NAMEN ZR Verkündet : 12 . Mai Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § ; Abs. Nr. § Abs. § Abs. Nr. § ; Anwaltsvertrag Abschluss Rechtsanwalt Verbot verstößt widerstreitende Interessen vertreten ist nichtig . Anwaltsvertrag verstößt Verbot widerstreitende Interessen vertreten Anwalt Gebühreninteresse Mandanten nachteilige Maßnahmen treffen könnte . Urteil 12 . Mai IX ZR ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . Februar Richter Vorsitzenden Richterin Richter Dr. Grupp Richterin Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 29 . Oktober aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : klagende Rechtsanwaltsgesellschaft verlangt Vergütung und/oder Schadensersatz gemäß § Abs. Höhe insgesamt € Zinsen Vorlage Buchauszuges Zeitraum 1 . Januar 30 . September . Grundlage Ansprüche ist Vertrag Parteien 4./9 . Mai Klägerin Dienstleistungen Zusammenhang Rohstoffeinkauf Hackschnitzeln Landschaftspflegeholz verpflichtet hatte . Ziel Vertragsbeziehung war Vermittlung unterschriftsreifer Verträge möglichst kostengünstigen Belieferung Beklagten . Klägerin erbringenden Leistungen gehörten Erstellung Prüfung Verhandlung Lieferantenverträge Beklagte akzeptablen Bedingungen . Gegenleistung sollte Klägerin liche Pauschalvergütung € netto erfolgsabhängige Vergütung erhalten Höhe richtete weit Beklagten vermittelten Lieferanten zahlende Kaufpreis durchschnittlichen Preis jeweiligen Abrechnungsmonat unterschritt . Vergütung Rechtsanwaltsvergütungsordnung war ausgeschlossen Klägerin ausdrücklich gerichtlichen Verfolgung Mängeleinreden sonstigen Ansprüchen Lieferantenverträgen beauftragt werden würde . Beklagte erklärte mehrfach außerordentliche Kündigung Vertrages ordentlich erst 31 . März gekündigt werden konnte . Klägerin hält Kündigungen unwirksam kündigte jedoch Reaktion Kündigungserklärungen Beklagten Schreiben 6 . Februar ihrerseits Vertrag . verlangt jetzt noch Interesse vertraglich vereinbarte Mindestvergütung oben genannten Zeitraum Vorlage Buchauszuges . Berufungsgericht hat Vertrag nichtig gehalten Klage abgewiesen . Senat zugelassenen Revision verfolgt Klägerin bisher gestellten Anträge . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat ausgeführt vgl. AnwBl : Vertrag 4./9 . Mai sei Verstoßes § Abs. Verbindung § nichtig Klägerin widerstreitende Interessen vertreten habe . Vertragsparteien seien zwar übereinstimmend möglichst niedrigen Einkaufspreisen interessiert gewesen . habe aber Gefahr bestanden Klägerin möglichst günstige Vergütung erreichen bereit gewesen sei Lieferanten Vertragsbedingungen Gewährleistungen Vertragsdauer Qualitätsgarantien Liefergarantien Kündigungsausschlüssen kommen Interessen Beklagten widersprochen habe . Rechtsfolge Verstoßes § Abs. sei Nichtigkeit Vertrages gemäß § . II . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . Vertrag 4./9 . Mai ist gemäß § Abs. Verbindung § nichtig . 1 . § Abs. ist Rechtsanwalt verboten widerstreitende Interessen vertreten . Grundlage Ermächtigung Abs. Nr. lit . konkretisiert § Berufsordnung Rechtsanwälte Verbot dahingehend Rechtsanwalt tätig werden darf andere Partei Rechtssache widerstreitenden Interesse bereits beraten vertreten hat Rechtssache sonstiger Weise Sinne § beruflich befasst war . Grundlage Regelung § Abs. sind Vertrauensverhältnis Mandanten Wahrung Unabhängigkeit Rechtsanwalts Interesse Rechtspflege gebotene Gradlinigkeit anwaltlichen Berufsausübung BT-Drucks . S. . Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt unabhängigen verschwiegenen nur Interessen eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt Urteil 8 November . 12 ; 23 . April AnwZ . . Anwalt Diener gegenläufiger Interessen macht verliert unabhängige Sachwalterstellung Dienste Rechtsuchenden . individuelle Mandatsverhältnis ist Rechtspflege allgemein Gradlinigkeit anwaltlichen Berufsausübung angewiesen BVerfG aaO . 2 . Verstoß Verbot § Abs. führt Nichtigkeit Anwaltsvertrages . § Abs. Verbotsgesetz Sinne § ist Verstoß also Nichtigkeit jeweiligen Vertrages führt ist instanzgerichtlichen Rechtsprechung Literatur umstritten Verbotsgesetz nehmen ; KG ; Handbuch Anwaltshaftung 4 . Aufl . . ; Henssler 4 . Aufl . . 210 ; Zuck Gaier/Wolf/Göcken Anwaltliches Berufsrecht 2 . Aufl . . ; 7 . Aufl . . ; Anwaltshaftungsrecht 4 . Aufl . . ; Deckenbrock Strafrechtlicher Parteiverrat berufsrechtliches Verbot Vertretung widerstreitender Interessen . ; MünchKommBGB/Armbrüster 7 . Aufl . . ; Staudinger/Sack/Seibl . § Abs. ; etwa Anwaltshaftung 5 . Aufl . . 56 ; Knöfel Nr. II . 2 . ; höchstrichterlich noch entschieden vgl. etwa Urteil 14 . Mai ZR . ; 19 . September . . Wortlaut Norm ist eindeutig . Vorschrift § Abs. verbietet Rechtsanwalt widerstreitende Interessen vertreten . Gesetz Sinne § ist Rechtsnorm vgl. Art . EGBGB . § Abs. berufsrechtliche zivilrechtliche Bestimmung handelt steht Anwendung § . zivilrechtliche Rechtsfolge Verstoß Gebot § Abs. zieht ist Vorschrift allerdings geregelt Wege Auslegung ermitteln . Adressat Verbotes § Abs. ist Rechtsanwalt auch Mandant . Verstoß gesetzliches Verbot nur Vertragsbeteiligten betrifft führt Regel Nichtigkeit Rechtsgeschäfts gesetzliche Verbot nur Seite Beteiligten Handlungen beeinflussen Abschluss Vertrages abhalten soll . Nur dann ist ausnahmsweise Folgerung gerechtfertigt Rechtsgeschäft sei § nichtig Sinn Zweck Verbotsgesetzes unvereinbar wäre Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen bestehen lassen Urteil 10 . Dezember . Bundesgerichtshof hat bereits entschieden Verträge berufsrechtlichen Tätigkeitsverbote § Abs. Nr. Urteil 25 . Februar § Abs. Nr. Urteil 21 . Oktober ZR . verstoßen gemäß § nichtig sind . § Abs. Nr. darf Rechtsanwalt tätig werden Angelegenheit sonstiger Berater ständigen ähnlichen Beschäftigungsverhältnis Rechtsrat erteilt bereits rechtsbesorgend tätig geworden ist . § Abs. Nr. darf Rechtsanwalt tätig werden Rechtssache Richter Schiedsrichter Staatsanwalt Angehöriger öffentlichen Dienstes Notar Notarvertreter bereits tätig geworden ist . Begründung Entscheidungen heißt jeweils Schutzzweck Verbote nämlich Schutz Vertrauens Rechtspflege Eindämmung Interessenkollisionen BT-Drucks . S. § laufe weitgehend leer Anwalt verbotswidrigen Tätigkeit Vergütung beanspruchen könne Urteil 25 . Februar aaO ; 21 . Oktober aaO ; vgl. auch . gilt Tätigkeitsverbot § Abs. . verbotswidrig geschlossene Vertrag ist nichtig begründet auch dann Vergütungsansprüche Rechtsanwalts Beratung Nachhinein wertlos erweist gebührenpflichtig neuen Anwalt wiederholt werden muss vgl. Urteil 19 . September . . strafrechtliche Sanktionen § StGB reichen insoweit . Verstoß gesetzliches Verbot führt allerdings regelmäßig dann Nichtigkeit Rechtsgeschäfts Verbot dispositiv ist also Parteien einverständlich abbedungen werden kann . Dispositive Verbote verlangen grundsätzlichen Nichtigkeitssanktion . sichts Nachgiebigkeit gilt bloße Ordnungsvorschriften Sinn Zweck ebenfalls grundsätzlich erfordert entgegenstehende Geschäfte nichtig sind Urteil 14 . Dezember . gezeigt schützt Vorschrift Abs. jedoch nur Interessen jeweils betroffenen Mandanten auch Unabhängigkeit Rechtsanwalts Interesse Rechtspflege gebotene Gradlinigkeit anwaltlichen Berufsausübung BT-Drucks . S. . Hierüber können jeweiligen Vertragsparteien verfügen . Vorschrift § Abs. ist abdingbar vgl. Urteil 23 . April AnwZ . 10 ; Vill aaO . . Mandant bleibt Nichtigkeit Anwaltsvertrages schutzlos . Hat Anwalt Rahmen nichtigen Vertrages Schaden zugefügt kann § Abs. Nr. Ersatz Schadens verlangen vgl. Vill aaO . . 3 . Ansicht Berufungsgerichts hat Klägerin Abschluss Vertrages 4./9 . Mai jedoch Verbot § Abs. verstoßen . genannte Vertrag verpflichtete Klägerin Interessen Beklagten wahrzunehmen . Vertragsgegenstand war Vermittlung unterschriftsreifen Verträgen Beklagte möglichst günstigen Bedingungen Nr. . Nr. Vertrages zählt folgende Leistungen Klägerin erbringen hatte : -9- Prüfung Portfolios Bestandslieferanten nenfalls Optimierung Lieferantenportfolios Vermittlung Lieferanten Deckung gesamten Bedarfes Bezug Vertragsprodukte marktgerechten Konditionen ; Pflege Lieferantenkontakte ; Erstellung Prüfung Verhandlungen tenverträge akzeptablen Bedingungen ; Koordinierung zeitgerechten Belieferung jeweiligen Lieferanten Steuerung Abrufe Lieferantenrahmenverträgen ; Erstellung rechtliche Prüfung Lieferantenverträge ; Bearbeitung Mängelrügen richtlichen Verhandlungen Lieferanten ; Rechnungsprüfung . Rechtlich ist Vertrag Handelsvertretervertrag § einzuordnen Klägerin beschriebenen Umfang aber auch rechtlichen Beratung Vertretung Beklagten § Abs. verpflichtete . § Abs. hat Handelsvertreter Vermittlung Abschluss Geschäften Interesse Unternehmers wahrzunehmen . allgemeine Interessenwahrungspflicht ist Handelsvertretervertrag wesensbestimmend zwingend Beschluss 15 . April 326 ; Baumbach/Hopt 36 . Aufl . § . . Abweichende Vereinbarungen vorliegenden Fall getroffen wurden sind § Abs. unwirksam . Handelsvertreter ist Interessenwahrer Unternehmers unparteiischer Makler Teilen abzuschließenden Geschäfts Urteil 7 Juli . Vertrag verpflichtete Klägerin auch Interessen vermittelten Lieferanten wahrzunehmen Beklagten zuwiderliefen . Kläger hatte allein Interessen Beklagten wahren . Frage Anwalt § Abs. verstößt eigenen Interessen Mandanten widersprechen vgl. AnwG BRAK-Mitt bedarf Entscheidung . eigenen Interessen wahrte Klägerin Inhalt Vertrages Erfüllung obliegenden Pflichten versprochene Entgelt verdiente . Je Lieferantenverträge vermittelte je niedriger jeweils Lieferanten ausgehandelte Kaufpreis war desto höher fiel erfolgsabhängige Vergütung verdiente . lag zugleich Interesse Beklagten . Rein tatsächlich mag Klägerin Vollzug Vertrages Möglichkeit gehabt haben erfolgsabhängige Vergütung erhöhen Berufungsgericht näher ausgeführt hat Aushandlung Verträge niedrige Preise Lieferanten günstige Beklagten aber nachteilige Vertragsbedingungen erkaufte . kommt jedoch . Klägerin hätte dann so verhalten hätte § Abs. normierte Gebot Interessen Unternehmers wahrzunehmen verstoßen vertragliche Verpflichtung verletzt unterschriftsreife Verträge möglichst kostengünstigen Belieferung Beklagten vermitteln . Vereinbarung 4./9 . Mai hätte also Verstoß § Abs. begründet Vorliegen übrigen Voraussetzungen genannten Bestimmung unterstellt jeweilige Verhalten Klägerin einzelnen Fall . Umfang che Pflichten verletzt werden können kann Regel Bewertung Gesetzmäßigkeit Vertrages auswirken . Nahezu Vertrag anwaltliche Beratung birgt Risiko Missbrauchs . Wunsch möglichst möglichst hohe Gebühren verdienen kann Anwalt beispielsweise verleiten vertragswidrig sachdienlichen Interesse Mandanten liegenden außergerichtlichen Einigung abzuraten Rechtsstreit empfehlen Mandanten nur zusätzliche Kosten Nutzen bedeutet Vergleich schließlich Berufungsinstanz schließen . Anwalt so verhält verletzt vertraglichen Pflichten ist verpflichtet Mandanten hieraus entstandenen Schaden ersetzen . Verhalten hat jedoch Nichtigkeit Anwaltsvertrages Folge ; Verstoß Abs. liegt . . Urteil erweist anderen Gründen richtig § . Vertrag 4./9 . Mai ist Verstoßes anderes gesetzliches Verbot nichtig . 1 . Nichtigkeit Vertrages folgt § Abs. Nr. . Bestimmung ist Zulassung Rechtsanwaltschaft widerrufen Rechtsanwalt Tätigkeit ausübt Beruf insbesondere Stellung unabhängiges Organ Rechtspflege vereinbar ist Vertrauen Unabhängigkeit gefährden kann . Ausübung kaufmännisch-erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit Zweitberuf berechtigt genommen Versagung Widerruf Zulassung Henssler 4 . Aufl . . 85 ; . . Rechtsanwälte dürfen Angehörige freien Berufs zwar amtlichen Begründung Entwurfs Bundesrechtsanwaltsordnung 8 . Januar heißt allein Streben Gewinn bestimmen lassen BT-Drucks . 3/120 S. § . Hinweis lässt jedoch Rückschlüsse Pflichten Rechtsanwalts Ausübung Zweitberufs Vereinbarkeit Berufen unterschiedlicher Pflichtenbindung Henssler aaO . erwerbswirtschaftliche Tätigkeit kann Ausschluss Beruf Rechtsanwalts nur dann rechtfertigen Gefahr Interessenkollision deutlich abzeichnet nur Berufswahlschranke begegnet werden kann BVerfGE Beschluss 13 . Oktober AnwZ . Unabhängigkeit Integrität Rechtsanwalts maßgebliche Orientierung Recht objektiven Interessen Mandanten sollen erwerbswirtschaftliche Prägung Zweitberufs gefährdet werden BVerfG 503 ; Beschluss 13 . Oktober aaO . Interessenkollisionen Vertrauen anwaltliche Unabhängigkeit gefährden liegen schon dann Wissen Tätigkeit jeweils Vorteil ist . Berufswahlbeschränkung § Abs. Nr. ist vielmehr abzustellen zweitberufliche Tätigkeit Rechtsanwalts objektiv vernünftiger Betrachtungsweise Seiten Mandantschaft Wahrscheinlichkeit Pflichtenund nahelegt . bleiben Pflichtenkollisionen Betracht ergäben Rechtsanwalt Angelegenheit Rechtsanwalt auch Zweitberuf tätig wurde ; insoweit greifen Tätigkeitsverbote § Abs. Nr. Abs. Nr. § Abs. Beschluss 13 . Oktober aaO . Bundesgerichtshof hat Tätigkeitsverbote § Abs. Nr. Abs. Nr. bannende Gefahr Interessenkollisionen Zweittätigkeit Versicherungsmakler angenommen Beschluss 14 . Juni AnwZ BRAK-Mitt . Vermittler Finanzdienstleistungen Grundstücksmakler Beschluss 13 . Oktober AnwZ ; 8 . Oktober AnwZ AnwBl . angestellter Vermögensberater Bank Beschluss 15 . Mai AnwZ . ; 21 . März AnwZ . Berater Akquisiteur Beschluss 26 November AnwZ . . Rechtsanwalt hatte hier jeweils naheliegende Möglichkeit Rahmen rechtlichen Beratung erlangte Wissen Zweitberuf verwerten etwa Akquise nutzen rechtliche Beratung Interessen Mandanten eigenes Vertriebsinteresse abzustimmen . Falle Klägerin lag Gefahr widerstreitender Interessen weniger nahe . Hackschnitzel Landschaftspflegeholz kommen anwaltlichen Praxis so häufig Versicherungen Grundstücke Finanzprodukte . naheliegende Gefahr Klägerin Rahmen anwaltlichen Tätigkeit Mandantengespräche Akquise Landschaftspflegeholzlieferungen nutzen Interesse Vermittlung entsprechender Verträge Beratungsgespräche einbringen konnte hat Beklagte tatsächlichen Voraussetzungen Verbotsgesetzes beweispflichtig ist Tatsacheninstanzen dargelegt . Ergebnis kommt Frage . standesrechtliche Unzulässigkeit Tätigkeit führt genommen Nichtigkeit Rahmen Tätigkeit geschlossenen Verträge vgl. Urteil 31 . Oktober ZR ; 14 . Mai ZR . 9 ; Vill Rinkler/Chab aaO . noch Nichtigkeit Anwaltsverträge Anwalt schließt Zulassung § Abs. Nr. standesrechtlich unzulässigen Zweitberufs widerrufen ist . gebietet Sicherheit Rechtsverkehrs . etwa Dienste Versicherungsmaklers Anspruch nimmt Bankangestellten beraten lässt wird häufig erkennen können Gegenüber Rechtsanwalt ist standesrechtlichen Verbot zuwiderhandelt . Umgekehrt kann Mandant Rechtsanwalt Wahrnehmung Interessen beauftragt wissen unzulässigen Zweitberuf nachgeht . kommt Widerrufsvorschrift § Abs. Nr. Ausnahmen zulässt . Rechtsanwaltskammer kann Widerruf absehen Rechtsanwalt unzumutbare Härte bedeuten würde . ist besonderen Umstände einzelnen Falles prüfen . Einzelfallprüfung kann aber Wirksamkeit Nichtigkeit zuvor Zweitberuf Anwaltsberuf geschlossener Verträge abhängen . Vorschrift § setzt gesetzliche Verbot bereits Zeitpunkt Vornahme Rechtsgeschäfts bestand vgl. Urteil 4 . April 326 ; 23 . ZR . ; 3 . Aufl . . . Nichtigkeit Verträgen Anwendungsbereich § Abs. Nr. folgt mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht Beklagten auch Wege Erst-Recht-Schlusses Verträge nichtig sind Anwalt Verstoß § eingeht . Gesetzgeber Gesetzes Neuordnung Berufsrechts Rechtsanwälte Patentanwälte ist ausgegangen einzelfallbezogenen Tätigkeitsverbote § Fälle erfassen können Interessenwiderspruch folgende Gefahr unzulänglichen unsachgemäßen Beratung vorliegt BT-Drucks . S. . Vorschriften § Abs. Nr. § Nr. Unvereinbarkeit Tätigkeiten einerseits Tätigkeitsverbote § andererseits ergänzen . Unvereinbarkeitsvorschriften erfassen insbesondere Fälle Trennung Zweitberuf Anwaltstätigkeit möglich ist Zweitberuf also Anwaltstätigkeit ausschließt BT-Drucks . S. . Voraussetzung Versagung Widerrufs ist Tätigkeitsverbote § Anwalt Einzelfall beachten hat Nichtigkeit verbotswidrig geschlossener Anwaltsverträge führen ausreichen Gefahr Interessenkollisionen hieraus folgenden Gefahr Vertrauensverlusten wirksam begegnen . geht Anwaltssenat Bundesgerichtshofs ständiger Rechtsprechung vgl. etwa Beschluss 13 . Oktober AnwZ 212 ; Urteil 25 November AnwZ BRAK-Mitt . . . 2 . Vertrag verstieß auch § Abs. Nr. . Bestimmung darf Rechtsanwalt tätig werden Angelegenheit Anwaltstätigkeit bereits beruflich tätig war . Rechtsfolge Verstoßes Tätigkeitsverbot Abs. ist Nichtigkeit Anwaltsvertrages 18 . Dezember 234 ; Feuerich/ 9 . Aufl . . ; Bormann Gaier/ Wolf/Göcken Anwaltliches Berufsrecht 2 . Aufl . . ; Deckenbrock Strafrechtlicher Parteiverrat berufsrechtliches Verbot Vertretung widerstreitender Interessen . ; Rinkler Rinkler/Chab Handbuch Anwaltshaftung 4 . Aufl . . ; Kilian 4 . Aufl . . ; vgl. auch Urteil 21 . Oktober ZR . § Abs. Nr. ; 25 . Februar § Abs. Nr. ; 22 . Februar IX § Abs. § Abs. ; Zweck Vorschrift ist Schutz Mandanten Vorbefassung unsachgemäßen Betreuung konkreten Einzelfall . Beklagte hat schon Vorbefassung Klägerin Zweitberuf dargelegt . Tätigkeitsverbot soll Ansicht allein Vertrag 4./9 . Mai selbst folgen . Voraussetzung Anwendbarkeit Abs. Nr. ist jedoch Anwaltstätigkeit sonstigen Erwerbstätigkeit Anwalts abgegrenzt werden kann Beschluss 13 . Oktober aaO S. ; AnwG 285 ; Feuerich/ 9 . Aufl . . 29 ; Bormann Anwaltliches Berufsrecht 2 . Aufl . . . ist hier Fall . gibt hier nur Vertrag 4./9 . Mai Klägerin pflichtete Beklagte Lieferverträge erstellen prüfen verhandeln vermitteln . Folgeaufträge Beklagten Klägerin Vertrag 4./9 . Mai durchaus möglich waren sind Gegenstand Rechtsstreits . 3 . Vertrag ist schließlich Verstoßes § Abs. nichtig . Klägerin ist Rechtsanwaltsgesellschaft . § Abs. können nur Gesellschaften beschränkter Haftung Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden Unternehmensgegenstand Beratung Vertretung Rechtsangelegenheiten ist . wird teilweise gefolgert Rechtsanwaltsgesellschaft anderen Tätigkeit nachgehen darf Henssler 4 . Aufl . . ; 9 . Aufl . . 3 ; Bormann Gaier/Wolf/Göcken Anwaltliches Berufsrecht 2 . Aufl . . . Bundesgerichtshof hat obiter dictum gemeint Rechtsanwaltsgesellschaft sei verwehrt Beratung Vertretung Rechtsangelegenheiten auch andere Tätigkeiten auszuüben vgl. Urteil 18 Juli AnwZ . Selbst Rechtsanwaltsgesellschaft jedoch Tätigkeit verboten wäre Beratung Vertretung Rechtsangelegenheiten ist dient folgte Verstoß Verbot zivilrechtliche Nichtigkeit entsprechender Verträge . Gesellschaft beschränkter Haftung kann auch Geschäftszwecks ultra tätig werden . folgt insbesondere § Abs. GmbHG . Wortlaut ordnet Vorschrift zwar nur Beschränkung tungsmacht Geschäftsführers Dritten wirkt . Wären Rechtsgeschäfte Unternehmensgegenstandes nichtig käme jedoch Beschränkung Vertretungsmacht Geschäftsführers gleich § Abs. GmbHG Außenwirkung versagt vgl. Gesellschaftsrecht 4 . Aufl . S. ; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack 20 . Aufl . . ; Roth/Altmeppen 8 . Aufl . . 26 ; 18 . Aufl . § . . ständiger Rechtsprechung kann Organ juristischen Gesellschaft schadensersatzpflichtig machen Geschäfte Satzung vorgegebenen Gesellschaftszwecks tätigt Urteil 5 . Oktober ZR 331 ; 15 . Januar . . Nichtig sind Geschäfte jedoch allein Überschreitung Gesellschaftszwecks . IV . angefochtene Urteil kann Bestand haben . wird aufgehoben § Abs. . Sache Endentscheidung reif ist wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Berufungsgericht zurückverwiesen § Abs. Satz . Grupp Vorinstanzen : Entscheidung 16.10.2013 OLG Entscheidung