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2446 lines
20 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
12
.
Mai
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
Abs.
Nr.
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
§
;
Anwaltsvertrag
Abschluss
Rechtsanwalt
Verbot
verstößt
widerstreitende
Interessen
vertreten
ist
nichtig
.
Anwaltsvertrag
verstößt
Verbot
widerstreitende
Interessen
vertreten
Anwalt
Gebühreninteresse
Mandanten
nachteilige
Maßnahmen
treffen
könnte
.
Urteil
12
.
Mai
IX
ZR
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
Februar
Richter
Vorsitzenden
Richterin
Richter
Dr.
Grupp
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
29
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
klagende
Rechtsanwaltsgesellschaft
verlangt
Vergütung
und/oder
Schadensersatz
gemäß
§
Abs.
Höhe
insgesamt
Zinsen
Vorlage
Buchauszuges
Zeitraum
1
.
Januar
30
.
September
.
Grundlage
Ansprüche
ist
Vertrag
Parteien
4./9
.
Mai
Klägerin
Dienstleistungen
Zusammenhang
Rohstoffeinkauf
Hackschnitzeln
Landschaftspflegeholz
verpflichtet
hatte
.
Ziel
Vertragsbeziehung
war
Vermittlung
unterschriftsreifer
Verträge
möglichst
kostengünstigen
Belieferung
Beklagten
.
Klägerin
erbringenden
Leistungen
gehörten
Erstellung
Prüfung
Verhandlung
Lieferantenverträge
Beklagte
akzeptablen
Bedingungen
.
Gegenleistung
sollte
Klägerin
liche
Pauschalvergütung
netto
erfolgsabhängige
Vergütung
erhalten
Höhe
richtete
weit
Beklagten
vermittelten
Lieferanten
zahlende
Kaufpreis
durchschnittlichen
Preis
jeweiligen
Abrechnungsmonat
unterschritt
.
Vergütung
Rechtsanwaltsvergütungsordnung
war
ausgeschlossen
Klägerin
ausdrücklich
gerichtlichen
Verfolgung
Mängeleinreden
sonstigen
Ansprüchen
Lieferantenverträgen
beauftragt
werden
würde
.
Beklagte
erklärte
mehrfach
außerordentliche
Kündigung
Vertrages
ordentlich
erst
31
.
März
gekündigt
werden
konnte
.
Klägerin
hält
Kündigungen
unwirksam
kündigte
jedoch
Reaktion
Kündigungserklärungen
Beklagten
Schreiben
6
.
Februar
ihrerseits
Vertrag
.
verlangt
jetzt
noch
Interesse
vertraglich
vereinbarte
Mindestvergütung
oben
genannten
Zeitraum
Vorlage
Buchauszuges
.
Berufungsgericht
hat
Vertrag
nichtig
gehalten
Klage
abgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
bisher
gestellten
Anträge
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
vgl.
AnwBl
:
Vertrag
4./9
.
Mai
sei
Verstoßes
§
Abs.
Verbindung
§
nichtig
Klägerin
widerstreitende
Interessen
vertreten
habe
.
Vertragsparteien
seien
zwar
übereinstimmend
möglichst
niedrigen
Einkaufspreisen
interessiert
gewesen
.
habe
aber
Gefahr
bestanden
Klägerin
möglichst
günstige
Vergütung
erreichen
bereit
gewesen
sei
Lieferanten
Vertragsbedingungen
Gewährleistungen
Vertragsdauer
Qualitätsgarantien
Liefergarantien
Kündigungsausschlüssen
kommen
Interessen
Beklagten
widersprochen
habe
.
Rechtsfolge
Verstoßes
§
Abs.
sei
Nichtigkeit
Vertrages
gemäß
§
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Vertrag
4./9
.
Mai
ist
gemäß
§
Abs.
Verbindung
§
nichtig
.
1
.
§
Abs.
ist
Rechtsanwalt
verboten
widerstreitende
Interessen
vertreten
.
Grundlage
Ermächtigung
Abs.
Nr.
lit
.
konkretisiert
§
Berufsordnung
Rechtsanwälte
Verbot
dahingehend
Rechtsanwalt
tätig
werden
darf
andere
Partei
Rechtssache
widerstreitenden
Interesse
bereits
beraten
vertreten
hat
Rechtssache
sonstiger
Weise
Sinne
§
beruflich
befasst
war
.
Grundlage
Regelung
§
Abs.
sind
Vertrauensverhältnis
Mandanten
Wahrung
Unabhängigkeit
Rechtsanwalts
Interesse
Rechtspflege
gebotene
Gradlinigkeit
anwaltlichen
Berufsausübung
BT-Drucks
.
S.
.
Wahrnehmung
anwaltlicher
Aufgaben
setzt
unabhängigen
verschwiegenen
nur
Interessen
eigenen
Mandanten
verpflichteten
Rechtsanwalt
Urteil
8
November
.
12
;
23
.
April
AnwZ
.
.
Anwalt
Diener
gegenläufiger
Interessen
macht
verliert
unabhängige
Sachwalterstellung
Dienste
Rechtsuchenden
.
individuelle
Mandatsverhältnis
ist
Rechtspflege
allgemein
Gradlinigkeit
anwaltlichen
Berufsausübung
angewiesen
BVerfG
aaO
.
2
.
Verstoß
Verbot
§
Abs.
führt
Nichtigkeit
Anwaltsvertrages
.
§
Abs.
Verbotsgesetz
Sinne
§
ist
Verstoß
also
Nichtigkeit
jeweiligen
Vertrages
führt
ist
instanzgerichtlichen
Rechtsprechung
Literatur
umstritten
Verbotsgesetz
nehmen
;
KG
;
Handbuch
Anwaltshaftung
4
.
Aufl
.
.
;
Henssler
4
.
Aufl
.
.
210
;
Zuck
Gaier/Wolf/Göcken
Anwaltliches
Berufsrecht
2
.
Aufl
.
.
;
7
.
Aufl
.
.
;
Anwaltshaftungsrecht
4
.
Aufl
.
.
;
Deckenbrock
Strafrechtlicher
Parteiverrat
berufsrechtliches
Verbot
Vertretung
widerstreitender
Interessen
.
;
MünchKommBGB/Armbrüster
7
.
Aufl
.
.
;
Staudinger/Sack/Seibl
.
§
Abs.
;
etwa
Anwaltshaftung
5
.
Aufl
.
.
56
;
Knöfel
Nr.
II
.
2
.
;
höchstrichterlich
noch
entschieden
vgl.
etwa
Urteil
14
.
Mai
ZR
.
;
19
.
September
.
.
Wortlaut
Norm
ist
eindeutig
.
Vorschrift
§
Abs.
verbietet
Rechtsanwalt
widerstreitende
Interessen
vertreten
.
Gesetz
Sinne
§
ist
Rechtsnorm
vgl.
Art
.
EGBGB
.
§
Abs.
berufsrechtliche
zivilrechtliche
Bestimmung
handelt
steht
Anwendung
§
.
zivilrechtliche
Rechtsfolge
Verstoß
Gebot
§
Abs.
zieht
ist
Vorschrift
allerdings
geregelt
Wege
Auslegung
ermitteln
.
Adressat
Verbotes
§
Abs.
ist
Rechtsanwalt
auch
Mandant
.
Verstoß
gesetzliches
Verbot
nur
Vertragsbeteiligten
betrifft
führt
Regel
Nichtigkeit
Rechtsgeschäfts
gesetzliche
Verbot
nur
Seite
Beteiligten
Handlungen
beeinflussen
Abschluss
Vertrages
abhalten
soll
.
Nur
dann
ist
ausnahmsweise
Folgerung
gerechtfertigt
Rechtsgeschäft
sei
§
nichtig
Sinn
Zweck
Verbotsgesetzes
unvereinbar
wäre
Rechtsgeschäft
getroffene
rechtliche
Regelung
hinzunehmen
bestehen
lassen
Urteil
10
.
Dezember
.
Bundesgerichtshof
hat
bereits
entschieden
Verträge
berufsrechtlichen
Tätigkeitsverbote
§
Abs.
Nr.
Urteil
25
.
Februar
§
Abs.
Nr.
Urteil
21
.
Oktober
ZR
.
verstoßen
gemäß
§
nichtig
sind
.
§
Abs.
Nr.
darf
Rechtsanwalt
tätig
werden
Angelegenheit
sonstiger
Berater
ständigen
ähnlichen
Beschäftigungsverhältnis
Rechtsrat
erteilt
bereits
rechtsbesorgend
tätig
geworden
ist
.
§
Abs.
Nr.
darf
Rechtsanwalt
tätig
werden
Rechtssache
Richter
Schiedsrichter
Staatsanwalt
Angehöriger
öffentlichen
Dienstes
Notar
Notarvertreter
bereits
tätig
geworden
ist
.
Begründung
Entscheidungen
heißt
jeweils
Schutzzweck
Verbote
nämlich
Schutz
Vertrauens
Rechtspflege
Eindämmung
Interessenkollisionen
BT-Drucks
.
S.
§
laufe
weitgehend
leer
Anwalt
verbotswidrigen
Tätigkeit
Vergütung
beanspruchen
könne
Urteil
25
.
Februar
aaO
;
21
.
Oktober
aaO
;
vgl.
auch
.
gilt
Tätigkeitsverbot
§
Abs.
.
verbotswidrig
geschlossene
Vertrag
ist
nichtig
begründet
auch
dann
Vergütungsansprüche
Rechtsanwalts
Beratung
Nachhinein
wertlos
erweist
gebührenpflichtig
neuen
Anwalt
wiederholt
werden
muss
vgl.
Urteil
19
.
September
.
.
strafrechtliche
Sanktionen
§
StGB
reichen
insoweit
.
Verstoß
gesetzliches
Verbot
führt
allerdings
regelmäßig
dann
Nichtigkeit
Rechtsgeschäfts
Verbot
dispositiv
ist
also
Parteien
einverständlich
abbedungen
werden
kann
.
Dispositive
Verbote
verlangen
grundsätzlichen
Nichtigkeitssanktion
.
sichts
Nachgiebigkeit
gilt
bloße
Ordnungsvorschriften
Sinn
Zweck
ebenfalls
grundsätzlich
erfordert
entgegenstehende
Geschäfte
nichtig
sind
Urteil
14
.
Dezember
.
gezeigt
schützt
Vorschrift
Abs.
jedoch
nur
Interessen
jeweils
betroffenen
Mandanten
auch
Unabhängigkeit
Rechtsanwalts
Interesse
Rechtspflege
gebotene
Gradlinigkeit
anwaltlichen
Berufsausübung
BT-Drucks
.
S.
.
Hierüber
können
jeweiligen
Vertragsparteien
verfügen
.
Vorschrift
§
Abs.
ist
abdingbar
vgl.
Urteil
23
.
April
AnwZ
.
10
;
Vill
aaO
.
.
Mandant
bleibt
Nichtigkeit
Anwaltsvertrages
schutzlos
.
Hat
Anwalt
Rahmen
nichtigen
Vertrages
Schaden
zugefügt
kann
§
Abs.
Nr.
Ersatz
Schadens
verlangen
vgl.
Vill
aaO
.
.
3
.
Ansicht
Berufungsgerichts
hat
Klägerin
Abschluss
Vertrages
4./9
.
Mai
jedoch
Verbot
§
Abs.
verstoßen
.
genannte
Vertrag
verpflichtete
Klägerin
Interessen
Beklagten
wahrzunehmen
.
Vertragsgegenstand
war
Vermittlung
unterschriftsreifen
Verträgen
Beklagte
möglichst
günstigen
Bedingungen
Nr.
.
Nr.
Vertrages
zählt
folgende
Leistungen
Klägerin
erbringen
hatte
:
-9-
Prüfung
Portfolios
Bestandslieferanten
nenfalls
Optimierung
Lieferantenportfolios
Vermittlung
Lieferanten
Deckung
gesamten
Bedarfes
Bezug
Vertragsprodukte
marktgerechten
Konditionen
;
Pflege
Lieferantenkontakte
;
Erstellung
Prüfung
Verhandlungen
tenverträge
akzeptablen
Bedingungen
;
Koordinierung
zeitgerechten
Belieferung
jeweiligen
Lieferanten
Steuerung
Abrufe
Lieferantenrahmenverträgen
;
Erstellung
rechtliche
Prüfung
Lieferantenverträge
;
Bearbeitung
Mängelrügen
richtlichen
Verhandlungen
Lieferanten
;
Rechnungsprüfung
.
Rechtlich
ist
Vertrag
Handelsvertretervertrag
§
einzuordnen
Klägerin
beschriebenen
Umfang
aber
auch
rechtlichen
Beratung
Vertretung
Beklagten
§
Abs.
verpflichtete
.
§
Abs.
hat
Handelsvertreter
Vermittlung
Abschluss
Geschäften
Interesse
Unternehmers
wahrzunehmen
.
allgemeine
Interessenwahrungspflicht
ist
Handelsvertretervertrag
wesensbestimmend
zwingend
Beschluss
15
.
April
326
;
Baumbach/Hopt
36
.
Aufl
.
§
.
.
Abweichende
Vereinbarungen
vorliegenden
Fall
getroffen
wurden
sind
§
Abs.
unwirksam
.
Handelsvertreter
ist
Interessenwahrer
Unternehmers
unparteiischer
Makler
Teilen
abzuschließenden
Geschäfts
Urteil
7
Juli
.
Vertrag
verpflichtete
Klägerin
auch
Interessen
vermittelten
Lieferanten
wahrzunehmen
Beklagten
zuwiderliefen
.
Kläger
hatte
allein
Interessen
Beklagten
wahren
.
Frage
Anwalt
§
Abs.
verstößt
eigenen
Interessen
Mandanten
widersprechen
vgl.
AnwG
BRAK-Mitt
bedarf
Entscheidung
.
eigenen
Interessen
wahrte
Klägerin
Inhalt
Vertrages
Erfüllung
obliegenden
Pflichten
versprochene
Entgelt
verdiente
.
Je
Lieferantenverträge
vermittelte
je
niedriger
jeweils
Lieferanten
ausgehandelte
Kaufpreis
war
desto
höher
fiel
erfolgsabhängige
Vergütung
verdiente
.
lag
zugleich
Interesse
Beklagten
.
Rein
tatsächlich
mag
Klägerin
Vollzug
Vertrages
Möglichkeit
gehabt
haben
erfolgsabhängige
Vergütung
erhöhen
Berufungsgericht
näher
ausgeführt
hat
Aushandlung
Verträge
niedrige
Preise
Lieferanten
günstige
Beklagten
aber
nachteilige
Vertragsbedingungen
erkaufte
.
kommt
jedoch
.
Klägerin
hätte
dann
so
verhalten
hätte
§
Abs.
normierte
Gebot
Interessen
Unternehmers
wahrzunehmen
verstoßen
vertragliche
Verpflichtung
verletzt
unterschriftsreife
Verträge
möglichst
kostengünstigen
Belieferung
Beklagten
vermitteln
.
Vereinbarung
4./9
.
Mai
hätte
also
Verstoß
§
Abs.
begründet
Vorliegen
übrigen
Voraussetzungen
genannten
Bestimmung
unterstellt
jeweilige
Verhalten
Klägerin
einzelnen
Fall
.
Umfang
che
Pflichten
verletzt
werden
können
kann
Regel
Bewertung
Gesetzmäßigkeit
Vertrages
auswirken
.
Nahezu
Vertrag
anwaltliche
Beratung
birgt
Risiko
Missbrauchs
.
Wunsch
möglichst
möglichst
hohe
Gebühren
verdienen
kann
Anwalt
beispielsweise
verleiten
vertragswidrig
sachdienlichen
Interesse
Mandanten
liegenden
außergerichtlichen
Einigung
abzuraten
Rechtsstreit
empfehlen
Mandanten
nur
zusätzliche
Kosten
Nutzen
bedeutet
Vergleich
schließlich
Berufungsinstanz
schließen
.
Anwalt
so
verhält
verletzt
vertraglichen
Pflichten
ist
verpflichtet
Mandanten
hieraus
entstandenen
Schaden
ersetzen
.
Verhalten
hat
jedoch
Nichtigkeit
Anwaltsvertrages
Folge
;
Verstoß
Abs.
liegt
.
.
Urteil
erweist
anderen
Gründen
richtig
§
.
Vertrag
4./9
.
Mai
ist
Verstoßes
anderes
gesetzliches
Verbot
nichtig
.
1
.
Nichtigkeit
Vertrages
folgt
§
Abs.
Nr.
.
Bestimmung
ist
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
widerrufen
Rechtsanwalt
Tätigkeit
ausübt
Beruf
insbesondere
Stellung
unabhängiges
Organ
Rechtspflege
vereinbar
ist
Vertrauen
Unabhängigkeit
gefährden
kann
.
Ausübung
kaufmännisch-erwerbswirtschaftlichen
Tätigkeit
Zweitberuf
berechtigt
genommen
Versagung
Widerruf
Zulassung
Henssler
4
.
Aufl
.
.
85
;
.
.
Rechtsanwälte
dürfen
Angehörige
freien
Berufs
zwar
amtlichen
Begründung
Entwurfs
Bundesrechtsanwaltsordnung
8
.
Januar
heißt
allein
Streben
Gewinn
bestimmen
lassen
BT-Drucks
.
3/120
S.
§
.
Hinweis
lässt
jedoch
Rückschlüsse
Pflichten
Rechtsanwalts
Ausübung
Zweitberufs
Vereinbarkeit
Berufen
unterschiedlicher
Pflichtenbindung
Henssler
aaO
.
erwerbswirtschaftliche
Tätigkeit
kann
Ausschluss
Beruf
Rechtsanwalts
nur
dann
rechtfertigen
Gefahr
Interessenkollision
deutlich
abzeichnet
nur
Berufswahlschranke
begegnet
werden
kann
BVerfGE
Beschluss
13
.
Oktober
AnwZ
.
Unabhängigkeit
Integrität
Rechtsanwalts
maßgebliche
Orientierung
Recht
objektiven
Interessen
Mandanten
sollen
erwerbswirtschaftliche
Prägung
Zweitberufs
gefährdet
werden
BVerfG
503
;
Beschluss
13
.
Oktober
aaO
.
Interessenkollisionen
Vertrauen
anwaltliche
Unabhängigkeit
gefährden
liegen
schon
dann
Wissen
Tätigkeit
jeweils
Vorteil
ist
.
Berufswahlbeschränkung
§
Abs.
Nr.
ist
vielmehr
abzustellen
zweitberufliche
Tätigkeit
Rechtsanwalts
objektiv
vernünftiger
Betrachtungsweise
Seiten
Mandantschaft
Wahrscheinlichkeit
Pflichtenund
nahelegt
.
bleiben
Pflichtenkollisionen
Betracht
ergäben
Rechtsanwalt
Angelegenheit
Rechtsanwalt
auch
Zweitberuf
tätig
wurde
;
insoweit
greifen
Tätigkeitsverbote
§
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
§
Abs.
Beschluss
13
.
Oktober
aaO
.
Bundesgerichtshof
hat
Tätigkeitsverbote
§
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
bannende
Gefahr
Interessenkollisionen
Zweittätigkeit
Versicherungsmakler
angenommen
Beschluss
14
.
Juni
AnwZ
BRAK-Mitt
.
Vermittler
Finanzdienstleistungen
Grundstücksmakler
Beschluss
13
.
Oktober
AnwZ
;
8
.
Oktober
AnwZ
AnwBl
.
angestellter
Vermögensberater
Bank
Beschluss
15
.
Mai
AnwZ
.
;
21
.
März
AnwZ
.
Berater
Akquisiteur
Beschluss
26
November
AnwZ
.
.
Rechtsanwalt
hatte
hier
jeweils
naheliegende
Möglichkeit
Rahmen
rechtlichen
Beratung
erlangte
Wissen
Zweitberuf
verwerten
etwa
Akquise
nutzen
rechtliche
Beratung
Interessen
Mandanten
eigenes
Vertriebsinteresse
abzustimmen
.
Falle
Klägerin
lag
Gefahr
widerstreitender
Interessen
weniger
nahe
.
Hackschnitzel
Landschaftspflegeholz
kommen
anwaltlichen
Praxis
so
häufig
Versicherungen
Grundstücke
Finanzprodukte
.
naheliegende
Gefahr
Klägerin
Rahmen
anwaltlichen
Tätigkeit
Mandantengespräche
Akquise
Landschaftspflegeholzlieferungen
nutzen
Interesse
Vermittlung
entsprechender
Verträge
Beratungsgespräche
einbringen
konnte
hat
Beklagte
tatsächlichen
Voraussetzungen
Verbotsgesetzes
beweispflichtig
ist
Tatsacheninstanzen
dargelegt
.
Ergebnis
kommt
Frage
.
standesrechtliche
Unzulässigkeit
Tätigkeit
führt
genommen
Nichtigkeit
Rahmen
Tätigkeit
geschlossenen
Verträge
vgl.
Urteil
31
.
Oktober
ZR
;
14
.
Mai
ZR
.
9
;
Vill
Rinkler/Chab
aaO
.
noch
Nichtigkeit
Anwaltsverträge
Anwalt
schließt
Zulassung
§
Abs.
Nr.
standesrechtlich
unzulässigen
Zweitberufs
widerrufen
ist
.
gebietet
Sicherheit
Rechtsverkehrs
.
etwa
Dienste
Versicherungsmaklers
Anspruch
nimmt
Bankangestellten
beraten
lässt
wird
häufig
erkennen
können
Gegenüber
Rechtsanwalt
ist
standesrechtlichen
Verbot
zuwiderhandelt
.
Umgekehrt
kann
Mandant
Rechtsanwalt
Wahrnehmung
Interessen
beauftragt
wissen
unzulässigen
Zweitberuf
nachgeht
.
kommt
Widerrufsvorschrift
§
Abs.
Nr.
Ausnahmen
zulässt
.
Rechtsanwaltskammer
kann
Widerruf
absehen
Rechtsanwalt
unzumutbare
Härte
bedeuten
würde
.
ist
besonderen
Umstände
einzelnen
Falles
prüfen
.
Einzelfallprüfung
kann
aber
Wirksamkeit
Nichtigkeit
zuvor
Zweitberuf
Anwaltsberuf
geschlossener
Verträge
abhängen
.
Vorschrift
§
setzt
gesetzliche
Verbot
bereits
Zeitpunkt
Vornahme
Rechtsgeschäfts
bestand
vgl.
Urteil
4
.
April
326
;
23
.
ZR
.
;
3
.
Aufl
.
.
.
Nichtigkeit
Verträgen
Anwendungsbereich
§
Abs.
Nr.
folgt
mündlichen
Verhandlung
geäußerten
Ansicht
Beklagten
auch
Wege
Erst-Recht-Schlusses
Verträge
nichtig
sind
Anwalt
Verstoß
§
eingeht
.
Gesetzgeber
Gesetzes
Neuordnung
Berufsrechts
Rechtsanwälte
Patentanwälte
ist
ausgegangen
einzelfallbezogenen
Tätigkeitsverbote
§
Fälle
erfassen
können
Interessenwiderspruch
folgende
Gefahr
unzulänglichen
unsachgemäßen
Beratung
vorliegt
BT-Drucks
.
S.
.
Vorschriften
§
Abs.
Nr.
§
Nr.
Unvereinbarkeit
Tätigkeiten
einerseits
Tätigkeitsverbote
§
andererseits
ergänzen
.
Unvereinbarkeitsvorschriften
erfassen
insbesondere
Fälle
Trennung
Zweitberuf
Anwaltstätigkeit
möglich
ist
Zweitberuf
also
Anwaltstätigkeit
ausschließt
BT-Drucks
.
S.
.
Voraussetzung
Versagung
Widerrufs
ist
Tätigkeitsverbote
§
Anwalt
Einzelfall
beachten
hat
Nichtigkeit
verbotswidrig
geschlossener
Anwaltsverträge
führen
ausreichen
Gefahr
Interessenkollisionen
hieraus
folgenden
Gefahr
Vertrauensverlusten
wirksam
begegnen
.
geht
Anwaltssenat
Bundesgerichtshofs
ständiger
Rechtsprechung
vgl.
etwa
Beschluss
13
.
Oktober
AnwZ
212
;
Urteil
25
November
AnwZ
BRAK-Mitt
.
.
.
2
.
Vertrag
verstieß
auch
§
Abs.
Nr.
.
Bestimmung
darf
Rechtsanwalt
tätig
werden
Angelegenheit
Anwaltstätigkeit
bereits
beruflich
tätig
war
.
Rechtsfolge
Verstoßes
Tätigkeitsverbot
Abs.
ist
Nichtigkeit
Anwaltsvertrages
18
.
Dezember
234
;
Feuerich/
9
.
Aufl
.
.
;
Bormann
Gaier/
Wolf/Göcken
Anwaltliches
Berufsrecht
2
.
Aufl
.
.
;
Deckenbrock
Strafrechtlicher
Parteiverrat
berufsrechtliches
Verbot
Vertretung
widerstreitender
Interessen
.
;
Rinkler
Rinkler/Chab
Handbuch
Anwaltshaftung
4
.
Aufl
.
.
;
Kilian
4
.
Aufl
.
.
;
vgl.
auch
Urteil
21
.
Oktober
ZR
.
§
Abs.
Nr.
;
25
.
Februar
§
Abs.
Nr.
;
22
.
Februar
IX
§
Abs.
§
Abs.
;
Zweck
Vorschrift
ist
Schutz
Mandanten
Vorbefassung
unsachgemäßen
Betreuung
konkreten
Einzelfall
.
Beklagte
hat
schon
Vorbefassung
Klägerin
Zweitberuf
dargelegt
.
Tätigkeitsverbot
soll
Ansicht
allein
Vertrag
4./9
.
Mai
selbst
folgen
.
Voraussetzung
Anwendbarkeit
Abs.
Nr.
ist
jedoch
Anwaltstätigkeit
sonstigen
Erwerbstätigkeit
Anwalts
abgegrenzt
werden
kann
Beschluss
13
.
Oktober
aaO
S.
;
AnwG
285
;
Feuerich/
9
.
Aufl
.
.
29
;
Bormann
Anwaltliches
Berufsrecht
2
.
Aufl
.
.
.
ist
hier
Fall
.
gibt
hier
nur
Vertrag
4./9
.
Mai
Klägerin
pflichtete
Beklagte
Lieferverträge
erstellen
prüfen
verhandeln
vermitteln
.
Folgeaufträge
Beklagten
Klägerin
Vertrag
4./9
.
Mai
durchaus
möglich
waren
sind
Gegenstand
Rechtsstreits
.
3
.
Vertrag
ist
schließlich
Verstoßes
§
Abs.
nichtig
.
Klägerin
ist
Rechtsanwaltsgesellschaft
.
§
Abs.
können
nur
Gesellschaften
beschränkter
Haftung
Rechtsanwaltsgesellschaften
zugelassen
werden
Unternehmensgegenstand
Beratung
Vertretung
Rechtsangelegenheiten
ist
.
wird
teilweise
gefolgert
Rechtsanwaltsgesellschaft
anderen
Tätigkeit
nachgehen
darf
Henssler
4
.
Aufl
.
.
;
9
.
Aufl
.
.
3
;
Bormann
Gaier/Wolf/Göcken
Anwaltliches
Berufsrecht
2
.
Aufl
.
.
.
Bundesgerichtshof
hat
obiter
dictum
gemeint
Rechtsanwaltsgesellschaft
sei
verwehrt
Beratung
Vertretung
Rechtsangelegenheiten
auch
andere
Tätigkeiten
auszuüben
vgl.
Urteil
18
Juli
AnwZ
.
Selbst
Rechtsanwaltsgesellschaft
jedoch
Tätigkeit
verboten
wäre
Beratung
Vertretung
Rechtsangelegenheiten
ist
dient
folgte
Verstoß
Verbot
zivilrechtliche
Nichtigkeit
entsprechender
Verträge
.
Gesellschaft
beschränkter
Haftung
kann
auch
Geschäftszwecks
ultra
tätig
werden
.
folgt
insbesondere
§
Abs.
GmbHG
.
Wortlaut
ordnet
Vorschrift
zwar
nur
Beschränkung
tungsmacht
Geschäftsführers
Dritten
wirkt
.
Wären
Rechtsgeschäfte
Unternehmensgegenstandes
nichtig
käme
jedoch
Beschränkung
Vertretungsmacht
Geschäftsführers
gleich
§
Abs.
GmbHG
Außenwirkung
versagt
vgl.
Gesellschaftsrecht
4
.
Aufl
.
S.
;
Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack
20
.
Aufl
.
.
;
Roth/Altmeppen
8
.
Aufl
.
.
26
;
18
.
Aufl
.
§
.
.
ständiger
Rechtsprechung
kann
Organ
juristischen
Gesellschaft
schadensersatzpflichtig
machen
Geschäfte
Satzung
vorgegebenen
Gesellschaftszwecks
tätigt
Urteil
5
.
Oktober
ZR
331
;
15
.
Januar
.
.
Nichtig
sind
Geschäfte
jedoch
allein
Überschreitung
Gesellschaftszwecks
.
IV
.
angefochtene
Urteil
kann
Bestand
haben
.
wird
aufgehoben
§
Abs.
.
Sache
Endentscheidung
reif
ist
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Berufungsgericht
zurückverwiesen
§
Abs.
Satz
.
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
16.10.2013
OLG
Entscheidung