BESCHLUSS 5 . April Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin Richter Dr. 5 . April beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 11 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 16 . Oktober wird Kosten Klägers zurückgewiesen . wird € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig § ; ist jedoch unbegründet Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat § Abs. Satz Nr. Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. Satz Nr. . Ansicht Nichtzulassungsbeschwerde weist vorliegende Fallgestaltung Grundsatzbedeutung . Verjährungsbeginn maßgebliche Frage November Beklagten erteilte Mandat beendet wurde ist einzelfallbezogen lässt verallgemeinern . Berufungsgericht hat zutreffend angenommen Beklagte Hinblick Schreiben 9 November zuvor abgeschlossenen Abfindungsvergleich ausgehen konnte weiteren Handlungen Erfüllung erteilten Mandats mehr erwarten sind vgl. . 16 November ZR . Übereinstimmung steht ferner angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts Mandat auch November gebührenmäßig abgerechnet wurde aaO . Nichtzulassungsbeschwerde Verjährungseinrede Beklagten gerichtete Einwand unzulässigen Rechtsausübung § greift . höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Einwand strenge Anforderungen stellen so nur groben Verstoß Treu Glauben durchgreifen kann . 3 November ZR ; Urt . 29 . Februar ZR . Kläger Zusammenhang geltend gemachte Verhalten Beklagten weist Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat Gewicht . weiteren Begründung wird abgesehen geeignet wäre Klärung beizutragen Revision zuzulassen ist § Abs. Satz . Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 22.02.2002 Entscheidung