Vortrag Veräußerungsvollmacht Bucheigentümer besessen habe ist Klage schlüssig . Kläger konnte selbst Falle Veräußerungsvollmacht Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts Eigentümer werden Kaufgegenstand selbstständige Parzelle gab auch nie geben konnte . Wäre Kläger aber Eigentümer geworden hätte Schaden erlitten ; angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts ist Aufhebungsvertrag mehr gekommen . Dr. Dr. Kayser Raebel Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 29.10.2002