You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

209 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
5
.
April
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
5
.
April
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
11
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
16
.
Oktober
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
zulässig
§
;
ist
jedoch
unbegründet
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
§
Abs.
Satz
Nr.
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Ansicht
Nichtzulassungsbeschwerde
weist
vorliegende
Fallgestaltung
Grundsatzbedeutung
.
Verjährungsbeginn
maßgebliche
Frage
November
Beklagten
erteilte
Mandat
beendet
wurde
ist
einzelfallbezogen
lässt
verallgemeinern
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
angenommen
Beklagte
Hinblick
Schreiben
9
November
zuvor
abgeschlossenen
Abfindungsvergleich
ausgehen
konnte
weiteren
Handlungen
Erfüllung
erteilten
Mandats
mehr
erwarten
sind
vgl.
.
16
November
ZR
.
Übereinstimmung
steht
ferner
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Mandat
auch
November
gebührenmäßig
abgerechnet
wurde
aaO
.
Nichtzulassungsbeschwerde
Verjährungseinrede
Beklagten
gerichtete
Einwand
unzulässigen
Rechtsausübung
§
greift
.
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
sind
Einwand
strenge
Anforderungen
stellen
so
nur
groben
Verstoß
Treu
Glauben
durchgreifen
kann
.
3
November
ZR
;
Urt
.
29
.
Februar
ZR
.
Kläger
Zusammenhang
geltend
gemachte
Verhalten
Beklagten
weist
Berufungsgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
Gewicht
.
weiteren
Begründung
wird
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
§
Abs.
Satz
.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
22.02.2002
Entscheidung