NAMEN ZR Verkündet : 17 . Mai Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § ; ; § Abs. § Abs. Nr. Rechtsanwalt ist grundsätzlich verpflichtet Mandanten Verlangen gesamte Handakte herauszugeben . Anwalt Herausgabe Rücksicht Geheimhaltungsinteressen sonstiger Mandanten verweigert hat Angabe näherer Tatsachen nachvollziehbar darzulegen . Urteil 17 . Mai ZR AG ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 . Mai Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Grupp Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 4 . Zivilkammer Landgerichts 13 . September aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger ist Verwalter Eigenantrag 25 November Vermögen U. mbH nachfolgend : nerin 26 . März eröffneten Insolvenzverfahren . Beklagte Rechtsanwaltsgesellschaft vertrat Schuldnerin Landgericht Oberlandesgericht S. S. GmbH Co. geführten Rechtsstreit . Ferner übernahm Beklagte außergerichtliche Vertretung Schuldnerin Geltendmachung S. . Mandate waren Beklagten Geschäftsführer Schuldnerin unmittelbar Stellung Insolvenzantrages erteilt worden . Kläger forderte Beklagte wiederholt Erfolg Handakten Verfahren herauszugeben . Amtsgericht hat Beklagte Abweisung weitergehenden Begehrens verurteilt Handakten Ausnahme Schriftstücke herauszugeben Dritten gesondertes Mandatsverhältnis bestand besteht Rahmen Mandatsverhältnisses verfasst übergeben wurden . eingelegte Berufung hat Landgericht zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Begehren Beklagte uneingeschränkten Herausgabe Handakten verurteilen . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt : Bundesgerichtshof gehe Rechtsanwalt Grundsatz Anwaltsvertrag Mandanten Herausgabepflicht Handakten treffe . Rechtsanwalt könne Herausgabe Erteilung Auskünften verweigern andernfalls Verpflichtung Verschwiegenheit verstoße . Berufsgeheimnis bestehe eigenen Interesse Rechtsanwalts wohl aber " Geheimnisherrn " Rechtsanwalt Verpflichtung entbinden könne . Erfolge Entbindung anwaltlichen Schweigepflicht könnten Geheimhaltungsinteressen Dritter gesondertes Mandatsverhältnis bestanden habe Auskunftsverweigerungsrecht begründen . Fallkonstellation sei ausreichend erachten Gericht anwaltliche Versicherung stütze Handakten Schriftstücke Personen befänden separates Mandatsverhältnis bestanden habe . Bundesgerichtshof habe prozessualen Würdigung Wahrnehmungen Rechtsanwalts Wesentlichen eigene Tätigkeit beträfen gebilligt richtig versicherten Vortrag ausgegangen werden könne konkrete Anhaltspunkte ausschlössen geschilderten Sachverhalt überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend erachten . könne Beklagten mehr anwaltliche Versicherung verlangt werden Handakten Schriftstücke Personen befänden Mandatsverhältnisse bestünden . Darlegungslast Beklagten könnten Anforderungen angelegt werden Bundesgerichtshof Falle rung Rechtsanwalts Insolvenzverwalter Hinblick persönliche Geheimhaltungsinteressen Organmitgliedern Insolvenzschuldnerin Rechtsanwalt eigener Sache mandatiert habe . gehe Bundesgerichtshof Interessen Insolvenzschuldnerin Insolvenzverwalter disponiere Vorrang Interessen Mandatsverhältnisses stehenden Organmitglieder habe . Hier lägen Dinge anders . könne differenziert werden Mandatsverhältnis Schuldnerin Beklagten einerseits Mandatsverhältnis Beklagten sonstigen Personen andererseits . Selbst Bundesgerichtshof entschiedenen Sache Organmitgliedern Mandatsverhältnis bestanden haben sollte ändere Bewertung . gesteigerten Darlegungsanforderungen seien vielmehr begründet Verhältnis Organmitglieder Rechtsanwalt Mandatsverhältnis Insolvenzschuldnerin nachrangig sei . Organmitgliedern sei verwehrt eigenen Geheimhaltungsbelangen Schuldnerin Vorrang einzuräumen . Erwägungen griffen hier entscheidenden Fall Beklagtenseite Geheimhaltungsinteressen Organmitgliedern sonstiger Dritter Argument Auskunftsverweigerung Feld geführt würden . Kläger annehme Dritten ebenfalls Organmitglieder Schuldnerin handle sei gerade erwiesen . II . Ausführungen halten rechtlicher Prüfung wesentlichen Punkten stand . bisherigen Feststellungen Berufungsgerichts kann nur eingeschränkten Pflicht Beklagten Herausgabe Schuldnerin geführten Handakten ausgegangen werden . 1 . Anwaltsdienstvertrag finden § auch Vorschriften § Anwendung . Anspruch Klägers Herausgabe anwaltliche Tätigkeit Beklagten betreffenden Akten folgt § Verbindung § . § herauszugebenden Unterlagen gehören Handakten Rechtsanwalts Urteil 30 November 264 ; 3 November AnwZ . 11 ; RGRK/Steffen 12 . Aufl . . 12 ; 13 . Aufl . . 11 ; 3 . Aufl . . 7 ; Erman/Berger 16 . Aufl . . 8) . Herausgabepflicht wird auch § vorausgesetzt vgl. Henssler/Prütting/ Offermann-Burckart 4 . Aufl . . ; Träger 9 . Aufl . . 17 ; Tauchert/Dahns Anwaltliches Berufsrecht 2 . Aufl . . 11 ; 7 . Aufl . Rn . . Dokumente Rechtsanwalt beruflichen Tätigkeit Auftraggeber erhalten hat hat gemäß Abs. Auftraggeber Verlangen herauszugeben . fallen Unterlagen Anwalt Auftraggeber ausgehändigt worden sind erste Alternative Schriftverkehr Anwalt Auftraggeber geführt hat zweite Alternative § . Geschäftsbesorgung erlangt ist insbesondere gesamte drittgerichtete Schriftverkehr Rechtsanwalt Auftraggeber erhalten geführt hat also Rechtsanwalt zugegangenen Schriftstücke auch Kopien eigener Schreiben Rechtsanwalts . herauszugebenden Unterlagen umfassen auch Notizen Besprechungen Anwalt Rahmen Besorgung Geschäfts geführt hat Urteil 30 November aaO S. . Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldnerin steht Herausgabeanspruch § Kläger . Geschäftsbesorgungsvertrag Schuldnerin Beklagten ist Insolvenzeröffnung erloschen InsO . Fortbestehen Mandats Ausnahmeregelung § Abs. InsO fehlt tatsächlichen Anhaltspunkten . folgt beendeten Mandatsverhältnis entstandenen Ansprüche Schuldnerin Insolvenzmasse fallen Verfügungsbefugnis Klägers unterliegen § InsO . bedeutet Kläger gleichen Voraussetzungen Umfang Herausgabe Einsichtsgewährung Handakte verlangen kann Insolvenz Schuldnerin anderweitigen Mandatsbeendigung selbst gekonnt hätte aaO S. . Anwalt ist jedoch stets umfassenden Herausgabe Handakte verpflichtet . Ausnahmsweise können Eigeninteressen Geheimhaltungsinteressen Dritter Vorrang genießen . Ausnahme Herausgabepflicht gilt Unterlagen lediglich Tun Rahmen Vertragserfüllung Aufschluss geben persönliche Eindrücke Anwalt chen gewonnen hat wiedergeben . Aufzeichnungen Anwalts derartige persönliche Eindrücke sind oft nützlich ; sind Zweifel jedoch Einsicht Mandanten bestimmt wäre Anwalt auch zumutbar . Anwalt Herausgabe Handakten verpflichtet ist braucht auch derartige Aufzeichnungen offenzulegen . wird Anwalt Ausführung Mandats gewisser Freiraum zuzuerkennen sein vertrauliche " Hintergrundinformationen " sammeln auch gerade wohl verstandenen Interesse Mandanten Interesse Rechtspflege verschweigen darf . Aufzeichnungen derartige Vorgänge unterliegen Herausgabepflicht aaO S. . bestehen Verschwiegenheitspflichten Herausgabe Handakte Anspruch genommenen Rechtsanwalts Rücksicht Interessen sonstigen Mandanten . Verschwiegenheitspflicht findet Grundlage besonderen Vertrauensverhältnis beruhenden Anwaltsvertrag Handbuch Anwaltshaftung 4 . Aufl . . ; Weinland Handbuch Beraterhaftung Kap . . . Rechtsanwalt ist berufsrechtlich gemäß § Abs. Satz Verschwiegenheit verpflichtet . Verschwiegenheitspflicht bezieht Anwalt Ausübung Berufs bekannt geworden ist betrifft insbesondere Kenntnisse einzelnen Mandatsverhältnissen sonstigen Mandanten offenbart werden dürfen . Verletzung anwaltlichen Schweigepflicht kann Vertragshaftung Rechtsanwalts § Abs. auch deliktische Haftung gemäß § Abs. § Abs. Nr. StGB begründen -9- tungsrecht 4 . Aufl . Rn . 3 ; aaO . ; Weinland aaO . . . Persönliche Geheimhaltungsinteressen Besprechungen Anwalt beteiligten dritten Personen vermögen zumindest uneingeschränktes Auskunftsverweigerungsrecht begründen . hat Bundesgerichtshof Gespräche entschieden Anwalt späteren Schuldnerin Organmitgliedern geführt hat Urteil 30 November . Auskunftsverweigerungsrecht kommt Konstellation nur dann Betracht Anwalt einzelnen Organmitglied besondere Vertrauensbeziehung bestanden hat individuell begründet worden ist etwa betreffende Mitglied Anwalt ausdrücklich persönliche Beratung gebeten hat . Nur Ausnahmefall könnte gebilligt werden Beziehungen Anwalts Schuldnerin einerseits Organmitgliedern andererseits getrennte rechtlich selbständige Rechtsverhältnisse gehandelt habe . Anwalt insoweit obliegende Darlegungslast sind jedoch strenge Anforderungen stellen Konstellation ungewöhnlich wäre Gefahr Interessenkonflikts ursprünglichen Auftraggeber Hand weisen ist aaO S. . Insoweit obliegt Darlegungslast beklagten Rechtsanwalt aaO S. . 2 . Schrifttum geteilten aaO Rn . ; aaO . ; Haftung Rechtsanwalts 9 . Aufl . Kap . . ; Weinland aaO . . weiter gültigen Grundsätzen hat Beklagte Darlegungslast Rücksicht Belange Dritter nur eingeschränkten Herausgabepflicht unterliegen genügt . Anwalt Berufung Verschwiegenheitspflichten Herausgabe Handakte verweigert hat Darlegungspflichten Zeugen genügen Zeugnisverweigerungsrecht Anspruch nimmt vgl. § Abs. § Abs. Nr. . Ist Grund Herausgabeverweigerung weiteres erkennbar ist Angabe näherer Tatsachen unerlässlich Nr. . Gericht muss Grundlage Sachverhaltsangaben Geheimnis aufzudecken ist Bild machen können geht MünchKomm-ZPO/Damrau 5 . Aufl . . . müssen Angaben so weit Einzelne gehen Richter Urteil Weigerungsgrund möglich ist 23 . Aufl . . . Handelt Auskunftsverweigerung beruflichen Gründen bedarf beweisgeeigneten Darlegung Tatsachen handelt Rahmen Berufsausübung anvertraut bekannt geworden sind . Insoweit ist geeigneten Sachverhalten anerkannten Befugnis Gebrauch machen vollständig anonymisierte Darstellung abzugeben Bezugsherstellung beteiligten Personen gestattet AnwG AnwBl . aE . Blick Tatsachen Auskunftsverweigerung hergeleitet wird ist Möglichkeit Beweis anzubieten . Streitfall käme zeugenschaftliche Vernehmung Rechtsanwalt zuständigem Sachbearbeiter Betracht vertretungsberechtigten Organen Beklagten gehört . Darlegungsanforderungen ist Würdigung Berufungsgerichts unabhängig genügen Rechtsanwalt Herausgabe Handakte Blick gefertigte persönliche nungen Interessen anderer Mandanten dritter Personen verweigert Verschwiegenheitspflicht unterschiedslos gilt . Anforderungen Spezifizierung 4 . Aufl . . hat Beklagte bloße näher unterlegte Angabe Interessen anderer Mandanten Herausgabe Akten beeinträchtigt werden können genügt . fehlt Angaben inwiefern Mandate Schuldnerin Berührungspunkte sonstigen Mandaten Beklagten haben können . kann bisherigem Sachund ausgegangen werden Beklagte Herausgabe Handakten Rücksicht Geheimhaltungsinteressen anderer Mandanten verweigern darf . Vordergerichte durften Streitfall allein Grundlage Beklagtenvorbringens Überzeugung gelangen uneingeschränkten Herausgabepflicht Akten Geheimhaltungsinteressen Mandanten Beklagten entgegenstehen . Richter ist zwar grundsätzlich erlaubt allein Vortrags Parteien Beweiserhebung festzustellen wahr wahr erachten ist § . Verfahren darf aber nur Ausnahmefällen angewandt werden vorgetragene Sachverhalt Parteien klar widerspruchsfrei überzeugend ist Urteil 6 . Oktober ZR ; Zöller/Greger 32 . Aufl . . 14 ; Prütting 5 . Aufl . . 13 ; Prütting/Gehrlein/Laumen 9 . Aufl . . . Voraussetzungen sind Streitfall gegeben Beklagte widersprüchlich vorgetragen hat . Beklagte hat vorgerichtlich lediglich berufen " Schriftstücken natürliche Personen involviert " seien Verschwiegenheitspflicht bestehe . Darstellung hat Beklagte vorliegenden Rechtsstreit ergänzt Schriftwechsel Personen Schuldnerin geführt worden sei . Ferner hat ausgeführt Inhalt Handakte betreffend Mandat S. S. GmbH Co. bestehe lasse Schriftwechsel Schuldnerin Betracht erstinstanzlich zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätzen . Handakte Mandat S. beschränke Anspruchsschreiben Beklagten Schuldnerin Rücktritt Kaufverträgen Eigentumswohnungen erklärt worden sei Antwortschreiben S. beauftragten Rechtsanwalts . Erst mündlichen Verhandlung Amtsgericht hat Beklagte geltend gemacht Handakten seien Schriftstücke dritter Personen enthalten Mandatsverhältnis bestehe . wechselnden Kläger bestrittenen Sachvortrags kann ausgegangen werden herauszugebenden Handakten dritte Personen betreffende Schriftstücke enthalten Mandatsverhältnis Beklagten verbunden sind . ist berücksichtigen Beklagte zunächst lediglich Bezug Mandatsverhältnis geltend gemacht hat " Schriftstücken natürliche Personen involviert " seien Verschwiegenheitspflicht bestehe . kann schon entnommen werden Schriftstücke Personen stammen Personen lediglich Rahmen Mandate schriftsätzlich erwähnt wurden . Überdies legen erstinstanzlichen lichen Darlegungen Beklagten Handakten tatsächlich nur Mandatsverhältnis Schuldnerin betreffende Unterlagen aufweisen . Erklärung mündlichen Verhandlung Amtsgericht dritten Personen sei Mandatsverhältnis begründet worden entbehrt auch nur abstrakten Konkretisierung . besondere Geheimhaltungspflicht erst nachträglich behauptet wurde hätte zumindest plausibel gemacht werden müssen . Ferner kommt Beklagte Schuldnerin Verfahren mandatiert wurde . erscheint erklärungsbedürftig ausgerechnet Mandaten gesonderte Mandate Beklagten dritten Personen verknüpft sind . ist erhöhte Darlegungspflicht Beklagten geboten anwaltlichen Berufspflichten verletzen kann unterschiedliche Mandate betreffende Schriftsätze Handakte vereinigen . § Abs. muss Rechtsanwalt Anlegen Handakten geordnetes Bild entfaltete Tätigkeit geben können . Verpflichtung genügen hat Anwalt Mandat eigenständige Akte anzulegen . Pflicht Anlegung Handakte ist lückenlos 4 . Aufl . . ; 9 . Aufl . . 1 ; Gaier/Wolf/Göcken Anwaltliches Berufsrecht 2 . Aufl . . . Norm bezweckt Sicherstellung Mindestvoraussetzung Verwaltungsstruktur anwaltliche Tätigkeit einerseits Schaffung Beweismittels Rechtsanwalt Mandanten andererseits . Regelung dient Schutz Mandanten Handakte Beweismittel etwaiges Fehlverhalten Anwalts erhält aaO . Führung Handakte unterschiedliche Verfahren stellt mäßig Organisationsmangel Rechtsanwalts vgl. 14 . Januar ZB . Sachlage war Beklagten besonderen Anlass verwehrt andere Mandate betreffende Schriftstücke Handakten einzufügen Verfahren Schuldnerin Gegenstand haben . Hintergrund bedürfte eingehenden Darlegung Beklagte unterschiedlichen Mandate gesonderte Handakten geführt hat . . angefochtene Urteil kann Bestand haben . wird aufgehoben § Abs. . Sache Endentscheidung reif ist wird neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückverwiesen . wird nunmehr ergänzenden Sachvortrags Beklagten befinden haben Anforderungen Darlegung Geheimhaltungspflicht genügt hat . Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung 20.01.2017 Entscheidung 13.09.2017