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1720 lines
15 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
17
.
Mai
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
;
;
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
Rechtsanwalt
ist
grundsätzlich
verpflichtet
Mandanten
Verlangen
gesamte
Handakte
herauszugeben
.
Anwalt
Herausgabe
Rücksicht
Geheimhaltungsinteressen
sonstiger
Mandanten
verweigert
hat
Angabe
näherer
Tatsachen
nachvollziehbar
darzulegen
.
Urteil
17
.
Mai
ZR
AG
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
17
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Grupp
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
13
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
Eigenantrag
25
November
Vermögen
U.
mbH
nachfolgend
:
nerin
26
.
März
eröffneten
Insolvenzverfahren
.
Beklagte
Rechtsanwaltsgesellschaft
vertrat
Schuldnerin
Landgericht
Oberlandesgericht
S.
S.
GmbH
Co.
geführten
Rechtsstreit
.
Ferner
übernahm
Beklagte
außergerichtliche
Vertretung
Schuldnerin
Geltendmachung
S.
.
Mandate
waren
Beklagten
Geschäftsführer
Schuldnerin
unmittelbar
Stellung
Insolvenzantrages
erteilt
worden
.
Kläger
forderte
Beklagte
wiederholt
Erfolg
Handakten
Verfahren
herauszugeben
.
Amtsgericht
hat
Beklagte
Abweisung
weitergehenden
Begehrens
verurteilt
Handakten
Ausnahme
Schriftstücke
herauszugeben
Dritten
gesondertes
Mandatsverhältnis
bestand
besteht
Rahmen
Mandatsverhältnisses
verfasst
übergeben
wurden
.
eingelegte
Berufung
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Begehren
Beklagte
uneingeschränkten
Herausgabe
Handakten
verurteilen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
:
Bundesgerichtshof
gehe
Rechtsanwalt
Grundsatz
Anwaltsvertrag
Mandanten
Herausgabepflicht
Handakten
treffe
.
Rechtsanwalt
könne
Herausgabe
Erteilung
Auskünften
verweigern
andernfalls
Verpflichtung
Verschwiegenheit
verstoße
.
Berufsgeheimnis
bestehe
eigenen
Interesse
Rechtsanwalts
wohl
aber
"
Geheimnisherrn
"
Rechtsanwalt
Verpflichtung
entbinden
könne
.
Erfolge
Entbindung
anwaltlichen
Schweigepflicht
könnten
Geheimhaltungsinteressen
Dritter
gesondertes
Mandatsverhältnis
bestanden
habe
Auskunftsverweigerungsrecht
begründen
.
Fallkonstellation
sei
ausreichend
erachten
Gericht
anwaltliche
Versicherung
stütze
Handakten
Schriftstücke
Personen
befänden
separates
Mandatsverhältnis
bestanden
habe
.
Bundesgerichtshof
habe
prozessualen
Würdigung
Wahrnehmungen
Rechtsanwalts
Wesentlichen
eigene
Tätigkeit
beträfen
gebilligt
richtig
versicherten
Vortrag
ausgegangen
werden
könne
konkrete
Anhaltspunkte
ausschlössen
geschilderten
Sachverhalt
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
zutreffend
erachten
.
könne
Beklagten
mehr
anwaltliche
Versicherung
verlangt
werden
Handakten
Schriftstücke
Personen
befänden
Mandatsverhältnisse
bestünden
.
Darlegungslast
Beklagten
könnten
Anforderungen
angelegt
werden
Bundesgerichtshof
Falle
rung
Rechtsanwalts
Insolvenzverwalter
Hinblick
persönliche
Geheimhaltungsinteressen
Organmitgliedern
Insolvenzschuldnerin
Rechtsanwalt
eigener
Sache
mandatiert
habe
.
gehe
Bundesgerichtshof
Interessen
Insolvenzschuldnerin
Insolvenzverwalter
disponiere
Vorrang
Interessen
Mandatsverhältnisses
stehenden
Organmitglieder
habe
.
Hier
lägen
Dinge
anders
.
könne
differenziert
werden
Mandatsverhältnis
Schuldnerin
Beklagten
einerseits
Mandatsverhältnis
Beklagten
sonstigen
Personen
andererseits
.
Selbst
Bundesgerichtshof
entschiedenen
Sache
Organmitgliedern
Mandatsverhältnis
bestanden
haben
sollte
ändere
Bewertung
.
gesteigerten
Darlegungsanforderungen
seien
vielmehr
begründet
Verhältnis
Organmitglieder
Rechtsanwalt
Mandatsverhältnis
Insolvenzschuldnerin
nachrangig
sei
.
Organmitgliedern
sei
verwehrt
eigenen
Geheimhaltungsbelangen
Schuldnerin
Vorrang
einzuräumen
.
Erwägungen
griffen
hier
entscheidenden
Fall
Beklagtenseite
Geheimhaltungsinteressen
Organmitgliedern
sonstiger
Dritter
Argument
Auskunftsverweigerung
Feld
geführt
würden
.
Kläger
annehme
Dritten
ebenfalls
Organmitglieder
Schuldnerin
handle
sei
gerade
erwiesen
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Prüfung
wesentlichen
Punkten
stand
.
bisherigen
Feststellungen
Berufungsgerichts
kann
nur
eingeschränkten
Pflicht
Beklagten
Herausgabe
Schuldnerin
geführten
Handakten
ausgegangen
werden
.
1
.
Anwaltsdienstvertrag
finden
§
auch
Vorschriften
§
Anwendung
.
Anspruch
Klägers
Herausgabe
anwaltliche
Tätigkeit
Beklagten
betreffenden
Akten
folgt
§
Verbindung
§
.
§
herauszugebenden
Unterlagen
gehören
Handakten
Rechtsanwalts
Urteil
30
November
264
;
3
November
AnwZ
.
11
;
RGRK/Steffen
12
.
Aufl
.
.
12
;
13
.
Aufl
.
.
11
;
3
.
Aufl
.
.
7
;
Erman/Berger
16
.
Aufl
.
.
8)
.
Herausgabepflicht
wird
auch
§
vorausgesetzt
vgl.
Henssler/Prütting/
Offermann-Burckart
4
.
Aufl
.
.
;
Träger
9
.
Aufl
.
.
17
;
Tauchert/Dahns
Anwaltliches
Berufsrecht
2
.
Aufl
.
.
11
;
7
.
Aufl
.
Rn
.
.
Dokumente
Rechtsanwalt
beruflichen
Tätigkeit
Auftraggeber
erhalten
hat
hat
gemäß
Abs.
Auftraggeber
Verlangen
herauszugeben
.
fallen
Unterlagen
Anwalt
Auftraggeber
ausgehändigt
worden
sind
erste
Alternative
Schriftverkehr
Anwalt
Auftraggeber
geführt
hat
zweite
Alternative
§
.
Geschäftsbesorgung
erlangt
ist
insbesondere
gesamte
drittgerichtete
Schriftverkehr
Rechtsanwalt
Auftraggeber
erhalten
geführt
hat
also
Rechtsanwalt
zugegangenen
Schriftstücke
auch
Kopien
eigener
Schreiben
Rechtsanwalts
.
herauszugebenden
Unterlagen
umfassen
auch
Notizen
Besprechungen
Anwalt
Rahmen
Besorgung
Geschäfts
geführt
hat
Urteil
30
November
aaO
S.
.
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldnerin
steht
Herausgabeanspruch
§
Kläger
.
Geschäftsbesorgungsvertrag
Schuldnerin
Beklagten
ist
Insolvenzeröffnung
erloschen
InsO
.
Fortbestehen
Mandats
Ausnahmeregelung
§
Abs.
InsO
fehlt
tatsächlichen
Anhaltspunkten
.
folgt
beendeten
Mandatsverhältnis
entstandenen
Ansprüche
Schuldnerin
Insolvenzmasse
fallen
Verfügungsbefugnis
Klägers
unterliegen
§
InsO
.
bedeutet
Kläger
gleichen
Voraussetzungen
Umfang
Herausgabe
Einsichtsgewährung
Handakte
verlangen
kann
Insolvenz
Schuldnerin
anderweitigen
Mandatsbeendigung
selbst
gekonnt
hätte
aaO
S.
.
Anwalt
ist
jedoch
stets
umfassenden
Herausgabe
Handakte
verpflichtet
.
Ausnahmsweise
können
Eigeninteressen
Geheimhaltungsinteressen
Dritter
Vorrang
genießen
.
Ausnahme
Herausgabepflicht
gilt
Unterlagen
lediglich
Tun
Rahmen
Vertragserfüllung
Aufschluss
geben
persönliche
Eindrücke
Anwalt
chen
gewonnen
hat
wiedergeben
.
Aufzeichnungen
Anwalts
derartige
persönliche
Eindrücke
sind
oft
nützlich
;
sind
Zweifel
jedoch
Einsicht
Mandanten
bestimmt
wäre
Anwalt
auch
zumutbar
.
Anwalt
Herausgabe
Handakten
verpflichtet
ist
braucht
auch
derartige
Aufzeichnungen
offenzulegen
.
wird
Anwalt
Ausführung
Mandats
gewisser
Freiraum
zuzuerkennen
sein
vertrauliche
"
Hintergrundinformationen
"
sammeln
auch
gerade
wohl
verstandenen
Interesse
Mandanten
Interesse
Rechtspflege
verschweigen
darf
.
Aufzeichnungen
derartige
Vorgänge
unterliegen
Herausgabepflicht
aaO
S.
.
bestehen
Verschwiegenheitspflichten
Herausgabe
Handakte
Anspruch
genommenen
Rechtsanwalts
Rücksicht
Interessen
sonstigen
Mandanten
.
Verschwiegenheitspflicht
findet
Grundlage
besonderen
Vertrauensverhältnis
beruhenden
Anwaltsvertrag
Handbuch
Anwaltshaftung
4
.
Aufl
.
.
;
Weinland
Handbuch
Beraterhaftung
Kap
.
.
.
Rechtsanwalt
ist
berufsrechtlich
gemäß
§
Abs.
Satz
Verschwiegenheit
verpflichtet
.
Verschwiegenheitspflicht
bezieht
Anwalt
Ausübung
Berufs
bekannt
geworden
ist
betrifft
insbesondere
Kenntnisse
einzelnen
Mandatsverhältnissen
sonstigen
Mandanten
offenbart
werden
dürfen
.
Verletzung
anwaltlichen
Schweigepflicht
kann
Vertragshaftung
Rechtsanwalts
§
Abs.
auch
deliktische
Haftung
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
StGB
begründen
-9-
tungsrecht
4
.
Aufl
.
Rn
.
3
;
aaO
.
;
Weinland
aaO
.
.
.
Persönliche
Geheimhaltungsinteressen
Besprechungen
Anwalt
beteiligten
dritten
Personen
vermögen
zumindest
uneingeschränktes
Auskunftsverweigerungsrecht
begründen
.
hat
Bundesgerichtshof
Gespräche
entschieden
Anwalt
späteren
Schuldnerin
Organmitgliedern
geführt
hat
Urteil
30
November
.
Auskunftsverweigerungsrecht
kommt
Konstellation
nur
dann
Betracht
Anwalt
einzelnen
Organmitglied
besondere
Vertrauensbeziehung
bestanden
hat
individuell
begründet
worden
ist
etwa
betreffende
Mitglied
Anwalt
ausdrücklich
persönliche
Beratung
gebeten
hat
.
Nur
Ausnahmefall
könnte
gebilligt
werden
Beziehungen
Anwalts
Schuldnerin
einerseits
Organmitgliedern
andererseits
getrennte
rechtlich
selbständige
Rechtsverhältnisse
gehandelt
habe
.
Anwalt
insoweit
obliegende
Darlegungslast
sind
jedoch
strenge
Anforderungen
stellen
Konstellation
ungewöhnlich
wäre
Gefahr
Interessenkonflikts
ursprünglichen
Auftraggeber
Hand
weisen
ist
aaO
S.
.
Insoweit
obliegt
Darlegungslast
beklagten
Rechtsanwalt
aaO
S.
.
2
.
Schrifttum
geteilten
aaO
Rn
.
;
aaO
.
;
Haftung
Rechtsanwalts
9
.
Aufl
.
Kap
.
.
;
Weinland
aaO
.
.
weiter
gültigen
Grundsätzen
hat
Beklagte
Darlegungslast
Rücksicht
Belange
Dritter
nur
eingeschränkten
Herausgabepflicht
unterliegen
genügt
.
Anwalt
Berufung
Verschwiegenheitspflichten
Herausgabe
Handakte
verweigert
hat
Darlegungspflichten
Zeugen
genügen
Zeugnisverweigerungsrecht
Anspruch
nimmt
vgl.
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
.
Ist
Grund
Herausgabeverweigerung
weiteres
erkennbar
ist
Angabe
näherer
Tatsachen
unerlässlich
Nr.
.
Gericht
muss
Grundlage
Sachverhaltsangaben
Geheimnis
aufzudecken
ist
Bild
machen
können
geht
MünchKomm-ZPO/Damrau
5
.
Aufl
.
.
.
müssen
Angaben
so
weit
Einzelne
gehen
Richter
Urteil
Weigerungsgrund
möglich
ist
23
.
Aufl
.
.
.
Handelt
Auskunftsverweigerung
beruflichen
Gründen
bedarf
beweisgeeigneten
Darlegung
Tatsachen
handelt
Rahmen
Berufsausübung
anvertraut
bekannt
geworden
sind
.
Insoweit
ist
geeigneten
Sachverhalten
anerkannten
Befugnis
Gebrauch
machen
vollständig
anonymisierte
Darstellung
abzugeben
Bezugsherstellung
beteiligten
Personen
gestattet
AnwG
AnwBl
.
aE
.
Blick
Tatsachen
Auskunftsverweigerung
hergeleitet
wird
ist
Möglichkeit
Beweis
anzubieten
.
Streitfall
käme
zeugenschaftliche
Vernehmung
Rechtsanwalt
zuständigem
Sachbearbeiter
Betracht
vertretungsberechtigten
Organen
Beklagten
gehört
.
Darlegungsanforderungen
ist
Würdigung
Berufungsgerichts
unabhängig
genügen
Rechtsanwalt
Herausgabe
Handakte
Blick
gefertigte
persönliche
nungen
Interessen
anderer
Mandanten
dritter
Personen
verweigert
Verschwiegenheitspflicht
unterschiedslos
gilt
.
Anforderungen
Spezifizierung
4
.
Aufl
.
.
hat
Beklagte
bloße
näher
unterlegte
Angabe
Interessen
anderer
Mandanten
Herausgabe
Akten
beeinträchtigt
werden
können
genügt
.
fehlt
Angaben
inwiefern
Mandate
Schuldnerin
Berührungspunkte
sonstigen
Mandaten
Beklagten
haben
können
.
kann
bisherigem
Sachund
ausgegangen
werden
Beklagte
Herausgabe
Handakten
Rücksicht
Geheimhaltungsinteressen
anderer
Mandanten
verweigern
darf
.
Vordergerichte
durften
Streitfall
allein
Grundlage
Beklagtenvorbringens
Überzeugung
gelangen
uneingeschränkten
Herausgabepflicht
Akten
Geheimhaltungsinteressen
Mandanten
Beklagten
entgegenstehen
.
Richter
ist
zwar
grundsätzlich
erlaubt
allein
Vortrags
Parteien
Beweiserhebung
festzustellen
wahr
wahr
erachten
ist
§
.
Verfahren
darf
aber
nur
Ausnahmefällen
angewandt
werden
vorgetragene
Sachverhalt
Parteien
klar
widerspruchsfrei
überzeugend
ist
Urteil
6
.
Oktober
ZR
;
Zöller/Greger
32
.
Aufl
.
.
14
;
Prütting
5
.
Aufl
.
.
13
;
Prütting/Gehrlein/Laumen
9
.
Aufl
.
.
.
Voraussetzungen
sind
Streitfall
gegeben
Beklagte
widersprüchlich
vorgetragen
hat
.
Beklagte
hat
vorgerichtlich
lediglich
berufen
"
Schriftstücken
natürliche
Personen
involviert
"
seien
Verschwiegenheitspflicht
bestehe
.
Darstellung
hat
Beklagte
vorliegenden
Rechtsstreit
ergänzt
Schriftwechsel
Personen
Schuldnerin
geführt
worden
sei
.
Ferner
hat
ausgeführt
Inhalt
Handakte
betreffend
Mandat
S.
S.
GmbH
Co.
bestehe
lasse
Schriftwechsel
Schuldnerin
Betracht
erstinstanzlich
zweitinstanzlich
gewechselten
Schriftsätzen
.
Handakte
Mandat
S.
beschränke
Anspruchsschreiben
Beklagten
Schuldnerin
Rücktritt
Kaufverträgen
Eigentumswohnungen
erklärt
worden
sei
Antwortschreiben
S.
beauftragten
Rechtsanwalts
.
Erst
mündlichen
Verhandlung
Amtsgericht
hat
Beklagte
geltend
gemacht
Handakten
seien
Schriftstücke
dritter
Personen
enthalten
Mandatsverhältnis
bestehe
.
wechselnden
Kläger
bestrittenen
Sachvortrags
kann
ausgegangen
werden
herauszugebenden
Handakten
dritte
Personen
betreffende
Schriftstücke
enthalten
Mandatsverhältnis
Beklagten
verbunden
sind
.
ist
berücksichtigen
Beklagte
zunächst
lediglich
Bezug
Mandatsverhältnis
geltend
gemacht
hat
"
Schriftstücken
natürliche
Personen
involviert
"
seien
Verschwiegenheitspflicht
bestehe
.
kann
schon
entnommen
werden
Schriftstücke
Personen
stammen
Personen
lediglich
Rahmen
Mandate
schriftsätzlich
erwähnt
wurden
.
Überdies
legen
erstinstanzlichen
lichen
Darlegungen
Beklagten
Handakten
tatsächlich
nur
Mandatsverhältnis
Schuldnerin
betreffende
Unterlagen
aufweisen
.
Erklärung
mündlichen
Verhandlung
Amtsgericht
dritten
Personen
sei
Mandatsverhältnis
begründet
worden
entbehrt
auch
nur
abstrakten
Konkretisierung
.
besondere
Geheimhaltungspflicht
erst
nachträglich
behauptet
wurde
hätte
zumindest
plausibel
gemacht
werden
müssen
.
Ferner
kommt
Beklagte
Schuldnerin
Verfahren
mandatiert
wurde
.
erscheint
erklärungsbedürftig
ausgerechnet
Mandaten
gesonderte
Mandate
Beklagten
dritten
Personen
verknüpft
sind
.
ist
erhöhte
Darlegungspflicht
Beklagten
geboten
anwaltlichen
Berufspflichten
verletzen
kann
unterschiedliche
Mandate
betreffende
Schriftsätze
Handakte
vereinigen
.
§
Abs.
muss
Rechtsanwalt
Anlegen
Handakten
geordnetes
Bild
entfaltete
Tätigkeit
geben
können
.
Verpflichtung
genügen
hat
Anwalt
Mandat
eigenständige
Akte
anzulegen
.
Pflicht
Anlegung
Handakte
ist
lückenlos
4
.
Aufl
.
.
;
9
.
Aufl
.
.
1
;
Gaier/Wolf/Göcken
Anwaltliches
Berufsrecht
2
.
Aufl
.
.
.
Norm
bezweckt
Sicherstellung
Mindestvoraussetzung
Verwaltungsstruktur
anwaltliche
Tätigkeit
einerseits
Schaffung
Beweismittels
Rechtsanwalt
Mandanten
andererseits
.
Regelung
dient
Schutz
Mandanten
Handakte
Beweismittel
etwaiges
Fehlverhalten
Anwalts
erhält
aaO
.
Führung
Handakte
unterschiedliche
Verfahren
stellt
mäßig
Organisationsmangel
Rechtsanwalts
vgl.
14
.
Januar
ZB
.
Sachlage
war
Beklagten
besonderen
Anlass
verwehrt
andere
Mandate
betreffende
Schriftstücke
Handakten
einzufügen
Verfahren
Schuldnerin
Gegenstand
haben
.
Hintergrund
bedürfte
eingehenden
Darlegung
Beklagte
unterschiedlichen
Mandate
gesonderte
Handakten
geführt
hat
.
.
angefochtene
Urteil
kann
Bestand
haben
.
wird
aufgehoben
§
Abs.
.
Sache
Endentscheidung
reif
ist
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
wird
nunmehr
ergänzenden
Sachvortrags
Beklagten
befinden
haben
Anforderungen
Darlegung
Geheimhaltungspflicht
genügt
hat
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
20.01.2017
Entscheidung
13.09.2017